Abmahnung Debcon März 2023

3. März 2023 Thema abonnieren
 Von 
go381320-33
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
Abmahnung Debcon März 2023

Hallo zusammen,

ich bzw. meine Eltern bekommen nun seit vielen Jahren immer mal wieder Abmahnung der Fa. DEBCON. Früher lief es noch über die Kanzlei Schalast & Partner, dann über CGM Rechtsanwaltsgesellschaft und nun seit einigen Jahren halt über DEBCON. Es geht um ein Lied welches erstmals im März 2011 abgemahnt wurde. Es kamen daraufhin immer wieder neue Schreiben, welche mit unterschiedlich hohen Forderungen versehen waren auch die Tonart war unterschiedlich scharf.
Ich habe im Mai 2011 mit einer modifizierten Unterlassungs und Verpflichtungserklärung auf ein Schreiben der Kanzlei Schalast und Partner reagiert, danach nur noch alle Schreiben weggeheftet bis zum November 2014. Dort erhielt ich erstmals ein Schreiben von DEBCON wo ich darüber informiert wurde, daß diese vom Insolvenzverwalter mit der Einziehung der bestehenden Forderung beauftragt wurden.

Hier habe ich mit dem folgenden Schreiben geantwortet:

"Hiermit widerspreche ich der, der von Ihnen unter AZ 123456 geltend gemachten Forderung, welche nach Prüfung meinerseits als vollständig unberechtigt bezeichnet werden kann.
Außerdem widerspreche ich ausdrücklich der Speicherung und Weitergabe meiner persönlichen Daten."

Danach habe ich bis zum heutigen Tag alle weiteren Schreiben wieder nur abgeheftet.
Heute erhielten meine Eltern wieder ein Schreiben, wo Sie innerhalb von 5 Tagen 39 Euro bezahlen sollen(den Gesamtbetrag von 390€ kann dann in Raten gezahlt werden) , da sonst Zwangsvollstreckung etc. drohen...

Kann hier weiter abgeheftet werden oder ist die Sache aufgrund neuer Rechtslage irgendwie brisanter geworden?
Hatten nun seit langen nichts mehr gehört.
Wäre super wenn uns jemand weiterhelfen könnte.

Mfg

Pascal


Abmahnung bekommen?

Abmahnung bekommen?

Ein erfahrener Anwalt im Urheberrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Urheberrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17017 Beiträge, 5897x hilfreich)

Wie wäre es denn damit, dass du mal beschreibst warum es diese Abmahnung gab und warum du der Meinung bist, dass einfach alles nur, ohne Beachtung, abgeheftet werden kann.
Bisher hast du leider nichts geschrieben was einem User nützlich sein könnte um sich eine Meinung bilden zu können.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
go381320-33
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Es handelt sich um den Vorwurf das 2011 eine digitale Kopie einer Tonaufnahme im Internet in einem File Sharing Netzwerk zum Download angeboten wurde.

Damals gab es noch die Interessengemeinschaft gegen den Abmahnwahn wo man sich diesbezüglich Hilfe holen konnte... Dort wurde uns und vielen anderen Betroffenen damals zu diesem Vorgehen geraten, also die modifizierte Unterlassungserklärung auszufüllen und danach solange nichts vom Gericht kommt, kann man alles weitere abheften. Nur diese Interessengemeinschaft scheint es wohl nicht mehr zu geben.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17017 Beiträge, 5897x hilfreich)

- doppelt -

-- Editiert von User am 3. März 2023 14:17

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17017 Beiträge, 5897x hilfreich)

Ich fasse mal zusammen was ich verstanden habe:
Du hast ein Lied, verbotenerweise, zum Download angeboten.
Du wurdest abgemahnt und hast eine Unterlassungserklärung bekommen.
Diese Unterlassungserklärung hast du nicht unterschrieben, sondern eine modifizierte Unterlassungserklärung zurückgesendet.
O.k., jetzt ist nur noch offen was überhaupt damals von dir gefordert wurde und was und warum heute noch gefordert wird.
Es wäre wirklich schön einfach mal alle relevanten Infos mitzuteilen.

Ganz pauschal: urheberrechtlich geschütztes Material ohne Erlaubnis weiter zu verbreiten kann teuer werden. Ob die Forderungen an dich gerechtfertigt waren/sind kann man aufgrund fehlender Infos überhaupt nicht beurteilen.
Gegen eine Rechtmäßigkeit spricht, dass es bisher anscheinend noch zu keinem gerichtlichen Verfahren gekommen ist, oder doch? Ich frage deshalb weil spätestens nach 10 Jahren Ansprüche aus einer Urheberrechtsverletzung verjährt wären wenn keine Hemmung eingetreten wäre. Solche Hemmungen wären ein gerichtlicher Mahnbescheid oder eine Feststellungsklage. Hat es so etwas gegeben?

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
go381320-33
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Damals wurde von uns gefordert die damals beigefügte Unterlassungserklärung zu unterschreiben, sowie 290 € als Vergleichsbetrag für eine außergerichtliche Lösung zu zahlen.

Nachdem ich die modifizierte Unterlassungserklärung zurückgeschickt hatte, kam diesbezüglich auch kein weiteres Schreiben mehr...

Alle Schreiben die danach folgten, beinhalteten unterschiedlich hohe Vergleichsbeträge mal mehr, mal weniger als die ursprünglichen 290 €.

Es wurde dann auch immer darauf verwiesen welch horrenden Kosten auf einen zukommen, wenn man das Angebot nicht annimmt und die Sache vor Gericht geht...

Einen Mahnbescheid oder ähnliches gab es in dieser Angelegenheit nicht. Immer nur Drohungen aber nie was offizielles.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17017 Beiträge, 5897x hilfreich)

Dann ist ganze Sache auch schon verjährt. Ich persönlich also auch weiterhin einfach alles schön abheften und nicht reagieren. Erst wenn ein Mahnbescheid kommen sollte (was sicherlich nicht mehr passieren wird), würde ich diesem widersprechen.

-- Editiert von User am 3. März 2023 15:35

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Fangen wir doch mal am Anfang an ...

Zitat (von go381320-33):
ich bzw. meine Eltern

Wer denn nun?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
go381320-33
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Meine Eltern, also der Anschluss lief damals über meine Eltern

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von go381320-33):
Meine Eltern

Dann war das hier
Zitat (von go381320-33):
Ich habe im Mai 2011 mit einer modifizierten Unterlassungs und Verpflichtungserklärung auf ein Schreiben der Kanzlei Schalast und Partner reagiert,

Zitat (von go381320-33):
Hier habe ich mit dem folgenden Schreiben geantwortet:

sinnlose Verschwendung von Zeit- und Material ...



Zitat (von -Laie-):
Dann ist ganze Sache auch schon verjährt.

Nein, ist sie natürlich nicht.



Zitat (von go381320-33):
Einen Mahnbescheid oder ähnliches gab es in dieser Angelegenheit nicht. Immer nur Drohungen aber nie was offizielles.

Dann sollten die Eltern erst mal gerichtsfest die Einrede der Verjährung erheben, damit man das Konstrukt der Verjährung nutzen kann.
Vermutlich ist dann endgültig Ruhe ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
go381320-33
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Also die modifizierte Unterlassungserklärung war natürlich von meinen Eltern unterschrieben etc. lief also nicht auf meinem Namen.

Also ist die Sache nun doch nicht verjährt?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von go381320-33):
Also die modifizierte Unterlassungserklärung war natürlich von meinen Eltern unterschrieben etc. lief also nicht auf meinem Namen.

Ok.



Zitat (von go381320-33):
Also ist die Sache nun doch nicht verjährt?

Nö, erst mal müsste man dazu die Einrede der Verjährung erheben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
go381320-33
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Und wie macht man sowas?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von go381320-33):
Und wie macht man sowas?

In DE ist die Rechtsberatung in konkreten Einzelfällen per Gesetz den Rechtsanwälten vorbehalten. Da würde ich versuchen einen Anwalt zu finden der das kompetent macht.

Das geht z.B. gleich hier https://www.frag-einen-anwalt.de/
oder hier: https://www.123recht.de/forum_forum.asp?forum_id=79


Oder man googlt, findet Vorschläge dazu und stellt das zur Diskussion hier rein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17017 Beiträge, 5897x hilfreich)

Zitat (von go381320-33):
Also ist die Sache nun doch nicht verjährt?
Doch, was HvS allerdings meint ist, dass dennoch, auch z.B. Mahnbescheide, wirksam werden können, wenn man diesen nicht mit der Begründung der Verjährung widerspricht.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort


#16
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17017 Beiträge, 5897x hilfreich)

Lies es dir einfach noch einmal durch.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Lies es dir einfach noch einmal durch.

Ändert nichts.


Zitat (von bertram-der-bärtige):
Verjährung gibt nicht automatisch.

Richtig, erst muss der Schuldner entsprechend die Einrede erheben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Wickler
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 27x hilfreich)

Debcon meldet sich meist kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist nochmal, in manchen Fällen auch nach deren Ablauf, um auf Dummenfang zu gehen und doch noch ein paar Euro abgreifen zu können. Den Brief mit der Forderung nach 290€ haben seit letztem Jahr viele User bekommen, auch ich (auf schönem orangefarbenen Papier). Einfach Einrede der Verjährung stellen (optimalerweise sollte man dazu das Datum der ursprünglichen Abmahnung kennen, denn das ist dafür relevant).
.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von Wickler):
Einfach Einrede der Verjährung stellen


Ich wuerde mit denen gar nicht kommunizieren. Die Einrede kann man immer noch erheben, wenn der Abmahner doch noch Klage erhebt.

Ich bin da etwas paranoid und moechte nicht, dass mir irgendein braesiger Amtsrichter solche Kommunikation als "Verhandeln ueber den Anspruch" auslegt und damit die Verjaehrung gehemmt wird.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.295 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.419 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen