Vermieter fordert 9 Monate nach Auszug Geld für Reparatur - Kaution noch immer einbehalten

1. Februar 2023 Thema abonnieren
 Von 
go626272-9
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Vermieter fordert 9 Monate nach Auszug Geld für Reparatur - Kaution noch immer einbehalten

Guten Tag,

Mieterin A kündigte nach 7 Jahren ihre Wohnung zum 31.05. und zog bereits zum 28.04. aus inkl. Übergabe der Schlüssel an den Hauswart.

Bis 01.02. des Folgejahres wurde noch immer keine Kaution zurückgezahlt, auf Nachfragen wurde nicht reagiert. Eine Abrechnung der Nebenkosten gab es bisher ebenfalls nicht. Mieterin A wartet auf beides seit 9 Monaten.

Vermieterin ist eine große GmbH.

Am 01.02. erhält Mieterin A ein Schreiben der Vermieterin, in welcher für Reparaturen am Parkett Geld gefordert wird. Dieses soll bis 10.02 bezahlt werden.

Die Reparaturen erfolgten laut Anlage zur Rechnung am 02.06., die Rechnung ist allerdings am 06.12. ausgestellt worden.

Kann die Vermieterin von Mieterin A nach über 9 Monaten nach Auszug überhaupt noch Geld für Reparaturen verlangen, die bereits mehr als 6 Monate zurückliegen? § 548 BGB?

Ist das Rechnungsdatum hierfür relevant? Mieterin A vermutet, dass die Rechnung extra 6 Monate nach Erledigung der Reparatur ausgestellt wurde, um das Geld noch einfordern zu können.

Danke!

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28 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Das Rechnungsdatum ist irrelevant. Relevant ist, wann erstmal der Vermieter eine Geldforderung an den Mieter gestellt hat. Wenn das später als 6 Monate nach Rückgabe der Mietsache war, dann liegt Verjährung in der Luft. Darauf muss sich der Mieter dann aber auch berufen. Im übrigen würde ich empfehlen, im gleichen Schreiben nachweisbar (Einwurfeinschreiben sollte genügen) und mit Fristsetzung von vielleicht 2 Wochen eine Kautionsabrechnung und die Überweisung des Kautionsguthabens fordern. Für letzteres sollte die Kontoverbindung angegeben werden. Auf eine Kautionsabrechnung hat der Mieter ohne Zweifel zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch.

Dann muss der Mieter abwarten, wie der Vermieter reagiert. Am einfachsten wäre es, wenn du dich mit der Reaktion oder Nicht-Reaktion hier meldest. Dann kann man sich das konkret anschauen und muss nicht allgemein alle möglichen Reaktionen abklappern.

Hilfreich könnte es jedoch sein zu schaun, ob es einen Anwalt für Mietrecht in der Gegend gibt, der den Fall übernehmen könnte. Einschalten solltest du den jedoch erst, wenn die gesetzte Frist abgelaufen ist. Erst dann besteht die Chance, die Kosten des Anwalts vom Vermieter ersetzt zu bekommen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
go626272-9
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle Antwort!

Zitat (von cauchy):
Relevant ist, wann erstmal der Vermieter eine Geldforderung an den Mieter gestellt hat. Wenn das später als 6 Monate nach Rückgabe der Mietsache war, dann liegt Verjährung in der Luft
Danke! Gilt dies auch, wenn im Übergabeprotokoll die Mängel, die nun bezahlt werden sollen, notiert sind?

Zitat (von cauchy):
Darauf muss sich der Mieter dann aber auch berufen
Reicht hierzu der Hinweis im Schreiben auf Verjährung nach § 548 BGB?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von go626272-9):
Gilt dies auch, wenn im Übergabeprotokoll die Mängel, die nun bezahlt werden sollen, notiert sind?
Prinzipiell ja. Spannend wird es dann, wenn der Mieter irgendwo im Übergabeprotokoll auf die Einrede der Verjährung verzichtet bzw. wenn im Übergabeprotokoll bereits eine konkrete Summe steht. Dann muss man nämlich schauen, ob das gültig ist und was die Folgen sind.

Auch die Themen Aufrechnung und Hemmung der Verjährung können noch relevant werden. Aber das würde ich erst diskutieren wollen, wenn der Vermieter geantwortet hat.

Zitat (von go626272-9):
Reicht hierzu der Hinweis im Schreiben auf Verjährung nach § 548 BGB?
Du solltest dich dar gar nicht verzetteln oder irgendwie umfangreich begründen bzw. konkrete Gesetze nennen. Es reicht zu schreiben, dass du Zahlung wegen Verjährung ablehnst. Dann wird der Vermieter hoffentlich reagieren. Klar, es kann dann auch direkt ein Mahnbescheid kommen. Würde ich aber eher nicht mit rechnen, wenn der Vermieter noch die Kaution hat.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
go626272-9
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Prinzipiell ja. Spannend wird es dann, wenn der Mieter irgendwo im Übergabeprotokoll auf die Einrede der Verjährung verzichtet bzw. wenn im Übergabeprotokoll bereits eine konkrete Summe steht.
Dies ist beides nicht der Fall. Also kann die Mieterin sich auf die Verjährung berufen?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
go626272-9
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

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-- Editiert von User am 1. Februar 2023 14:22

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
go626272-9
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Mehrfachpost

-- Editiert von User am 1. Februar 2023 14:23

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
go626272-9
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Mehrfachpost

-- Editiert von User am 1. Februar 2023 14:22

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16538 Beiträge, 9306x hilfreich)

Zitat (von go626272-9):
Also kann die Mieterin sich auf die Verjährung berufen?

Das wird aber nichts nutzen, wenn der Vermieter noch die Kaution hat.
Auch mit verjährten Forderungen kann aufgerechnet werden - §215 BGB.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
go626272-9
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Das wird aber nichts nutzen, wenn der Vermieter noch die Kaution hat.
Sollte die Kaution nun doch zurückgezahlt werden, kann danach trotzdem die Zahlung der Reparatur gefordert werden?

Warum verrechnet die Vermieterin dann nicht gleich die Reparatur mit der ohnehin noch einbehaltenen Kaution?

Wenn keine Aussicht auf Erfolg besteht, hat die Mieterin kein Interesse daran, den Rechtsweg zu beschreiten.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Das wird aber nichts nutzen, wenn der Vermieter noch die Kaution hat.
Auch mit verjährten Forderungen kann aufgerechnet werden - §215 BGB.
Nein, nicht wirklich. Steht aber auch im Gesetz anders drin.

Bei Schadensersatz gibt es im Mietrecht folgende Schwierigkeit: Per Gesetz hat ein Vermieter erstmal das Recht darauf, dass der Mieter einen Schaden behebt. Zu dem Zeitpunkt besteht also noch keine Geldforderung, sondern eine Forderung nach Beseitigung des Schadens. Letztere kann nicht mit der Kaution aufgerechnet werden, weil die Kaution eine Geldforderung darstellt und nur Forderungen gleicher Art aufgerechnet werden können.

Nun kann ein Geschädigter immer auf die Beseitigung des Schadens verzichten und stattdessen Geld verlangen. Das muss er aber auch tun. Erst dann entsteht eine Geldforderung.

In diesem Fall gab es also 6 Monate nach Rückgabe der Mietsache keine Geldforderung, die der Vermieter mit der Kaution aufrechnen kann. Die Geldforderung ist erst danach entstanden. Zu dem Zeitpunkt, als sie entstanden ist, war sie jedoch bereits verjährt und kann deshalb nicht aufgerechnet werden. Es gab einfach zu keinem Zeitpunkt eine unverjährte Geldforderung. Letzteres wäre aber notwendig, um mit der Kaution aufgerechnet zu werden.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
go627986-98
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Es reicht zu schreiben, dass du Zahlung wegen Verjährung ablehnst. Dann wird der Vermieter hoffentlich reagieren

Mittlerweile hat die Mieterin die Zahlung mit Hinweis auf Verjährung (ohne Nennung von Paragraphen o.ä.) abgelehnt, die Frist, die ihr zur Zahlung genannt wurde, ist nun um 14 Tage verstrichen und sie hat weder eine Mahnung noch eine Reaktion vom Vermieter erhalten, obwohl sie in ihrem Schreiben um eine Rückmeldung innerhalb von 2 Wochen gebeten hatte (die waren am 21.02. vorbei).

Soll sie die Sache als erledigt betrachten oder braucht sie eine schriftliche Information, dass die Forderung fallengelassen wird?

Die Kaution wurde übrigens in der Zwischenzeit durch hartnäckiges Nachfragen der Mieterin endlich zurückgezahlt.

-- Editiert von User am 24. Februar 2023 19:59

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120256 Beiträge, 39859x hilfreich)

Zitat (von go627986-98):
Soll sie die Sache als erledigt betrachten

Würde ich so machen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Bei Schadensersatz gibt es im Mietrecht folgende Schwierigkeit: Per Gesetz hat ein Vermieter erstmal das Recht darauf, dass der Mieter einen Schaden behebt.


Richtig, der Vermieter hat das Recht Wiederherstellung zu fordern. Allerdings ist das nicht im Mietrecht geregelt, sondern in § 249 Abs. 1 BGB.
Alternativ kann der Vermieter nach § 249 Abs. 2 BGB allerdings auch Zahlung verlangen.
Die Entscheidung liegt einzig beim Berechtigten. Der Schuldner hat keinen Anspruch darauf.

Ein Recht des Mieters zur Beseitigung von irgendwelchen Mängeln besteht nur, wenn es um die Nicht- oder Schlechterfüllung vertraglicher Verpflichtungen geht. Nur in diesen Fällen wandelt sich der Erfüllungsanspruch des Vermieters erst nach ergebnislosem Ablauf einer Nachfrist zum Zahlungsanspruch.

Dass ein Parkettschaden in den Bereich der Nicht- oder Schlechterfüllung fallen sollte, kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
go627986-98
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von RMHV):
Dass ein Parkettschaden in den Bereich der Nicht- oder Schlechterfüllung fallen sollte, kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
Was bedeutet das für den von mir geschilderten Fall Ihrer Meinung nach?
Ist die Sache nun erledigt, wenn der Vermieter einfach nicht mehr reagiert oder bis wann muss die Mieterin mit Forderungen/Mahnung o.ä. rechnen?

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 1000x hilfreich)

Da du dich auf Verjährung berufen hast, ist die Sache rechtlich erledigt.
Ob der Vermieter nicht doch noch auf komische Gedanken kommt, kann natürlich keiner sagen.

2x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von go627986-98):
Was bedeutet das für den von mir geschilderten Fall Ihrer Meinung nach?
Nichts. Denn RMHV hat den Sachverhalt falsch verstanden. Du hättest nicht das Recht gehabt, den Schaden selber zu beseitigen. Darum geht es aber eh nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
go627986-98
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Du hättest nicht das Recht gehabt, den Schaden selber zu beseitigen
Anscheinend hast du etwas falsch verstanden, der Schaden wurde nicht von mir beseitigt. Der Vermieter hat eine Firma beauftragt und mir 9 Monate nach Auszug die Rechnung dafür geschickt.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

Ist die Aufrechung der Schadensersatzforderung gegen die Mietkation nicht nach § 215 BGB trotz Verjährung möglich ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von go627986-98):
Zitat (von cauchy):
Du hättest nicht das Recht gehabt, den Schaden selber zu beseitigen

Anscheinend hast du etwas falsch verstanden, der Schaden wurde nicht von mir beseitigt. Der Vermieter hat eine Firma beauftragt und mir 9 Monate nach Auszug die Rechnung dafür geschickt.
Ich habe das nicht falsch verstanden. Schau dir meine Beiträge im Thread an. Ich wollte nur erklären, warum die Antwort von RMHV nicht zum Sachverhalt passt.

Zitat (von Spezi-2):
Ist die Aufrechung der Schadensersatzforderung gegen die Mietkation nicht nach § 215 BGB trotz Verjährung möglich ?
Siehe #10 . Es gab schon die Frage und die Antwort.

Aber okay, das zieht sich jetzt wie Gummi hier im Thread. Der Vermieter hat die Kaution zurückbezahlt. Die vorbehaltslose Rückzahlung der Kaution, obwohl vorher eine Forderung aufgestellt wurde, wird in aller Regel als negatives Schuldanerkenntnis zu werten sein. Spätestens damit sollte also alles erledigt sein und der Vermieter keine Forderung mehr stellen können.

Rein praktisch wird aber auch nichts mehr passieren, sonst hätte der Vermieter nicht die Kaution zurückbezahlt.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Ist die Aufrechung der Schadensersatzforderung gegen die Mietkation nicht nach § 215 BGB trotz Verjährung möglich ?


Diese Frage tauchte in diesem Forum schon mehrfach auf. Die Meinungen gehen hier auseinander.
Ein höchstrichterliche Entscheidung scheint es dazu auch nicht zu geben.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
go627986-98
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Rein praktisch wird aber auch nichts mehr passieren, sonst hätte der Vermieter nicht die Kaution zurückbezahlt.


Heute erhielt die Mieterin eine Zahlungserinnerung (auf dem Mieterkonto bestehe ein Zahlungsrückstand) mit Frist bis 19.03.

Welche Reaktion wäre sinnvoll?

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Ich persönlich würde tatsächlich hoch mal zum Telefon greifen um herauszubekommen, um was es nun genau geht. Also ob es um etwas andres geht oder ob der Vermieter der Meinung ist, es wäre keine Verjährung eingetreten. Dann wäre interessant warum.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
go627986-98
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Also ob es um etwas andres geht oder ob der Vermieter der Meinung ist, es wäre keine Verjährung eingetreten. Dann wäre interessant warum.
Das wird mir die Mitarbeiterin am Telefon nur leider nicht sagen können, es geht um Deutschlands größten Vermieter ;) , da erreiche ich ja höchstens jemanden aus der Buchhaltung, die aber sicher keine Auskunft zu rechtlichen Dingen geben können.
Die Mieterin hat nun erstmal an die auf der Zahlungserinnerung angegebene Mail erneut die Einrede der Verjährung gesendet und gebeten, den Fall zu prüfen...

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120256 Beiträge, 39859x hilfreich)

Zitat (von go627986-98):
es geht um Deutschlands größten Vermieter

Bei dem Saftladen hilft nur gerichtsfeste Kommunikation ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von go627986-98):
Die Mieterin hat nun erstmal an die auf der Zahlungserinnerung angegebene Mail erneut die Einrede der Verjährung gesendet und gebeten, den Fall zu prüfen...
Unabhängig von der Verjährung gilt eine vorbehaltlose Rückzahlung der Kaution gerade bei vorher geäußerten Forderungen als sogenanntes negatives Schuldanerkenntnis. Sofern der Vermieter also bei der Rückzahlung nicht einen Vorbehalt festgehalten hat, ist es spätestens an der Stelle vorbei.

Sicher, dass es nicht z.B. um eine Nebenkostenabrechnung geht? Die wäre für 2022 noch möglich und eine eventuelle Nachzahlung noch zu leisten.

1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
go627986-98
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Sicher, dass es nicht z.B. um eine Nebenkostenabrechnung geht? Die wäre für 2022 noch möglich und eine eventuelle Nachzahlung noch zu leisten.

Ja, es geht um die Reparatur eines Schadens am Parkett.

(Aus der Nebenkostenabrechnung ergab sich sogar ein Guthaben, welches ebenfalls mit der Kaution zurückgezahlt wurde. )

Was wäre denn eine gerichtsfeste Reaktion seitens der Mieterin?

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von go627986-98):
Was wäre denn eine gerichtsfeste Reaktion seitens der Mieterin?
Das ist eine von Harry's Standardantworten. In diesem Fall ist eine Reaktion meiner Meinung nach rechtlich gesehen nicht unbedingt erforderlich. Klar, es wwäre schön, wenn der Vermieter jetzt nicht mit Mahnbescheid und dann Klage loslegt. Aber selbst wenn er das tut, kann der Mieter immernoch die Forderungen mit dem Hinweis auf Verkährung und vorbehaltloser Rückzahlung der Kaution ablehnen.

Wenn du wirklich willst, kannst du per Einwurfeinschreiben dich noch einmal auf Verjährung berufen. Wenn der Vermieter das dann aber nicht bearbeitet, wird es aus meiner Sicht faktisch nicht viel ändern.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120256 Beiträge, 39859x hilfreich)

Zitat (von go627986-98):
Was wäre denn eine gerichtsfeste Reaktion seitens der Mieterin?

Na, zumindest nicht so was hier
Zitat (von go627986-98):
gebeten, den Fall zu prüfen

Abgesehen davon, dass man Bitten nicht zu beachten braucht, verläuft eine Prüfung bei denen selten zugunsten des Mieters ...


Gerichtsfeste Kommunikation sieht eher so aus
– keine Bitten oder Wünsche, sondern klare Ansagen / Forderungen / Ankündigungen / Drohungen die auch rechtlich haltbar sind
– mit Zustellnachweis
– Fristen nach Datum und angemessen (in der Regel 14 Tage)


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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