Übertragung Immobilien Bayern/Franken

22. Januar 2023 Thema abonnieren
 Von 
Frankenjoe
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Übertragung Immobilien Bayern/Franken

Hallo zusammen, folgende Kurzdarstellung für Euch. Wir waren Ende 2022 beim Notar und haben eine Übertragung von 3 Immobilien vorgenommen. Es geht um Mutter und Vater welche an Ihre beiden Söhne 3 Immobilien zu jeweils 50% übertragen haben. Der Vater besitzt 2 Immobilien zu 100% und eine Immobilie zu 50%. Die Mutter besitzt die anderen 50% der einen Immobilie.

Nun die Frage. Technisch haben wir 400.000€ Freibetrag je Elternteil je Kind. Also 1.600.000€ in Summe. Kann man diese 1.600.000€ frei verteilen? Hier ein Beispiel was ich meine. Wenn die beiden Immobilien, welche der Vater zu 100% besitzt 1.200.000€ wert sind, dann ist der Freibetrag (800.000€) für beide Söhne auf den Vater bezogen um 400.000€ überschritten. Kann hier auch der noch offene Freibetrag der Mutter genutzt werden oder müssen diese 400.000€ versteuert werden? Es gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ohne Ehevertrag.

Notiz: Die Möglichkeiten zur Reduzierung der Werte etc. werden in Anspruch genommen. Es handelt sich hier nicht um Marktwerte, diese wären höher. Die Werte sind mit dem Ertragswertverfahren und den gängigen Tabellen errechnet. Nießbrauch ist schon abgezogen.

Viele Grüße & Danke vorab

-- Editiert von User am 22. Januar 2023 02:17

Testament oder Erbe?

Testament oder Erbe?

Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8019 Beiträge, 4498x hilfreich)

Zitat (von Frankenjoe):
Kann hier auch der noch offene Freibetrag der Mutter genutzt werden oder müssen diese 400.000€ versteuert werden?

Nein, das ist nicht möglich.
Zitat:
Die Möglichkeiten zur Reduzierung der Werte etc. werden in Anspruch genommen. Es handelt sich hier nicht um Marktwerte, diese wären höher. Die Werte sind mit dem Ertragswertverfahren und den gängigen Tabellen errechnet. Nießbrauch ist schon abgezogen.

Das Finanzamt stellt eigene Berechnungen an.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat (von Frankenjoe):
Kann man diese 1.600.000€ frei verteilen?


Nein.

Jeder Elternteil kam 800.000€ verschenken.

Zitat (von Frankenjoe):
Die Werte sind mit dem Ertragswertverfahren und den gängigen Tabellen errechnet.


Dann war man ja offenbar steuerlich beraten, denn als steuerlicher Laie bekommt man das nicht hin. Und dabei hat der Steuerberater diese Fragestellung übersehen?

-- Editiert von User am 22. Januar 2023 11:49

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
aspergius
Status:
Praktikant
(920 Beiträge, 224x hilfreich)

Vielleicht könnte der Vater als ersten Schritt einen Teil einer Immobilie zuerst auf Frau übertragen...natürlich nur soweit steuerfrei.
Diese könnte dann im zweiten Schritt ihren Freibetrag voll ausschöpfen.

Das ist nur ein Gedanke eines Nichtfachmanns..

Bezüglich der Immobilienbewertung durch das Finanzamt wird, soweit ich weiß, leider nicht das Ertragswertverfahren angewendet. Der Verkehrswert liegt meist höher und bringt für das Finanzamt höhere Einnahmen

Signatur:

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
amz529033-63
Status:
Schüler
(303 Beiträge, 61x hilfreich)

Zitat (von aspergius):
Vielleicht könnte der Vater als ersten Schritt einen Teil einer Immobilie zuerst auf Frau übertragen...


Besser wär's gewesen, aber:

Zitat (von Frankenjoe):
Wir waren Ende 2022 beim Notar und haben eine Übertragung von 3 Immobilien vorgenommen.


Vermutlich ein Schnellschuss vor dem Hintergrund der höheren Bewertung an 01.01.2023.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat (von amz529033-63):
Vermutlich ein Schnellschuss vor dem Hintergrund der höheren Bewertung an 01.01.2023.


Und vermutlich nicht einmal geprüft, ob man von der höheren Bewertung überhaupt betroffen war.

Zitat (von Frankenjoe):
Die Werte sind mit dem Ertragswertverfahren und den gängigen Tabellen errechnet.


Und möglicherweise irgendwelche Tabellen verwendet, die aber mit der Bewertung durch das Finanzamt nichts zu tun haben.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.051 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen