Hallo Liebe Community,
ich habe hier ein Verständnisproblem.
§ 53 Offenbarungspflicht bei Verurteilungen bzrg besagt, dass
(1) Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung
1.
nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen oder
2.
zu tilgen ist.
was muss man da nicht offenbaren? die Verurteilung oder den zugrunde liegenden Sachverhalt von der Verurteilung?
Also wenn man gefragt ist, ob Verurteilung vorliegt in der § 53 Abs. 1 Nr. 1 muss man *Ja* sagen aber nicht der Sachverhalt offenbaren muss?
Verstehe ich das Richtig?
Danke für eure Antworten.
§ 53 Offenbarungspflicht bei Verurteilungen bzrg
23. Januar 2023
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Frage vom 23. Januar 2023 | 11:03
Von
Status: Frischling (18 Beiträge, 0x hilfreich)
§ 53 Offenbarungspflicht bei Verurteilungen bzrg
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#1
Antwort vom 23. Januar 2023 | 11:51
Von
Status: Unbeschreiblich (32850 Beiträge, 17254x hilfreich)
Nein, das verstehen Sie nicht richtig - da steht eindeutig "dürfen sich als unbestraft bezeichnen".
#2
Antwort vom 23. Januar 2023 | 12:21
Von
Status: Frischling (18 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatNein, das verstehen Sie nicht richtig - da steht eindeutig "dürfen sich als unbestraft bezeichnen" :
danke für die schnelle Antwort
Also unbestraft bedeutet also dass man eine Verurteilung unter § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 verschweigen kann?
oder eher sagen dass *Ja* Verurteilung vorliegt aber nicht den Sachverhalt erklären bzw. offenbaren?
also den Satz "brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren" verwirrt mich ein wenig.
was muss man da eig. nicht offenbaren? Verurteilung oder der Sachverhalt?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 23. Januar 2023 | 14:35
Von
Status: Student (2021 Beiträge, 531x hilfreich)
ZitatVerurteilung oder der Sachverhalt? :
Und was sagt das Gesetz?
"...dürfen sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren..."
Vielleicht fällt dir jetzt was auf.
#4
Antwort vom 23. Januar 2023 | 14:37
Von
Status: Unbeschreiblich (32850 Beiträge, 17254x hilfreich)
Also unbestraft bedeutet also dass man eine Verurteilung unter § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 verschweigen kann? Ja.
#5
Antwort vom 23. Januar 2023 | 14:57
Von
Status: Frischling (18 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat"...dürfen sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren..." :
genau nach meiner Verständnis *der Sachverhalt der zu der Verurteilung geführt hat* muss man nicht offenbaren. Aber wenn man gefragt ist, ob Verurteilung vorliegt muss man schon ja sagen.
#6
Antwort vom 23. Januar 2023 | 14:58
Von
Status: Frischling (18 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatJa. :
danke
#7
Antwort vom 23. Januar 2023 | 16:10
Von
Status: Student (2021 Beiträge, 531x hilfreich)
ZitatAber wenn man gefragt ist, ob Verurteilung vorliegt muss man schon ja sagen. :
Was ist denn an dem fett markierten "und" aus meinem Beitrag so schwer zu verstehen?
"man darf sich als unbestraft bezeichen" (= sagen, dass man nicht vorbestraft ist) UND den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren
-- Editiert von User am 23. Januar 2023 16:11
#8
Antwort vom 23. Januar 2023 | 16:43
Von
Status: Frischling (18 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat"man darf sich als unbestraft bezeichen" (= sagen, dass man nicht vorbestraft ist) UND den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren :
ach ja verstehe ich besser Dankeschön
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