Rückgabe nach 9 Monaten ohne eindeutige Mängel

12. März 2023 Thema abonnieren
 Von 
guest-12312.03.2023 23:41:54
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 1x hilfreich)
Rückgabe nach 9 Monaten ohne eindeutige Mängel

Hallo!
Ich habe vor 9 Monaten ein teures Gerät an einen Kunden verkauft, das jetzt nicht mehr richtig zu funktionieren scheint. Das Problem ist, dass es sich um ein sehr empfindliches Gerät handelt, das eine dauerhaft korrekte Installationsumgebung benötigt, um einwandfrei zu funktionieren. Die Definition einer ordnungsgemäßen Umgebung ist im Benutzerhandbuch erläutert. Für die Installation war der Kunde selbst verantwortlich, ich war nur der Verkäufer.

Als ich die Beschwerde erhielt, schickte ich einen Techniker, um das Problem zu überprüfen. Als er dort ankam, stellte er fest, dass das Gerät einwandfrei funktionierte. Ein Teil des Geräts wurde nicht richtig installiert, was sich zwar leicht auf die Leistung auswirkte, aber keinen Schaden am Gerät zu verursachen schien. Er testete das Gerät mit einem Tool, das alle kritischen Indikatoren misst, und alle waren im perfekten Bereich. Wir können also sagen, dass das Gerät keine Mängel aufwies.

Nach einiger Zeit meldete sich der Kunde wieder und teilte mit, dass das Problem erneut aufgetreten sei. Aus der Erklärung des Kunden konnten wir schließen, dass das Gerät durch etwas gestört oder irritiert wurde, das ein starkes Signal auslöste, was zu einer Fehlfunktion des Geräts führte. Wir konnten jedoch nicht feststellen, ob jemand etwas bei sich trug oder ob sich etwas in den Wänden befand. Der Kunde versuchte zu helfen, konnte aber keine weiteren Angaben machen. Außerdem kann er nichts an der Umgebung ändern. Da das Gerät nicht funktioniert, will er es mir zurückgeben.

Wenn das innerhalb von 14 Tagen passiert wäre, hätte ich einfach gesagt, dass das Gerät nicht in die Umgebung passt und es zurückgenommen. Aber nach 9 Monaten möchte ich es nicht mehr zurücknehmen und den Kaufpreis vollständig rückerstatten, nur weil die Installationsumgebung plötzlich nicht mehr passt.

Es sind aber noch keine 12 Monate vergangen, so dass ich noch beweisen muss, dass das Gerät nicht defekt ist. Die Messungen, die wir erhalten haben, reichen nicht aus, um den Fall abzuschließen, da mein Kunde immer noch skeptisch ist. Soll ich einen Gutachter beauftragen? Wenn ja, wer zahlt, wenn bewiesen werden kann, dass das Problem nicht von meinem Gerät verursacht wurde?

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7904 Beiträge, 1623x hilfreich)

Bist Du der Hersteller? Wenn nein: was sagt der Hersteller Kann man das Gerät austauschen?

Sachmangelhaftung ist nur 6 Monate

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#2
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 931x hilfreich)

Zitat:
Sachmangelhaftung ist nur 6 Monate
Nein. Die beträgt mindestens 1 Jahr. Und seit 1.1.22 gilt, dass beim Auftreten eines Mangels innerhalb von einem Jahr davon ausgegangen wird, dass der Mangel schon bei Lieferung an den Kunden bestand. Man lese § 477 BGB.

Alles unter der Voraussetzung, dass der Kunde nicht gewerblich gekauft hat.

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#3
 Von 
guest-12312.03.2023 23:41:54
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Bist Du der Hersteller?

Nein, nur der Verkäufer.
Zitat (von cirius32832):
Kann man das Gerät austauschen?

Der Hersteller kann einen Austausch anbieten, aber nur, wenn das Gerät tatsächlich defekt ist. Wenn nicht, muss ich für das alte und das neue Gerät bezahlen, was mich einen fünfstelligen Betrag kosten wird.
Ich habe meinem Kunden auch einen Austausch angeboten, bevor ich den Techniker geschickt habe, aber er hat es abgelehnt, mit der Begründung, dass es nichts ändern würde.
Ich weiß nicht wirklich, was er sich dabei denkt, einmal sagte er, das Gerät sei nicht kaputt, sondern funktioniere einfach nicht in der Umgebung, ein paar Tage später meinte er "doch, das Gerät ist kaputt". Für ihn heißt es im Grunde Erstattung oder Reparatur, ein Austausch ist keine Option.

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#4
 Von 
guest-12312.03.2023 23:41:54
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Alles unter der Voraussetzung, dass der Kunde nicht gewerblich gekauft hat.

Oh, das hätte ich noch schreiben sollen: Das Gerät wurde vom Kunden gewerblich gekauft. Es war für den Einsatz in einem Spa vorgesehen.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124155 Beiträge, 40329x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Und seit 1.1.22 gilt, dass beim Auftreten eines Mangels innerhalb von einem Jahr davon ausgegangen wird, dass der Mangel schon bei Lieferung an den Kunden bestand.

Das ist schlicht falsch.
Man lese § 474 BGB...



Zitat (von katertoxin):
Es sind aber noch keine 12 Monate vergangen, so dass ich noch beweisen muss, dass das Gerät nicht defekt ist.

Wie konkret kommt man denn auf den Unfug?



Zitat (von katertoxin):
Das Gerät wurde vom Kunden gewerblich gekauft.

Da würde ich dem Kunden mitteilen das man nun die Hilfe auf Kulanz beendet, da keine Fehlfunktion des Gerätes feststellbar ist und es keine Fehlfunktion des Gerätes darstellt, wenn die Installationsumgebung sich plötzlich negativ entwickelt.
Bezüglich der unbekannten Störquellen möge er sich im Bedarfsfalle an die Funkstörungsannahme der Bundesnetzagentur unter 0228 14 15 16 / funkstoerung@bnetza.de wenden.



Zitat (von katertoxin):
Außerdem kann er nichts an der Umgebung ändern.

Das ist lebensfern und nicht glaubwürdig.



Zitat (von katertoxin):
einmal sagte er, das Gerät sei nicht kaputt, sondern funktioniere einfach nicht in der Umgebung

Das hat man in Text oder Schriftform?



Zitat (von katertoxin):
Für ihn heißt es im Grunde Erstattung oder Reparatur, ein Austausch ist keine Option.

Eine seltsame Einstellung ...
Zeigt der Erfahrung nach aber wohl, dass hier eher Kaufreue als Defekt vorliegt ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
lowmango
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

OP hier. Habe aus Versehen mein Konto gelöscht :(

Nur falls es irgendwelche Missverständnisse gibt: Ich bin mir zu 100% sicher, dass das Gerät, das ich verkauft habe, keine Mängel aufweist. Wie ich schon sagte, hat es sogar nach dem Auftreten des Problems noch perfekte Messwerte. Meiner Erfahrung nach hat entweder jemand an den Stromleitungen in den Wänden herumgepfuscht oder einer der Angestellten/Kunden vor Ort trug einen Wifi-Störsender bei sich. Aber wenn mein Kunde nicht bereit ist, das zu überprüfen, kann ich nicht viel tun. Ich kann ja nicht seine Mitarbeiter und Kunden abfragen oder seine Wände einschlagen, um zu sehen, was sich dahinter verbirgt.

Also, mal ein anderes Beispiel: Wenn jemand ein Smartphone (gewerblich) kauft und es auf einem starken aber versteckten Magneten liegen lässt, was zu Datenverlust führt, und nicht in der Lage ist, den Magnet zu entfernen, ist es dann aufgrund der Gewährleistung die Verantwortung des Verkäufers, entweder dafür zu sorgen, dass der Datenverlust gestoppt wird, den Magnet entfernt wird, oder den Kaufpreis des Smartphones zu erstatten?
Wenn nicht, (1) wie lässt es sich beweisen, dass das Problem wirklich nicht vom Smartphone stammt, (2) wie kann ich ihn wissen lassen, dass es nicht mein Problem ist, (3) und wer zahlt für den ganzen Aufwand?

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#7
 Von 
lowmango
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das hat man in Text oder Schriftform?

Leider hat er das meinem Techniker nur mündlich gesagt, sonst müsste ich mir viel weniger Sorgen machen :(

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#8
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5635 Beiträge, 2515x hilfreich)

Zitat (von lowmango):
Aber wenn mein Kunde nicht bereit ist, das zu überprüfen, kann ich nicht viel tun. Ich kann ja nicht seine Mitarbeiter und Kunden abfragen oder seine Wände einschlagen, um zu sehen, was sich dahinter verbirgt.


Richtig. Wo ist dann dein Problem?
Gerät ist in Ordnung, wenn der Kunde anderer Meinung ist, soll er das beweisen. Und gleich noch mit beweisen, das der Fehler schon beim Kauf bestanden hat.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124155 Beiträge, 40329x hilfreich)

Zitat (von lowmango):
Wenn nicht, (1) wie lässt es sich beweisen, dass das Problem wirklich nicht vom Smartphone stammt,

Mit etwas Pech gar nicht, mit etwas Glück mittels Sachverständigem und / oder Selbständigem Beweisverfahren.

Wobei sich die Frage hier ja gar nicht stellt, da der Käufer ja beweisen muss das es vom Smartphone stammt ...



Zitat (von lowmango):
(2) wie kann ich ihn wissen lassen, dass es nicht mein Problem ist,

Freundlich aber bestimmt und erst mal nur mündlich.



Zitat (von lowmango):
(3) und wer zahlt für den ganzen Aufwand?

Der Auftraggeber ... später eventuell ein anderer ...



Zitat (von lowmango):
Leider hat er das meinem Techniker nur mündlich gesagt

Immerhin hat man einen Zeugen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 931x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das ist schlicht falsch.
Man lese § 474 BGB...
Man lese meinen gesamten Text ...
Zitat (von bostonxl):
Alles unter der Voraussetzung, dass der Kunde nicht gewerblich gekauft hat.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
lowmango
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hiphappy):
Richtig. Wo ist dann dein Problem?

Das Problem ist, dass er jetzt immer noch von mir erwartet, dass ich das Problem in den Griff bekomme. Entweder ich finde eine Lösung oder er gibt mir das Gerät zurück und verlangt eine Rückerstattung. Ich bin/war mir also nicht sicher, ob das wirklich in meiner Verantwortung liegt.

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#12
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11134 Beiträge, 4288x hilfreich)

Was steht denn in deinen AGB zum Thema Rückgaberecht, Garantie etc. bei B2B Geschäften?
Das ganze BGB "Verbraucherschischi" gilt nämlich bei B2B nicht.

Zitat (von lowmango):
Entweder ich finde eine Lösung oder er gibt mir das Gerät zurück und verlangt eine Rückerstattung.

Das ist sein Wunsch, so funktioniert es aber nicht.
Du bist vermutlich weder dazu verpflichtet das Gerät zurückzunehmen, noch eine Rückerstattung zu veranlassen, und wahrscheinlich nicht einmal dazu, dich überhaupt weiter mit diesem Kunden zu beschäftigen.

Man kann dem "Kunden" auch mitteilen, dass ein Gerätefehler bereits beim Besuch vom xx.xx.xxxx ausgeschlossen wurde, was die Messungen von Monteur Herr XY belegen und man ihm leider nicht mehr bei seinem Problem helfen kann und er sich selbst um eine Lösung bemühen muss.

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#13
 Von 
lowmango
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Was steht denn in deinen AGB zum Thema Rückgaberecht, Garantie etc. bei B2B Geschäften?

(3) Gewährleistung gegenüber Unternehmern
Ihre Gewährleistungsansprüche wegen Mängel der Ware verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang. Von dieser Regelung ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, Ansprüche wegen Mängel, die wir arglistig verschwiegen, und Ansprüche aus einer Garantie, die wir für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Ebenfalls ausgenommen ist der Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB. Für diese ausgenommenen Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11134 Beiträge, 4288x hilfreich)

Zitat (von lowmango):
(3) Gewährleistung gegenüber Unternehmern...

Gut.
Dann:
Zitat (von spatenklopper):
Man kann dem "Kunden" auch mitteilen, dass ein Gerätefehler bereits beim Besuch vom xx.xx.xxxx ausgeschlossen wurde, was die Messungen von Monteur Herr XY belegen und man ihm leider nicht mehr bei seinem Problem helfen kann und er sich selbst um eine Lösung bemühen muss, da seine Probleme mit dem Gerät kein Fall ist, der unter die Gewährleistung / Sachmängelhaftung fällt.

Damit liegt der Ball in seinem Spielfeld und er hat zu beweisen, dass der Mangel doch unter die Gewährleistung / Sachmängelhaftung fällt.

Von dem Fall jetzt mal abgesehen, solltest Du diesen Passus in Deinen AGB den aktuellen Gegebenheiten und Begrifflichkeiten anpassen, aus Gewährleistung wurde bereits vor Ewigkeiten die gesetzliche Sachmängelhaftung und gegenüber Unternehmen ist deine Variante sehr "generös".

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17365 Beiträge, 5945x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das ist schlicht falsch.
Man lese § 474 BGB...

Wenn es um die Beweislastumkehr (B2C) geht, dann sollte man lieber §477 lesen. Das es hier um B2B geht wurde ja erst später genannt.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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