Führungszeugnis - Löschfrist unklar

25. Januar 2023 Thema abonnieren
 Von 
Neodoro
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)
Führungszeugnis - Löschfrist unklar

Hallo zusammen,

folgende Ausgabgslage:
Juli 2012 wurde eine Straftat begangen, zu der man im November 2013 rechtskräftig zu 8 Monaten auf Bewährung verurteilt wurde. Das landet natürlich im Führungszeugnis.

Im Dezember 2014 wird eine erneute Straftat begangen, über die der Gesetzgeber erst spät Kenntnis erlangt. Verurteilung zu 9 Monaten auf Bewährung erst im Dezember 2019. Natürlich Eintrag im Führungszeugnis. Die Bewährung der ersten Straftat wurde zum November 2017 erlassen.

Soweit ich das verstanden habe wird der erste Eintrag aufgrund des zusätzlichen erst entfernt, wenn die Löschfrist des neueren Eintrags erreicht ist. Die Löschfrist beträgt bei Freiheitsstrafen unter 1 Jahr auf Bewährung 3 Jahre. Wie bereits erwähnt kam der letzte Eintrag Dezember 2019 und wurde mit Schreiben vom Dezember 2021 (Ende der Bewährungszeit) erlassen.
Sollte dann nicht spätestens jetzt kein Eintrag mehr drin sein weil die Strafe unter 1 Jahr auf Bewährung war und die Löschfrist somit 3 Jahre beträgt? Oder gibt es da wieder einen Sonderfall durch den ersten Eintrag? Es sind nämlich noch beide Einträge drin.

Durch die überlange Verfahrensdauer (5 Jahre!!) der zweiten Straftat hat der verurteilte doch sowieso schon einen riesen Nachteil was die Dauer der Eintragung (bei z. B. Jobwechsel) betrifft. Die Verurteilung der ersten Straftat ist nun auch schon fast 10 Jahre her... Ggf. wäre da was (über einen Anwalt?) machbar?

-- Editiert von User am 25. Januar 2023 18:18

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17247x hilfreich)

Sollte dann nicht spätestens jetzt kein Eintrag mehr drin sein weil die Strafe unter 1 Jahr auf Bewährung war und die Löschfrist somit 3 Jahre beträgt? Falsch.
Oder gibt es da wieder einen Sonderfall durch den ersten Eintrag? So ist es - die Löschfrist beträgt 5 Jahre.
Die Löschfrist beträgt bei Freiheitsstrafen unter 1 Jahr auf Bewährung 3 Jahre. Nö - die Löschfrist beträgt 3 Jahre, wenn EINE Freiheitsstrafe unter 1 Jahr im Bundeszentralregister steht. Hier sind es aber zwei Strafen...
Ggf. wäre da was (über einen Anwalt?) machbar? Definitiv nicht.

-- Editiert von User am 25. Januar 2023 18:46

-- Editiert von User am 25. Januar 2023 18:57

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17247x hilfreich)

Kleine Korrektur - die Löschfrist beträgt 5 Jahre plus Strafdauer, hier also 5 Jahre und 9 Monate.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#3
 Von 
HoneyMilk
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 1x hilfreich)

Wie Muemmel sagte,

Da zwei Einträge im BZR/FZ vorhanden ist die Löschfrist 5 Jahre + die Strafdauer fürs das FZ.

Im BZR wird das ganze dann nach 15 Jahren gelöscht. Dies deshalb weil bereits ein ein Eintrag vorhanden ist.

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17247x hilfreich)

Im BZR wird das ganze dann nach 15 Jahren gelöscht. Auch im BZR kommt die Strafdauer dazu.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#5
 Von 
SkullCastle
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 1x hilfreich)

Die 5 Jahre + 9 Monate ab Eintragung der zweiten Tat? Und danach sind beide Taten gelöscht oder gilt für die erste Tat eine separate Löschfrist. Würde mich mal interessieren auch wenn ich nicht betroffen bin.

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#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17247x hilfreich)

Die 5 Jahre + 9 Monate ab Eintragung der zweiten Tat? Ja.
Und danach sind beide Taten gelöscht Ja.
oder gilt für die erste Tat eine separate Löschfrist. Die war schon im FZ gelöscht, kam durch die 2. Verurteilung wieder hinein und verschwindet dann 09/25 zusammen mit der 2. Verurteilung.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#7
 Von 
SkullCastle
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich muss nochmal doof nachfragen. Wieviel Zeit hätte denn zwischen 1. und 2. Urteil liegen müssen oder gar zwischen Erlass erster Strafe und Urteil zweite Tat, dass nur die die zweite Tat im FZ steht.
Oder wird bei einer neuen, weiteren bzw. hier zweiten Tat immer automatisch die erste wieder aufgeführt ?

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#8
 Von 
12öel3
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 9x hilfreich)

Das erste Urteil hätte im BZRG gelöscht sein müssen, dann wäre es auch nicht im Führungszeugnis gelandet - was bei einer einzelnen Verurteilung zur Bewährung unter 1 Jahr "nur" 10 Jahre (ohne Verlängerung um Länge der Strafe) gedauert hätte, https://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__46.html

Sonst werden alle Strafen aufgenommen: https://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__38.html
(Ausnahmen greifen hier nicht)

-- Editiert von User am 27. Januar 2023 20:37

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#9
 Von 
SkullCastle
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 1x hilfreich)

Okay. Also Urteil 2012 dann 2022?
Und wenn es nicht im bzr gelöscht ist kommt es, egal bei welcher Strafe (auch Geldstrafen bis 89 Tagessätze) wieder mit rein. Heftig…

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#10
 Von 
SkullCastle
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 1x hilfreich)

Mm.. Sorry aber das Thema interessiert mich.
Also im FZ wird gelöscht: Nach 3 Jahren, wenn die Strafe bis zu 1 Jahr beträgt, zur Bewährung ausgesetzt wurde und keine weitere FreiheitsStrafe im FZ steht. Also bei einem Urteil von 2013 in 2016.

In allen anderen Fällen nach 5 Jahren.

Wieso kann dann das Urteil von 2019 dazu führen, dass ein 1. Urteil, welches eigentlich seit spätestens 2018 nicht mehr im FZ stehen dürfte wieder im FZ auftaucht. Oder geht es um das Datum des Erlasses der Bewährung? Aber selbst das müsste doch passen.

-- Editiert von User am 27. Januar 2023 21:20

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#11
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat (von SkullCastle):
Und wenn es nicht im bzr gelöscht ist kommt es, egal bei welcher Strafe (auch Geldstrafen bis 89 Tagessätze) wieder mit rein.

Nein - Strafen bis einschließlich 90 TS oder 3 Monaten Haft werden nicht wieder "aktiviert", wenn sie einmal im FZ gelöscht sind. §38(2) Nr. 3 BZRG.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#12
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat (von SkullCastle):
Wieso kann dann das Urteil von 2019 dazu führen, dass ein 1. Urteil, welches eigentlich seit spätestens 2018 nicht mehr im FZ stehen dürfte wieder im FZ auftaucht.

Weil das Urteil von 2016 noch im BZR steht.
Das Verständnis fällt leichter, wenn man sich klar macht, dass das FZ quasi ein "Ausschnitt" aus dem BZR ist.
2012 ist das erste Urteil. Da es über 3 Monate sind, ist der "Ausschnitt" so groß, dass das Urteil sichtbar ist. 2018 wird der sichtbare "Ausschnitt" verkleinert - im FZ ist das Urteil nicht mehr sichtbar, im BZR ist es aber immer noch drin. Durch das Urteil von 2019 wird der "Ausschnitt" wieder vergrößert, so dass nicht nur das neue Urteil im Sichtfeld liegt, sondern auch das Alte, das zwischenzeitlich schon außerhalb des Sichtfeldes lag.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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