Drohnenvideo in Drohnenflugverbotszone - YouTube-Kanalbetreiber verantwortlich?

23. Januar 2023 Thema abonnieren
 Von 
Old Shatterhand
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
Drohnenvideo in Drohnenflugverbotszone - YouTube-Kanalbetreiber verantwortlich?

Kann man eigentlich rechtlich belangt werden dafür wenn man beispielsweise ein Drohenvideo veröffentlicht, das wohl in einer Drohenflugverbotszone gemacht wurde?
Immerhin müßte derjenige ja nicht selber geflogen sein.
Wenn Herr X ein Drohnenvideo eines Familienmitglieds erhält, es ein bißchen am PC nachbearbeitet (Schnitt) und dann auf YouTube einstellt, würde ihm das im Fall einer Anzeige als selber erstellt angelastet werden?

-- Editiert von User am 23. Januar 2023 19:28

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119665 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von Old Shatterhand):
würde ihm das im Fall einer Anzeige als selber erstellt angelastet werden?

Ohne hellseherische Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.

Von daher müsste man mal abwarten bis die Anzeige da ist ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Old Shatterhand
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ohne hellseherische Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten


Natürlich frage ich nicht danach, ob die Anklage so lauten würde, sondern ob es rechtlich tatsächlich auch so gewertet würde wenn es zu dieser Anzeige in der Form käme.

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat (von Old Shatterhand):
sondern ob es rechtlich tatsächlich auch so gewertet würde wenn es zu dieser Anzeige in der Form käme.


Wenn es zu einer Anzeige kommt, dann wird ein Ermittlungsverfahren gegen Herrn X eingeleitet. Mit welchen genauen Unanehmlichkeiten das verbunden ist hängt von zahlreichen Details ab.

Dabei wird nicht nur geprüft, ob das Aufsteigen der Drohne an der Stelle verboten war und warum das verboten war, sondern auch, ob die Aufnahmen Dinge enthalten, die nicht veröffentlicht werden dürfen.

Da macht es dann einen gewaltigen Unterschied, ob am Rande der Fl***erbotszone um einen Flughafen der eigene Garten gefilmt wurde oder ob auf einem Truppenübungsplatz ein geheimes Rüstungsprojekt gefilmt wurde.

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#4
 Von 
Old Shatterhand
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Angenommen, der Inhalt des Videos wäre aber rechtlich unbedenklich, enthält also kein geheimes Rüstungsprojekt oder die Details eines privaten Gartens etc.

Läge denn nicht die Beweispflicht, daß Herr X die Aufnahmen selber gemacht - also selber der Drohnenpilot war - nicht auf Seiten der Behörde bzw. des Anzeigenerstatters?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat (von Old Shatterhand):
Läge denn nicht die Beweispflicht, daß Herr X die Aufnahmen selber gemacht - also selber der Drohnenpilot war - nicht auf Seiten der Behörde bzw. des Anzeigenerstatters?


Ja, klar.

Aber ein Ermittlungsverfahren dient ja gerade dazu um festzustellen, ob Herr X die Aufnahmen selber gemacht hat.

Die Intensität der Ermittlungen richtet sich dabei durchaus nach der Schwere des Vergehens. In einem Extrem ist es denkbar, dass nichts passiert, weil das Verfahren direkt wegen Geringfügigkeit eingestellt wird und im anderen Extrem (geheimes Rüstungsprojekt) steht das SEK vor der Tür, macht eine Hausdurchsuchung und beschlagnahmt sämtliche elektronischen Geräte und Unterlagen, die irgendetwas mit der Sache zu tun haben könnten einschließlich einer vorläufigen Festnahme des Herrn X.

Auch im letzteren Fall kann es dann anschließend passieren, dass man Herrn X die Geräte nach einigen Monaten mit dem Abschluss der Ermittlungen zurück gibt und das Verfahren einstellt, weil man Herrn X die Tat nicht nachweisen kann.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119665 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von Old Shatterhand):
sondern ob es rechtlich tatsächlich auch so gewertet würde wenn es zu dieser Anzeige in der Form käme.

Auch das ist ohne hellseherische Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.



Zitat (von hh):
steht das SEK vor der Tür, macht eine Hausdurchsuchung und beschlagnahmt sämtliche elektronischen Geräte und Unterlagen, die irgendetwas mit der Sache zu tun haben könnten einschließlich einer vorläufigen Festnahme des Herrn X.

Und die "mittlere" Variante wäre ohne SEK und ohne Festnahme des Herrn X - und die ist aktuell durchaus üblich.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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