Guten Tag, ich habe eine Ein-Zimmer-Wohnung mit Küchenzeile, Balkon und Kellerraum, die sich in einer Stadt mit bestehender Mietpreisbremse befindet.
Diese Wohnung war zum Stichtag der Mietpreisbremse mit 650€ Kaltmiete zzgl. 80€ Nebenkosten vermietet.
Die Kaltmiete laut Mietspiegel der Stadt liegt bei ca. 300€. Ich würde die Kaltmiete gerne erhöhen auf 750€. Hierzu nun folgende Fragen:
1.) aus zivil rechtlicher Sicht, sollte es irgendwann mal mit dem Mieter zum Rechtsstreit kommen, muss ich maximal die 100€/Monat im Vergleich zu der vor der Mietpreis Bremse bestehenden Kaltmiete zurückzahlen oder die 450€/Monat zum Mietspiegel der Stadt?
2.) Wie sieht es strafrechtlich aus? Das StGB sagt aus dass eine Straftat vorliegt, wenn die Miete 50% über der ortsüblichen Miete ist. Zählt dies ab den 650€ + 50% oder bereits ab den 600€ + 50%? (§ 291 Strafgesetzbuch oder auch das § 5 Wirtschaftsstrafgesetz WiStG)?
Danke für die Einschätzung von Euch!
Frage zu Mietpreisbremse
23. Januar 2023
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Frage vom 23. Januar 2023 | 20:44
Von
Status: Frischling (19 Beiträge, 0x hilfreich)
Frage zu Mietpreisbremse
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#1
Antwort vom 23. Januar 2023 | 22:31
Von
Status: Unbeschreiblich (109453 Beiträge, 38314x hilfreich)
ZitatDas StGB sagt aus dass eine Straftat vorliegt, wenn die Miete 50% über der ortsüblichen Miete ist. :
Das das Deutsche StGB das nicht aussagt, wäre die erste Frage, in welchem Land das ganze spielt.
#2
Antwort vom 23. Januar 2023 | 23:00
Von
Status: Lehrling (1802 Beiträge, 994x hilfreich)
Das spielt in Deutschland, § 291 StGB. Ab 50% über ortsüblicher Miete => Straftat.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 24. Januar 2023 | 08:00
Von
Status: Master (4188 Beiträge, 675x hilfreich)
Keine Ahnung, welches StGB Du gelesen hast. In meinem steht nichts von irgendwelchen 50 %.ZitatDas spielt in Deutschland, § 291 StGB. Ab 50% über ortsüblicher Miete => Straftat. :
Zitat:
§ 291 Wucher
(1) Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten
1. für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen,
2. für die Gewährung eines Kredits,
3. für eine sonstige Leistung oder
4. für die Vermittlung einer der vorbezeichneten Leistungen
Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung oder deren Vermittlung stehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wirken mehrere Personen als Leistende, Vermittler oder in anderer Weise mit und ergibt sich dadurch ein auffälliges Mißverhältnis zwischen sämtlichen Vermögensvorteilen und sämtlichen Gegenleistungen, so gilt Satz 1 für jeden, der die Zwangslage oder sonstige Schwäche des anderen für sich oder einen Dritten zur Erzielung eines übermäßigen Vermögensvorteils ausnutzt.
#4
Antwort vom 24. Januar 2023 | 14:12
Von
Status: Lehrling (1802 Beiträge, 994x hilfreich)
Ja. Korrekt zitiert.
Schonmal Urteile dazu gelesen (bis hoch zum BGH)?
Ab 50% gibt's Haue.
#5
Antwort vom 24. Januar 2023 | 14:30
Von
Status: Unparteiischer (9154 Beiträge, 4274x hilfreich)
Für alle die's interessiert: https://www.123recht.de/forum/mietrecht/Mietvertrag-aber-wie-gestalten-__f575859.html Die Wohnung hat 30m^2 und wird zur Prostitution genutzt.
Ich werde mich inhaltlich nicht daran beteiligen, wie man am besten an Prostituierte vermietet und diese dabei maximal ausnutzt ohne gegen Gesetze zu verstoßen.
#6
Antwort vom 24. Januar 2023 | 15:46
Von
Status: Unbeschreiblich (109453 Beiträge, 38314x hilfreich)
ZitatAb 50% gibt's Haue. :
Nö, nur manchmal ...
ZitatDie Wohnung hat 30m^2 und wird zur Prostitution genutzt. :
Also kein normales Wohnungsmietrecht ...
Da sollte man dann ein paar EUR in einen fachkundigen Rechtsanwalt investieren...
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