Wohngeld erhöhter Grundrentenfreibetrag ab 1.1.2023 nicht berücksichtigt

25. Januar 2023 Thema abonnieren
 Von 
blitzer
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohngeld erhöhter Grundrentenfreibetrag ab 1.1.2023 nicht berücksichtigt

konpliziert geht die Welt zu Grunde

Als Rentner mit Grundrentenzuschlag stellte ich am 8.Dez.2022 einen Fortzahlungsantrag für 2023. Im Bescheid vom 12.12.2022 wurde die Rentenerhöhung aus Juli 2022 berücksichtigt, aber nicht der höhere Grundrentenfreibetrag gemäß §17a WoGG. Der niedrigere aus dem Vorjahr wurde übernommen.

Auskunftsersuchen beim Amt brachte den Hinweis : es kommt noch ein Bescheid.

Im Januar kam ein von Amts wegen am 2.1.2023 geänderter Bescheid wegen des Wohngeld-Plus-Gesetzes. Auch hier blieb es beim niedrigen Vorjahresfreibetrag. Das Einkommen wurde nicht geprüft, steht im Bescheid. Die Folge sind 8 Euro zuwenig Wohngeld. Mailverkehr mit dem Wohngeldamt brachten NIX, es muß so bleiben.

Was kann ich dagegen machen ?
Klage VG Hannover gegen 12.12.2022 ist verfristet, gegen 2.Jan.2023 wurde geklagt.
Sollte ich vor Klageeröffnung Überprüfung für den Bescheid vom 2.1.2023 beantragen ?
Sollte ich Überprüfung für den verfristeten Bescheid vom 12.12.2022 beantragen ?

schwere Kost ...

-- Editiert von User am 25. Januar 2023 16:53

Bescheid anfechten?

Bescheid anfechten?

Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(27343 Beiträge, 5049x hilfreich)

Zitat (von blitzer):
Mailverkehr mit dem Wohngeldamt brachten NIX.
Du schreibst so gut sortiert--- und weißt nicht, dass man schriftlich und nachweisbar zunächst Widerspruch gegen einen Bescheid erheben kann?
Mailverkehr--- bringt selbstverständlich leider nichts.
Zitat (von blitzer):
Das Einkommen wurde nicht geprüft, steht im Bescheid.
Dagegen könnte sich dein Widerspruch richten.

Ob du dann noch den langsamen Klageweg gehen musst, wird sich erweisen.

Zitat (von blitzer):
einen Überprüfungsantrag beim Wohngeldamt stellen ?
Gegen den Bescheid vom 2.1.23 ? Zunächst geht Widerspruch oder schaffst du das nicht ? (innerhalb1 Monat seit Bescheidzugang)

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
blitzer
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Gegen den Bescheid vom 2.1.23 ? Zunächst geht Widerspruch oder schaffst du das nicht ? (innerhalb1 Monat seit Bescheidzugang)


einzigster Rechtsbehelf in den Bescheiden: Klage VG innerhalb 1 Monat. Geht trotzdem ein Widerspruch ?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(27343 Beiträge, 5049x hilfreich)

Zitat (von blitzer):
gegen 2.Jan.2023 wurde geklagt.
Das hatte ich evtl. überlesen---oder du hast das erst um 16.53 editiert?
Wie lange kann man denn seine eigenen Beiträge editieren?

Wenn du schon gegen den Bescheid vom 2.1.23 Klage erhoben hast, erledigen sich die anderen Fragen.

Es ist mir aber bisher unbekannt, dass gegen einen Wohngeldbescheid nicht zunächst Widerspruch zulässig wäre.
...evtl. wissen andere das ?



-- Editiert von User am 25. Januar 2023 17:36

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(31436 Beiträge, 16783x hilfreich)
Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(27343 Beiträge, 5049x hilfreich)

Danke @muemmel--- das wäre sonst auch sehr verwunderlich. So viel Reform im WoGG gibts also nicht.

@blitzer
Evtl. findet sich im Bescheid ein Hinweis zu § 42d WoGG?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
blitzer
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Wenn du schon gegen den Bescheid vom 2.1.23 Klage erhoben hast, erledigen sich die anderen Fragen.


Das Dumme daran: Der Fehler vom 2.1.23 entstand bereits am 12.12.22.
Die Zahlung war 8,- weniger wegen der Rentenerhöhung. Das habe ich bemerkt und telefoniert. Ergebnis: es kommt demnächst ein neuer Bescheid. Den Freibetrag hab ich zwar gesehen, aber nicht nachgerechnet, sondern abgewartet.

Kurz danach kam die Änderung vom 2.1.23. den ich mit Smart-Rechner geprüft habe. Oh Schreck, Freibetrag falsch. Oder Rechner falsch. Also Rechner prüfen lassen - stimmt. Dann Mail an Wohngeldamt. Ergebnis: Pech gehabt, wir dürfen wegen der paar Euro nix ändern, das bleibt so.

Langes Gesicht und noch eine Mail mit genauer Berechnung des Freibetrages. Ergebnis: Nix iss, aber Verweis auf den Vorgesetzten. Also noch ne Mail an den Landrat. Es folgte Anruf des Teamleiters, noch ein Telefonat und 2 Tage vor Verfristung noch eine Übergangsvorschrift, natürlich die falsche.

HInweis: Sie können ja gegen den vom 12.12.2022 klagen, fahren Sie morgen nach Hannover, Niederschrft und fertig. Ende der Diskussion. Das hab ich nicht gemacht, faxen war mir nicht möglich.

Jetzt kann ich anscheinend nur die Klage gegen den vom 2.1.23 laufen lassen. Der von Amts wegen. Gebühenfrei - aber was kommt da noch alles. Wegen 8 Euro.

EDITIERT habe ich. Das Widerspruch nicht geht, hab ich auch zu spät gemerkt. Früher war das anders.

Letzte Frage: Geht derÜberprüfungsantrag gegen den verfristeten Bescheid und an wen ?
das ist billiger ist als die Klage gegen den vom 2.1.23.











0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
blitzer
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Es ist mir aber bisher unbekannt, dass gegen einen Wohngeldbescheid nicht zunächst Widerspruch zulässig wäre. Doch, selbstverständlich ist da Widerspruch zulässig. Siehe z. B. hier:


In Niedersachsen (ich war mal stolz darauf) geht das nicht mehr, Gesetzesänderung. Vorverfahren empty.
bei uns war das mal so, daß eine begründete Rückfrage beim Wohngeldamt als Widerspruch gewertet wurde.
ach war das schön.

Jetzt fehlt nur noch Wegfall § 44 Sgb X, dann gibt es eine 1-mann-demo.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(31436 Beiträge, 16783x hilfreich)
Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
blitzer
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Evtl. findet sich im Bescheid ein Hinweis zu § 42d WoGG?


Der amtlich geänderte vom 2.1.23 erfolgte gemäß §42d. Dazu gibt es noch Übergangsvorschiften. trifft alles nicht auf mich.

Das Problem liegt einfach da, wo die da oben nicht gemerkt haben, wie sich ein geänderte Rente auf den Freibetrag auswirkt. 100,- + 50% max Grusi Stufe 1.
ich habe absichtlich quer über den Rentenbescheid geschrieben : Bitte Freibetrag beachten.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(27343 Beiträge, 5049x hilfreich)

Zitat (von blitzer):
Das Widerspruch nicht geht, hab ich auch zu spät gemerkt. Früher war das anders.
Wo spielt denn das Geschehen? Das WoGG ist doch ein Bundesgesetz.
Zitat (von blitzer):
Geht derÜberprüfungsantrag gegen den verfristeten Bescheid und an wen ?
Das ist Unsinn, denn es kam ja ein neuer Bescheid am 2.1.23.
Der *verfristete* bzw. nicht mehr gültige Bescheid vom 12.12.22 wird nicht mehr überprüft--- denn es kam ein neuer Bescheid vom 2.1.23.

Grundsätzlich würde ein Ü-Antrag an die Stelle gehen, die auch den Bescheid erteilt hat. Ebenso ein Widerspruch.
Zitat (von blitzer):
Jetzt kann ich anscheinend nur die Klage gegen den vom 2.1.23 laufen lassen. Der von Amts wegen. Gebühenfrei - aber was kommt da noch alles. Wegen 8 Euro.
Man hätte doch wegen 8,- vorher mal nachdenken können, ob man da nun gleich KLAGT.

Man kann eine vermutlich aussichtslose Klage auch *zurückziehen*--- Klagerücknahme beim VG schriftlich erklären. Das geht.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
blitzer
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Der TE hat recht - die Möglichkeit zum Widerspruch besteht in NRW und Niedersachsen offenbar nicht (siehe hier unter "Wenn Zweifel am Bescheid aufkommen"): https://www.biallo.de/soziales/news/wohngeld-wo-es-beim-antrag-oft-hakt/


biallo berechnet zwar den Grundrentenfreibetrag, aber FALSCH. Smart macht es richtig und exakt.
Und kaum zu glauben: Land Niedersachsen hat auch einen Rechner, der macht auch richtig. Ich frag mich, warum die da oben für mich nicht den eigenen Senf verwenden.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
blitzer
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Man hätte doch wegen 8,- vorher mal nachdenken können, ob man da nun gleich KLAGT.


Ich mach mir sehr viel Gedanken über Wohngeld. zig Bescheide hab ich.
ich schrieb ja bereits, das die da oben diesen Freibetrag nicht rechnen können, nicht wollen oder nicht dürfen.

Befürchtung: Das Problem wird beim nächsten Antrag Dez. 2023 wieder auftauchen. Ich werde versuchen, das zu umgehen und den Folgeantrag erst im Januar 2024 stellen. Ob das hilft ??... Dann können die nicht mehr die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum nehmen, den der ist ja da bereits abgelaufen.

in einer Mail von denen hieß es, weil der Bescheid Dez. 2022 gestellt wurde, müssen die Daten aus Dez. 22 verwendet werden. Die Rente seit Juli 22 wurde berücksichtigt, aber nicht der seit Juli höhere Freibetrag.

8 Euro monatlich macht 96 im Jahr, da verzichte ich nicht freieillig. Das sind für 15 Tage vergoldetes Erdgas.



0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(27343 Beiträge, 5049x hilfreich)

Zitat (von blitzer):
8 Euro monatlich macht 96 im Jahr, da verzichte ich nicht freieillig.
Tja, dann lass die Klage am VG Hannover eben laufen. Dort wird man sich deiner Sache annehmen müssen.
Die weitere Diskussion bringt hier nichts. Wer wo mit welchen Rechnern rechnet, sollte nicht dein oder unser Problem sein.
Das VG hat dann zu entscheiden, ob du dir goldenes Erdgas selbst kaufen musst oder deine Kommune dir das Teilchen bezahlt.

Dass aber NRW und Nds mal gleich das Widerspruchsrecht nach SGG oder VwGO aushebeln---und in Bayern Widerspruch und Klage parallel laufen können---toll :sad:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
blitzer
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Tja, dann lass die Klage am VG Hannover eben laufen. Dort wird man sich deiner Sache annehmen müssen.
Die weitere Diskussion bringt hier nichts. Wer wo mit welchen Rechnern rechnet, sollte nicht dein oder unser Problem sein.


Abschließend:
Deine Angaben erscheinen zutreffend, Danke.
Kein Widerspruch in NDS war mir auch neu, vor einigen Jahren wurde in einer Wogg-Sache meine Mail als Widerspruch gewertet. Hab ich diesmal drauf gewartet und auch deshalb die Frist für 12.12.22 versäumt.

Heute fordert das VG den Bescheid an. Mal sehen, ob Mail angenommen wird.
schönen Tag noch

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 244.644 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
99.828 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. Zzgl. 2€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
Wurde Ihr Pflegegrad zu niedrig eingestuft?
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.