Kind wird bald 18 —Unterhalt beurkunden

14. März 2023 Thema abonnieren
 Von 
F.123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Kind wird bald 18 —Unterhalt beurkunden

Hallo an alle.

Meine Tochter wird Anfang Dezember 18 und lebt bei ihrer Mutter. Es besteht ein Beistand durch das Jugendamt. Der Unterhalt ist vom JA ausgerechnet worden. Ich zahle seit Jahren immer pünktlich den Unterhalt für meine Tochter. Das Verhältnis zur Mutter ist ein wenig belastet, aber egal.
Jetzt werde ich von Ihr aufgefordert den Unterhalt zu titulieren. Ich dachte, wenn das Jugendamt mit im Boot ist, dass ich doch vom Amt aufgefordert werde zu titulieren. Oder liege ich da falsch?
Für mich ergibt sich auch kein Sinn dahinter jetzt eine Urkunde zu erstellen so kurz vor Volljährigkeit.

Mir ist schon klar, das meine Tochter ein Anrecht auf eine Urkunde hat. Aber mit Volljährigkeit werden die Karten neu gemischt da ja dann die KM auch barunterhaltspflichtig wird.
Theoretisch müsste ich jetzt einen Titel mit Befristung zur Volljährigkeit beurkunden lassen. Soweit ich weiß geht das auch beim Notar. Ist das richtig?

Am einfachsten wäre es doch bis zum 18. zu warten, alles neu berechnen, welchen Anteil jeder bezahlen muss und gut ist es. Aber das ist wahrscheinlich von mir nur wunschdenken.

Vielleicht hat einer noch eine Idee wie ich mich da verhalten sollte .

Vielen Dank euch



-- Editiert von User am 14. März 2023 21:16

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(36658 Beiträge, 13626x hilfreich)

Ich würde den ausgerechneten Unterhalt bis zum 18. Geburtstag beim Jugendamt titulieren lassen. Außerdem würde ich der Tochter signalisieren, dass auch eine Titulierung für die nachfolgende Zeit möglich sei, wenn die erforderlichen Berechnungen vorliegen, wobei dafür ja von Bedeutung sei, was die Tochter ausbildungstechnisch so tue, nach Volljährigkeit und auch, inwieweit die Mutter mit in die Verpflichtung genommen werden müsse.

Zwar haben die Kinder grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass auch schon vor der Volljährigkeit ein Titel erstellt wird, welcher über die Volljährigkeit hinaus geht. Aber, diese Fälle sind letztlich anders strukturiert. Hier ist man sehr kurz vor der Neuberechnung, man kann sie starten, so dass ich keinen Sinn darin sehe, ohne Neuberechnung da was festzuzurren.

Irgendwie habe ich das Gefühl, dass das Kind Fakten schaffen möchte, von denen man dann schwer wieder runter kommt.

wirdwerden

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#2
 Von 
F.123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Von meiner Tochter kommt das mit sicher nicht, wir haben ein gutes Verhältnis. Ich denke das wird alles von ihrer Mutter gesteuert. Meine Tochter ist in der 11 Klasse, also bis zur Ausbildung oder was auch immer ist es noch etwas hin.


-- Editiert von User am 14. März 2023 22:19

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#3
 Von 
smogman
Status:
Student
(2443 Beiträge, 791x hilfreich)

Zitat (von F.123):
Ich dachte, wenn das Jugendamt mit im Boot ist, dass ich doch vom Amt aufgefordert werde zu titulieren. Oder liege ich da falsch?
Damit liegst du grundsätzlich richtig. Allerdings ist die Mutter nach wie vor zu solchen Handlungen befugt. Ich würde als Vater da mal bei Beistand nachfragen, ob er davon weiß.

Zitat (von F.123):
Für mich ergibt sich auch kein Sinn dahinter jetzt eine Urkunde zu erstellen so kurz vor Volljährigkeit.
Für mich schon. Selbst wenn es nur um den Mindestunterhalt ginge, so reden wir hier bei 04-12/2023 noch von über 4T Euro. Es ist sehr sinnvoll, dass man eine solche Forderungshöhe absichert.

Zitat (von F.123):
Aber mit Volljährigkeit werden die Karten neu gemischt da ja dann die KM auch barunterhaltspflichtig wird.
Das ist kein Automatismus. Du kannst dich aber sicher vor der Volljährigkeit schon an den Beistand wenden um eine frühzeitige Klärung zu erzielen, ansonsten nach der Volljährigkeit direkt an das Kind.

Zitat (von F.123):
Theoretisch müsste ich jetzt einen Titel mit Befristung zur Volljährigkeit beurkunden lassen.
Titel über Kindesunterhalt werden grundsätzlich unbefristet ausgestellt. Du darfst zwar eine Befristung titulieren, der Gläubiger muss das jedoch nicht hinnehmen und kann auf die Entfristung einen gerichtlichen Antrag stellen. Selbst dann, wenn du laufend bezahlst.

Zitat (von F.123):
Soweit ich weiß geht das auch beim Notar. Ist das richtig?
Ja. Jeder Notar, jedes Jugendamt und jedes Amtsgericht in Deutschland dürfen dir die Urkunde ausstellen.

Ich würde definitiv den offenen Austausch mit dem Beistand suchen und fragen, wie er sich den weiteren Ablauf jetzt vorstellt.

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#4
 Von 
F.123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat ( von Smogman )

Titel über Kindesunterhalt werden grundsätzlich unbefristet ausgestellt. Du darfst zwar eine Befristung titulieren, der Gläubiger muss das jedoch nicht hinnehmen und kann auf die Entfristung einen gerichtlichen Antrag stellen. Selbst dann, wenn du laufend bezahlst.


Ich habe in einigen Beiträgen so oft gelesen „ Beim Beurkunden sollte man den Titel bis zur Volljährigkeit befristen, da ansonsten der unbefristete Titel erst über eine Abänderungsklage geändert werden kann" Das ganze Prozedere wollte ich mir und meiner Tochter ja ersparen. Deswegen die Befristung und dann Neuberechnung.

Ich möchte sie ja weiterhin unterstützen, nur soll der Unterhalt gerecht auf beide Elternteile aufgeteilt werden.

Ich kann es ja trotzdem versuchen den Titel zu befristen und wenn es der KM nicht gefällt dann muss sie klagen auf unbefristetet.

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#5
 Von 
smogman
Status:
Student
(2443 Beiträge, 791x hilfreich)

Zitat (von F.123):
Ich habe in einigen Beiträgen so oft gelesen „ Beim Beurkunden sollte man den Titel bis zur Volljährigkeit befristen
Das ist eine durchaus weit verbreitete Auffassung, insbesondere in den grauenhaften Facebook-Gruppen zum Unterhalt. Das hier ist aber ein Rechtsforum und deshalb wollte ich dir lediglich aufzeigen, zu was eine solche Befristung führen kann. Eine professionelle Urkundsperson würde dich darüber auch im Rahmen der Beurkundung belehren. Letztlich muss die Urkundsperson die Urkunde so erstellen, wie du es willst. Aber nicht alles was man dort reinschreiben lässt, ist deshalb rechtlich vom Gläubiger zu akzeptieren.

Zitat (von F.123):
da ansonsten der unbefristete Titel erst über eine Abänderungsklage geändert werden kann
Genau so ist es und das ist auch der Sinn dahinter, warum eine Befristung aus rechtlicher Sicht gerade nicht hingenommen werden muss. Denn eine Befristung bedeutet, dass nach Ablauf der Frist gar keine Forderung mehr anerkannt ist. Und damit drehst du den rechtlichen Spieß einfach nur um. Denn im Streitfalle würde dann statt dem unterhaltspflichtigen Elternteil dann das Kind gerichtlich tätig werden müssen, um eine Unterhaltszahlung zu erlangen. Und es gibt einfach keinen guten Grund dafür, das Kind schlechter zu stellen als den Elternteil. Das ergibt sich z.B. auch aus dem Zweckgedanken des § 244 FamFG, welcher dem Kind gesetzlich zusichert, dass es auch nach der Volljährigkeit aus einem laufenden unbefristeten Titel weiterhin vollstrecken darf.

Aber wie gesagt, das ist erst mal nur Rechtstheorie. Wenn du dir mit dem Beistand einig wirst und vielleicht auch gleich den Volljährigenunterhalt klären kannst, könntest du theoretisch auch zwei Urkunden machen, bis zur und ab der Volljährigkeit.

Zitat (von F.123):
Ich kann es ja trotzdem versuchen den Titel zu befristen und wenn es der KM nicht gefällt dann muss sie klagen auf unbefristetet.
Dass so ein Verfahren einen vierstelligen Eurobetrag kostet, ist dir aber schon klar, oder? Sich mit dem Beistand zu einigen ist kostenlos...also los!

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
F.123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Alles klar. Ich danke Dir erstmal für die ausführliche Hilfe und Beratung.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Toxic_GER
Status:
Schüler
(345 Beiträge, 21x hilfreich)

Zitat (von smogman):
der Frist gar keine Forderung mehr anerkannt ist. Und damit drehst du den rechtlichen Spieß einfach nur um. Denn im Streitfalle würde dann statt dem unterhaltspflichtigen Elternteil dann das Kind gerichtlich tätig werden müssen, um eine Unterhaltszahlung zu erlangen.


Ich habe aktuell das gleiche Thema und in meinem Fall war ich froh, dass der Titel befristet war.

Ja. Das Kind muss klagen. Aber zu viel gezahlter Unterhalt kann auch nicht zurück gefordert werden. Wir streiten seit 3 Jahren um die Höhe des Unterhalts ab Volljährigkeit, Kind erhält inzwischen Bafög.

Grund ist hier jedoch, dass die Mutter bis heute während die Stufenklage gegen mich läuft, obwohl ich alle Auskünfte übermittelt habe, nicht gewillt ist ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen zu legen, sodass inzwischen sogar das Gericht den gegnerischen Anwalt zurechtweisen musste und das Kind zu 99% die Verfahrenskosten übernehmen muss, weil es seine Auskunftspflicht selbst nicht erfüllt hat, wegen der Mutter.

Das Verfahren läuft inzwischen 6 Monate und nach aktueller Berechnung hätte ich bereits 1800,- € zu viel gezahlt.

Natürlich ein Einzelfall, aber manchmal muss das Kind offensichtlich auf die harte Tour lernen. Unterhalt ist kein Taschengeld.

Daher würde ich aus meiner Erfahrung, soweit nicht möglich ist auch den Unterhalt ab Volljährigkeit zu titulieren (Mütter sind häufig überrascht wenn sie plötzlich selber Auskunft geben müssen), versuchen einen befristeten Titel zu erwirken bis Volljährigkeit.

Wenn Gegenseite damit nicht einverstanden ist dann lässt sich eine Titulierung nir gerichtlich durchsetzen. Es wird ja Unterhalt gezahlt, ggf. wirkt sich das auf den Streitwert aus. Und wenn man das alles in die Länge zieht, wird das Gericht dann auch gleich per Antrag über die Volljährigkeit hinaus entscheiden (müssen).

Drücke die Daumen, dass es bei euch nicht soweit kommt, denn das kostet alles Geld und Nerven.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(36658 Beiträge, 13626x hilfreich)

Man muss doch hier zwei Sachen unterscheiden. Einmal, wie der Titel zustande gekommen ist und dann wann das geschah, bezogen auf das Alter des Kindes.

Es gibt einmal den Titel, welcher durch einen Gerichtsentscheid entsteht, also eine streitige Verhandlung. Der wird in der Regel unbefristet sein. Und dann haben wir den Titel, der quasi ein tituliertes Schuldanerkenntnis ist, also eine einseitige Willenserklärung, die Rechtskraft durch die Titulierung bekommt. So, und eine Willenserklärung kann der Verpflichtete begrenzen. Das macht in Fällen wie diesem Sinn, wenn in wenigen Monaten neu gerechnet werden muss. Das war der Ausgangspunkt meiner Überlegung. Also eine Kombi aus Titel, soweit der Anspruch nachvollziehbar in der Höhe besteht und gleichzeitig ankündigen, dass man auf der Basis der neuen Situation in wenigen Monaten auch einer Titulierung nicht abgeneigt ist. Denn es gibt ja auch so was wie Einreden gegen auch gegen bestehende Ansprüche.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
lyra82
Status:
Beginner
(131 Beiträge, 23x hilfreich)

Zitat (von F.123):
Vielleicht hat einer noch eine Idee wie ich mich da verhalten sollte .

Du könntest auch die Verzögerungstaktik anwenden.
Alles so lange es irgend geht verschleppen, verzögern, hinhalten, bis es sich nicht mehr lohnt zu klagen.

Signatur:

--- (nur meine Laienmeinung) ---

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(36658 Beiträge, 13626x hilfreich)

Das ist ja nun mal ein törichter Rat. Die Tochter hat einen Anspruch auf einen Unterhaltstitel jetzt und sofort. Und wenn sie damit zu Gericht geht, jetzt und sofort, dann hat der Vater eben nicht nur einen Titel an der Backe, der möglicherweise über die Volljährigkeit hinaus geht, sondern auch noch die Kosten des Verfahrens inkl. der Kosten für den gegnerischen Anwalt.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
lyra82
Status:
Beginner
(131 Beiträge, 23x hilfreich)

Na ja, ob das ein Gericht mitmacht, so kurz vor der Volljährigkeit?

Signatur:

--- (nur meine Laienmeinung) ---

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(36658 Beiträge, 13626x hilfreich)

Das Prozessrisiko muss man doch nicht eingehen. Kann einen vierstelligen Betrag kosten. Warum sollte man das tun? Man kann sofort und gratis ein Schuldanerkenntnis beim Jugendamt titulieren lassen, oder relativ preiswert beim Notar. Und dann hat man Zeit, die Situation für die Zeit nach Volljährigkeit zu klären. Das sollte man allerdings auch direkt angehen.

wirdwerden

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#13
 Von 
F.123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich muss die ganzen Informationen erstmal sortieren und mir dann ein Weg suchen für mich. Da sieht man wieder wie undurchsichtig das bzw wie verschieden die Ansichten sein können.
Vielen Dank für den regen Austausch hier.

Noch ein Punkt den ich nicht ganz verstehe, den mir wahrscheinlich aber niemand beantworten kann.
Wieso bezahle ich Jahre lang pünktlich in der geforderten Höhe den Unterhalt ohne einen Titel. Jetzt kurz vor Ende der Minderjährigkeit soll ich das Beurkunden.
Ich könnte mir nur vorstellen das sich da jemand seiner Barunterhaltsverpflichtung nach Volljährigkeit entziehen möchte. Meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12317.03.2023 20:58:25
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Ich würde den ausgerechneten Unterhalt bis zum 18. Geburtstag beim Jugendamt titulieren lassen.


Das minderjährige Kind hat Anspruch auf die Errichtung eines unbefristeten Titels über zu zahlenden Kindesunterhalt, der nicht auf die Zeit der Minderjährigkeit begrenzt ist. Dieser kann beim Jugendamt oder beim Notar (kostenpflichtig) errichtet werden.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(36658 Beiträge, 13626x hilfreich)

Ähnliche Überlegungen hab ich ja schon ganz weit oben angestellt. Aber abgesehen davon, die Tochter hätte schon seit Jahren einen Anspruch auf Austitulierung gehabt. Gut jetzt will sie es, sie bekommt es und der Rest ist dann neu festzulegen.

wirdwerden

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