Liebes Forum,
jetzt hat es mich auch mal erwischt.
Am 02.01.2023 flatterte ein Inkasso Brief bei mir ein.
Ich bin mir etwas unsicher, ob dies so richtig von dem Inkasso ist.
Ich tipp mal die wichtigsten Stellen ab.
Sehr geehrter Herr XXXX,
in der vorstehenden bezeichneten Angelegenheit sind wir von:
XXXXXXXX, Musterstraße 1, 12345 Musterstadt
mit der Geltendmachung der gegen Sie bestehenden Forderung beauftrag. Wir geben Ihnen hiermit
letztmalig Gelegenheit, diese Forderung durch Zahlung des unten berechneten Zahlbetrages bis spätesten
zum
16.01.2023
zum Ausgleich zu bringen.
Nach Ablauf dieser Frist müssen Sie damit rechnen, dass wir mit der Einleitung gerichtlicher Maßnahmen beauftrag werden, die mit erheblichen weiteren Kosten, die von Ihnen zusätzlich zu tragen sin, verbunden sind.
Die bisherigen Forderung berechnet sich wie folgt:
Hauptforderung(en) 324,00€
bisherige Kosten 33,00€
Zinsen bis 16.01.2023 7,68€
-------------------------------------------
Forderungsstand 364,68€
Inkassokosten 62,97€
Ihr Zahlbetrag per 16.01.2023 427,65€
zuzüglich 0,04€ Zinsen für jeden weiteren Tag nach dem 16.01.2023
Da Sie sich im Verzug befinden, haben Sie gemäß §§ 280, 286 BGB die Inkassokosten analog VV RVG - wie auf Seite 2 ausgeführt - für unsere Inanspruchnahme zu tragen.
Seite 2:
Informationen zum DSGVO
Inkassokosten gemäß § 13e RDG
Gegenstandswert: 324,00€
Geschäftsgebühr §§ 2 Abs. 2, 13, 14, Nr. 2300 Abs. 2 VV 0,9 44,10€
RVG
Post- und Telekommunikationsentgeld Nr. 72002 VV RVG 8,82€
Zwischensumme netto 52,92€
19% Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 10,05€
Summe Inkassokosten 62,97€
Der Auftraggeber ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------
Ich habe darauf hin ein bisschen gegoogelt und mich mit dem Rechner der Verbraucherschutzzentrale beschäftigt. Mir ist aufgefallen das keine Vollmacht beilag und das bisherige Kosten von 33€ aufgeführt waren.
Ich antwortete dem Inkasso folgendes:
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Ihrem Schreiben vom 02.01.2023 mit dem Aktenzeichen xxxxx machen Sie eine Forderung gegen mich geltend.
Ihrem Schreiben liegt keine Vollmacht oder Abtretungserklärung bei. Insofern bestreite ich, dass Sie vom Gläubiger dazu bevollmächtigt worden sind, die Forderung einzutreiben. Hilfsweise mache ich bereits jetzt geltend:
Ich werde die offene Forderung nicht in Raten bezahlen. Der Ansatz von Einigungskosten ist insofern unzulässig.
Der Ansatz von Kosten für Post, Porto, Telefon ist unzulässig.
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Gestern am 23.01.2022 kam ein neuer Brief:
in der Angelegenheit: xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx teilen wir Ihnen mit, dass eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung gem. §753a ZPO vorliegt,
Wir geben Ihnen nochmal eine letzte Nachfrist bis zum: 27.01.2023
die Forderung von 428,16 (per heute) zu überweisen.
Nach Ablauf der Frist müssen Sie damit rechnen, dass gerichtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Sie eingeleitet werden. Diese Mehrkosten gehen voll zu Ihren Lasten.
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Ich dachte mir gegenüber muss eine Vollmacht laut §§ 174,410 BGB vorliegen. Das tut sie definitiv nicht.
Ich werde morgen Kontakt zum Gläubiger aufnehmen, weil ich glaube wirklich im Verzug bin. Das müsste Mitgliedsbeitrag zu einem Verein sein. Mein Vorgehen also:
Forderung vom Inkasso wieder ablehnen, da keine Vollmacht beiliegt.
Währenddessen den Gläubiger bezahlen.
Frage: Was muss ich dem Gläubiger noch bezahlen außer Hauptforderung?
Und, nachdem der Gläubiger bezahlt wurde, was kann das Inkasso bei mir noch gelten machen?
Vielen Herzlichen Dank für Eure Antworten.
Inkasso Vollmacht
24. Januar 2023
Thema abonnieren
Frage vom 24. Januar 2023 | 22:57
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Inkasso Vollmacht
Post vom Inkassobüro?
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#1
Antwort vom 24. Januar 2023 | 23:26
Von
Status: Unbeschreiblich (119665 Beiträge, 39759x hilfreich)
ZitatIch dachte mir gegenüber muss eine Vollmacht laut §§ 174,410 BGB vorliegen :
Nur auf Anforderung.
ZitatDas tut sie definitiv nicht :
Wurde ja auch nicht angefordert.
ZitatDer Ansatz von Einigungskosten ist insofern unzulässig. :
Was hat eine zu dem völlig sinnlosen Satz veranlasst?
ZitatDer Ansatz von Kosten für Post, Porto, Telefon ist unzulässig. :
Das ist schlicht falsch.
ZitatWas muss ich dem Gläubiger noch bezahlen außer Hauptforderung? :
Den verursachten Schaden.
ZitatUnd, nachdem der Gläubiger bezahlt wurde, was kann das Inkasso bei mir noch gelten machen :
Alles was es mag.
#2
Antwort vom 25. Januar 2023 | 10:08
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Oha,
dann ist ja gut das ich hier nochmal Nachgefragt habe.
Macht es dann ein Unterschied die Kosten getrennt zu Zahlen Sprich Hauptforderung an Gläubiger und den Rest an das Inkasso?
Oder gleich einfach alles an das Inkasso überweisen?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 25. Januar 2023 | 16:39
Von
Status: Student (2408 Beiträge, 714x hilfreich)
ZitatOder gleich einfach alles an das Inkasso überweisen? :
Da das IB alles fordert macht eine Zahlung an den Ursprungsgläubiger keinen Sinn.
Zitatbisherige Kosten 33,00€ :
Das würde ich erstmal abziehen und mir belegen lassen. Würde Sinn machen das neben dem AZ im V-Zweck entsprechend zu vermerken.
Die restlichen Kosten sind iO.
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