Seit Tagen durchforste ich die Thematik WoGe und Mieteinnahmen ohne konkretes Ergebnis...
Die Konstellation: Neben Altersrente von mtl. EUR 66o brutto gibt es Einnahmen aus VV von 3 ETW's von mtl. EUR 440. Die 3 ETW's wurden während der Selbständigkeit zur Altersvorsorge angeschafft (niedrige Rente!) und sind noch zu 60 % fremdmittelbelastet.
Unser vorsorgender Minirentner bewohnt auch noch seine ETW und möchte für diese jetzt Lastenzuschuss.
Frage: werden (neben der Minirente) die Einnahmen aus VV gem. Steuerbescheid lediglich als solche behandelt, oder kann auf einen Verkauf der 3 ETW's verwiesen werden (wodurch sie zum Vermögen werden)?
-- Editiert von User am 14. März 2023 15:26
-- Editiert von User am 14. März 2023 15:28
Wohngeld und Einkünfte aus VV
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?



kann auf einen Verkauf der 3 ETW's verwiesen werden Die ETW sind Vermögen. Und 3 ETW sind dann wohl mehr als 60.000 Euro wert = kein Lastenzuschussanspruch. Die entsprechende Vorschrift findet sich hier: https://www.wohngeld.org/wohngeldgesetz-wogg/paragraph21/
-- Editiert von User am 14. März 2023 16:38
21.37 (3) ...Vermögen ist verwertbar, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet bzw. sein Geldwert für den Lebensunterhalt, insbesondere durch Verkauf, durch Verbrauch, Übertragung, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung nutzbar gemacht werden kann...
Im beschriebenen Fall wird das Vermögen bereits vor Antragstellung vermietet, dient somit bereits der Erzielung von Einkünften...
Aus welcher Vorschrift soll es sich bei der Aufzählung "Verkauf, Verbrauch, Übertragung, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung" um eine einzuhaltende Reihenfolge handeln?
Wo soll hier gem. § 21 Nummer 3 WoGG ein Missbrauch sein?
-- Editiert von User am 14. März 2023 20:20
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Da hier eine Verwertung/Nutzbarmachung des Vermögens in Form der Vermietung bereits vorliegt, kann und wird die Wohngeldstelle nichts anderes verlangen. Die bereits bestehende Vermietung qualifiziert das Eigentum entsprechend der zitierten Verwaltungsvorschrift eindeutig als verwertbares Vermögen.Zitatoder kann auf einen Verkauf der 3 ETW's verwiesen werden (wodurch sie zum Vermögen werden)? :
Und wenn dieses verwertbare Vermögen insgesamt über 60.000 € beträgt (bei einem Haushaltsmitglied), wird man den Antrag ablehnen.
Es ist damit höchstens fraglich, in welchem Umfang eine kreditbelastete Immobilie tatsächlich verwertbares Vermögen ist. Die volle Beweislast für die Nichtverwertbarkeit des Vermögens liegt bei der wohngeldberechtigten Person.
Vielleicht noch ergänzend: die Verwertung von Vermögen hat grundsätzlich so zu erfolgen, dass die Hilfebedürftigkeit möglichst weitgehend beseitigt werden kann. Das ist eben bei Immobilien häufig durch einen Verkauf umfänglicher zu bewerkstelligen als durch Vermietung.
Daran, dass auch belastete Immobilien verwertbar sind, habe ich keine Zweifel. Im Kaufvertrag wird iaR die Zahlung eines Teils des Kaufpreises an den Darlehensgeber vereinbart.
Anders gefragt: Warum soll die Allgemeinheit einspringen, damit Du weiter Vermögen bilden kannst?
ZitatUnd wenn dieses verwertbare Vermögen insgesamt über 60.000 € beträgt (bei einem Haushaltsmitglied), wird man den Antrag ablehnen. :
Auf Grund von?
Interessanterweise besteht der Punkt 17 des Antrags (Vermögen) lediglich aus einem Kästchen (ja/nein > 60.000), keine Anlagen, keine Nachweise, keine Erläuterung in den Verwaltungsvorschriften...
ZitatAnders gefragt: Warum soll die Allgemeinheit einspringen, damit Du weiter Vermögen bilden kannst? :
Das tut doch diese "Allgemeinheit" bei jedem Lastenzuschussbezieher, dessen Tilgungsanteil seines Wohnbaukredits sie bezahlt, warum tut sie das?
Und jetzt knüppeldick: durch die Gewährung von WoGe an sich wird doch jeder Bezieher bei seiner Vemögensbildung gefördert...
-- Editiert von User am 15. März 2023 18:10
Auf Grund der oben schon verlinkten Verwaltungsvorschrift zu § 21.
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