Zuverlässigkeitsüberprüfung mit eingestelltem verfahren (184b) nach 153 abs.1

15. März 2023 Thema abonnieren
 Von 
go519803-85
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Zuverlässigkeitsüberprüfung mit eingestelltem verfahren (184b) nach 153 abs.1

Hallo lieber forum,

Ich bin grad ganz durcheinander. Ich möchte eine Ausbildung in der Sicherheitsbranche starten. Nun habe ich erfahren, das höchstwahrscheinlich bei mir eine Zuverlässigkeitsüberprüfung stattfinden wird. Nun kommt das Problem. Ich hatte mal was mit dem 184b stgb zu tun gehabt (ungewollt), welches auch Eingestellt wurde. Die einstellung ist knapp 3 Jahre her.

Weiß jemand vielleicht wie das abläuft. Ist das überhaupt noch in einem register? Es wäre echt traurig wenn es nicht klappt, weil etwas passiert ist, was ich garnicht wollte...

-- Editiert von User am 15. März 2023 01:25

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26 Antworten
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#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32811 Beiträge, 17245x hilfreich)

Ja, natürlich steht das in einem Register, nämlich in INPOL/NADIS, also Dateien der Polizei.

-- Editiert von User am 15. März 2023 15:42

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16908 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von go519803-85):
Weiß jemand vielleicht wie das abläuft.
Das liegt im Ermessen der beurteilenden Behörde. Ich persönlich würde mir allerdings keine Hoffnung auf diese Ausbildung machen, denn in benanntem § der StPo wird dir ja quasi eine (geringe) Mitschuld attestiert.

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#3
 Von 
EmiKlei
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 42x hilfreich)

Das Verfahren wird ja eingestellt und von der Verfolgung abgesehen.

Ein Attest für eine Mitschuld sehe ich hier nicht.

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#4
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16908 Beiträge, 5884x hilfreich)

Dann lies dir einfach mal den entsprechenden § in der StPO durch.

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#5
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10630 Beiträge, 4199x hilfreich)

Zitat (von EmiKlei):
Das Verfahren wird ja eingestellt und von der Verfolgung abgesehen.

Ein Attest für eine Mitschuld sehe ich hier nicht.


§153 (1) StPO ist nicht gleichzusetzen mit §170 (2) StPO, von daher ist Deine Aussage nicht zutreffend.
Solange es irgendwo gespeichert ist, ist es für eine ZÜP ziemlich irrelevant, ob die Staatsanwaltschaft die Verfolgungswürdigkeit verneint hat.

-- Editiert von User am 15. März 2023 14:21

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#6
 Von 
go519803-85
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Ich persönlich würde mir allerdings keine Hoffnung auf diese Ausbildung machen, denn in benanntem § der StPo wird dir ja quasi eine (geringe) Mitschuld attestiert.


Ich checks aber nicht. Ich war damals in einer gruppe wo memes geschickt werden sollten. Dann hat halt irgend ein hund solche sachen reingeschickt. Auch die Polizei hatte zu mir gesagt das ich zum falschen Zeitpunkt in der falschen gruppe war. Ich würde heulen, wenn meine karriere wegen dem hu.... zu nichte geht...

Aber wie lange ist denn das bei der Polizei gespeichert?

Und gibt es die Möglichkeit, falls die nein sagen, eine Stellungnahme zu machen?...

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#7
 Von 
EmiKlei
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 42x hilfreich)

Ich traue mir nicht zu vollends abzuschätzen, inwieweit du etwas gewertet wird für eine Zuverlässigkeitsüberprüfung.
Unterlagen bei der Polizei werden mitunter sehr lange gespeichert. Du kannst auch die Löschung beantragen mit einer entsprechenden Begründung bei der Behörde direkt.

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#8
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Dann lies dir einfach mal den entsprechenden § in der StPO durch.
Ja, das wäre tatsächlich zu empfehlen. :smile:

Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.

Die Schuld "wäre" als gering anzusehen, wenn sich nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens schlimmstenfalls herausstellen würde, dass die Schuld gering ist. Die Anwendung dieser Norm verlangt also nicht, dass da überhaupt eine Schuld ist.

Die Justiz ist nicht gerade für Ihre Nachsicht in Fällen mit § 184b StGB bekannt. Ein verständiger Leser, der von der Anwendung von § 153 StPO auf § 184b StGB liest, dem ist sofort klar, dass es sich allenfalls um einen atypischen Fall von § 184b StGB gehandelt haben kann.

Zitat:
§153 (1) StPO ist nicht gleichzusetzen mit §170 (2) StPO
Das ist zutreffend. Jedoch sagt keine der beiden Vorschriften etwas darüber aus, ob eine Schuld des Beschuldigten bestand.

Zitat:
Dann hat halt irgend ein hund solche sachen reingeschickt.
Für eine Strafbarkeit nach § 184b StGB kann es schon ausreichend, wenn Sie diese Sachen dann nicht sofort (restlos) gelöscht haben, nachdem Sie von diese erfahren haben. Name, Beschreibung und Mitgliederschaft dieser Gruppe könnten Ihnen zusätzlich zum Verhängnis werden, nämlich dann, wenn sich hieraus Hinweise darauf ergeben haben, dass mit der Verbreitung solcher Sachen in der Gruppe zumindest zu rechnen war.

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#9
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16908 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von Zuckerberg):
Das ist zutreffend. Jedoch sagt keine der beiden Vorschriften etwas darüber aus, ob eine Schuld des Beschuldigten bestand.
Eine Schuld wird erst vor Gericht festgestellt, daher muss dort der Konjunktiv stehen.

Signatur:

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#10
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Eine Schuld wird erst vor Gericht festgestellt
Aha! Oben hieß es doch noch:

Zitat:
in benanntem § der StPo wird dir ja quasi eine (geringe) Mitschuld attestiert.
Falsch sind aber nun beide diese Behauptungen. Die zweitgenannte Behauptung ist ganz nebenbei auch deshalb nicht ganz sauber, weil dort von einer "Mitschuld" die Rede ist. Im deutschen Strafrecht macht man dem Täter aber immer nur dessen individuelle Schuld zum Vorwurf.

Zitat:
daher muss dort der Konjunktiv stehen.
Das ist nicht der Grund für die Verwendung des Konjunktivs an dieser Stelle. Dass die Verwendung des Konjunktivs auch gar nicht zwingend gewesen ist, verrät schon der Blick in den unmittelbar nachfolgenden Paragrafen:

Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht.

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#11
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16908 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von Zuckerberg):
Aha! Oben hieß es doch noch:
Genau. Man beachte dabei das kleine aber feine Wörtchen "quasi".
Zitat (von Zuckerberg):
Falsch sind aber nun beide diese Behauptungen. Die zweitgenannte Behauptung ist ganz nebenbei auch deshalb nicht ganz sauber
DAnn entscheide dich doch mal zwischen "falsch" und "nicht ganz sauber".

Jeder ,der sich mal damit befasst hat, weiß wie genannter § zu würdigen ist.

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#12
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Man beachte dabei das kleine aber feine Wörtchen "quasi".
Im deutschen Strafrecht gibt es kein "quasi". Es gibt nur JA oder NEIN. Für die Schuldfeststellung bei Anwendung von § 153 StPO gilt: NEIN

Zitat:
DAnn entscheide dich doch mal zwischen "falsch" und "nicht ganz sauber".
Wer oder was sagt, dass ich das tun muss? Wenn ich mich wirklich entscheiden müsste, dann würde ich mich natürlich für "falsch" entscheiden. Denn falsch ist die in Rede stehende Behauptung ganz offensichtlich.

Zitat:
Jeder ,der sich mal damit befasst hat, weiß wie genannter § zu würdigen ist.
Dem ist zuzustimmen. Daher ist es für mich auch so leicht zu erkennen, wer sich damit befasst hat und wer ganz offensichtlich eben nicht. Nur weil man zu dieser Vorschrift mal einen kurzen Artikel bei Spiegel Online gelesen hat, hat man sich noch nicht ernsthaft damit befasst.

Wie sollte man sich auch ernsthaft mit § 153 StPO befasst haben können, ohne von der Existenz des § 153a StPO und seiner ganz bewusst abweichenden Formulierung zu erfahren?

-- Editiert von User am 16. März 2023 12:16

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#13
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32811 Beiträge, 17245x hilfreich)

Da der TE nach der Speicherfrist fragte: 10 Jahre. Falls Sie zum Zeitpunkt des Vorfalls minderjährig waren, 5 Jahre.

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1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
CarstenF
Status:
Praktikant
(911 Beiträge, 157x hilfreich)

Es könnt sich nachteilig beim Bewerbungsprozess auswirken, aber nehme nicht an, dass das absolutes ein Ausschlusskriterium in diesem Fall ist.

Zitat (von go519803-85):
Und gibt es die Möglichkeit, falls die nein sagen, eine Stellungnahme zu machen?...



Gibt es da keinen Fragebogen, auf dem man das einträgt? Dann wäre es eventuell sinnvoll, vorab eine kurze Erläuterung dazu zu schreiben. Sollte es zu einem Bewerbungsgespräch kommen, wird man spätestens aber dort die Möglichkeit haben.

Man könnte versuchen, die Einträge löschen zu lassen, wird aber vermutlich noch zu früh sein.

-- Editiert von User am 16. März 2023 17:59

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#15
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Ich bin mir nicht sicher. Aber ich gehe davon aus, dass der private Arbeitgeber sowieso nur das Ergebnis der Überprüfung erhält, also JA oder NEIN. Dann wäre es insofern ggf. überflüssig, den Arbeitgeber auf diesen kleinen Vorfall hinzuweisen. Arbeitsrechtlich gesehen mag etwas anderes gelten. Aber allgemein darf man sich als "nicht vorbestraft" bezeichnen, solange das Führungszeugnis sauber ist. Und eingestellte Verfahren tauchen im Führungszeugnis nicht auf. Anderes mag in arbeitsrechtlicher Hinsicht wiederum gelten, wenn ausdrücklich nach eingestellten Verfahren gefragt werden sollte.

Und gegenüber der die Überprüfung übernehmenden Behörde gilt sowieso: Vor der Feststellung eines Sicherheitsrisikos ist der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

Es kommt für Betroffene in solchen Situationen auch folgende Möglichkeit in Betracht:

Man kann die zuständige Staatsanwalt bitten, nun noch einmal eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO zu prüfen (auch wenn das so eigentlich nicht vorgesehen ist). Außerdem kann man dort eine "Bescheinigung" darüber beantragen, dass sich die Unschuld herausgestellt hat oder kein begründeter Verdacht mehr besteht. Das setzt aber natürlich heraus, dass Schuld bzw. Verdacht tatsächlich nicht (mehr) gegeben sind. Wie oben erwähnt sind die Anforderungen an eine Schuld nach § 184b StGB sehr gering. Es könnte schon ausreichend, ein (ungewolltes) Bild nicht sofort nach Erhalt restlos zu löschen.

Ein Versuch könnte es in jedem Falle wert sein.

-- Editiert von User am 16. März 2023 18:28

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#16
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 925x hilfreich)

(OT): Sehe ich das richtig, dass das Verfahren des TE nicht eingestellt worden wäre, wenn die Tat nach dem 1.7.21 passiert sei? Aufgrund der Änderung des § 184b StGB?

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#17
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Die Einstellung nach § 153 StPO, die hier offenbar auch das Gericht gewollt hat, ist dann ausgeschlossen, wenn die Mindeststrafe mindestens 1 Jahr beträgt. Die Mindeststrafe beträgt aber auch nach heutigem Wortlaut nur dann mindestens 1 Jahr, wenn ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergegeben wird. Wenn es also nur um irgendwelche (von § 184b StGB ebenfalls erfasste) Cartoons ging, dann wäre die EInstellung auch heute noch möglich.

Ganz nebenbei kann es natürlich einen Unterschied machen, was der Threadersteller sich überhaupt unter der "Sicherheitsbranche" vorstellt und welche Überprüfung dabei erforderlich werden soll. Je nach Überprüfung geht diese unterschiedlich weit und gibt es unterschiedliche KO-Kriterien.

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#18
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32811 Beiträge, 17245x hilfreich)

Anscheinend geht es ja um sog. "34a-Prüfung", nach dem § 34a der GewO. Der legt klare KO-Kriterien fest, nämlich eine Verurteilung zu mindestens 90 TS oder 2 kleinere Geldstrafen in den letzten 5 Jahren - davon ist der TE weit entfernt.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 925x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Anscheinend geht es ja um sog. "34a-Prüfung", nach dem § 34a der GewO. Der legt klare KO-Kriterien fest, nämlich eine Verurteilung zu mindestens 90 TS oder 2 kleinere Geldstrafen in den letzten 5 Jahren - davon ist der TE weit entfernt.
Da es je nach Branche und Tätigkeit noch weitere relevante Gesetze/Regelungen gibt, kann dies trotzdem den TE treffen.

- BewachV
- SÜG
- UzWGBw
- Luftsicherheitsgesetz
- Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung

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#20
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16908 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von Zuckerberg):
Im deutschen Strafrecht gibt es kein "quasi".
Es geht aber um meinen Post und darin steht dieses Wörtchen mit voller Absicht.

Aber egal, du weißt ganz genau, dass diese Einstellung eine Einstellung 2. Klasse ist und derjenige der die Zuverlässigkeit überprüft einen enormen Spielraum in seiner Entscheidung hat. Es gibt feste Ausschluss Kriterien wann eine Zuverlässigkeit aberkannt werden MUSS. Ansonsten kommt es halt darauf an..........
Bei dem genannten § sehe ich nicht, dass der Fragesteller eine Chance hätte.

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Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#21
 Von 
go519803-85
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Anscheinend geht es ja um sog. "34a-Prüfung", nach dem § 34a der GewO. Der legt klare KO-Kriterien fest, nämlich eine Verurteilung zu mindestens 90 TS oder 2 kleinere Geldstrafen in den letzten 5 Jahren - davon ist der TE weit entfernt.


Ja genau. Ich würde gerne eine Ausbildung zur Fachkraft für schutz und sicherheit absolvieren. Anscheinend ist da eine vertiefte zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich, da ich auch an einem asylheim arbeiten würde. Aber in Richtung rechtsradikalität habe ich nix zu tun.

Zitat (von -Laie-):
Bei dem genannten § sehe ich nicht, dass der Fragesteller eine Chance hätte.


Das verstehe ich einfach nicht. Ich bin damals unabsichtlich in die ******* geraten durch eine meme gruppe, die das posten dieser bilder nicht zum zweck hatte. Daher wäre das in meinen augen einfach unverständlich...

Zitat (von bostonxl):
Sehe ich das richtig, dass das Verfahren des TE nicht eingestellt worden wäre, wenn die Tat nach dem 1.7.21 passiert sei? Aufgrund der Änderung des § 184b StGB?


Ja das verfahren wurde 2019 eingestellt.

Ich meine wenn ich irgendwas damit zu tun haben wollte hätten die das verfahren doch nicht eingestellt...

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Es geht aber um meinen Post und darin steht dieses Wörtchen mit voller Absicht.
Das macht es nur noch schlimmer. :sad:

Zitat:
Aber egal, du weißt ganz genau, dass diese Einstellung eine Einstellung 2. Klasse ist und derjenige der die Zuverlässigkeit überprüft einen enormen Spielraum in seiner Entscheidung hat. Es gibt feste Ausschluss Kriterien wann eine Zuverlässigkeit aberkannt werden MUSS. Ansonsten kommt es halt darauf an..........
Bei dem genannten § sehe ich nicht, dass der Fragesteller eine Chance hätte.
Das ist von vorne bis hinten völliger Unfug, der keine Stütze im Gesetz hat und mit der juristischen Realität nicht ansatzweise zu vereinbaren ist.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31903 Beiträge, 5623x hilfreich)

Zitat (von go519803-85):
da ich auch an einem asylheim arbeiten würde.
Da du dich erst bewerben willst--- woher weißt du jetzt schon, dass du auch an einem *Asylheim* arbeiten wirst?

Allgemein: Wer sich mit § 184 StGB beschäftigen musste und nun hier erklärt, man habe aber mit Rechtsradikalität nichts zu tun, vermischt evtl. etwas?

- Man kann sich doch bewerben.
- Man kann abwarten, was aus der eingereichten Bewerbung wird.
- Wird man aus der Vielzahl ausgewählt, eingeladen, füllt die notwendigen Formulare aus, lässt die ZÜP machen.
- Erst danach wird sich ergeben, was aus der geplanten *Karriere* wird.

Eine ähnliche Fragestellung gab es hier vor einiger Zeit in einem anderen Unterforum mit einem anderen Usernamen, nur die Straftaten variieren.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
PascalDio
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

Nach meinem Wissen kannst du dich auch durch den 34a lesen bzw. Nachschauen was denn Gründe für eine Unzuverlässigkeit sind. Demnach wirst du als zuverlässig eingestuft da bei dir keine der genannten Urteile stattgefunden hat.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119348 Beiträge, 39713x hilfreich)

Zitat (von PascalDio):
Demnach wirst du als zuverlässig eingestuft da bei dir keine der genannten Urteile stattgefunden hat.

Das ist schlicht falsch.
Wie kommt man zu der merkwürdigen Theorie?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1421 Beiträge, 289x hilfreich)

Zitat (von go519803-85):
Aber in Richtung rechtsradikalität habe ich nix zu tun.
Den Zusammenhang verstehe ich nicht. Wenn "Rechtsradikale" irgendeine strafrechtliche Haltung haben, dann m.W. dahingehend, dass Delinquenten in diesem Deliktsfeld irgendwo zwischen Schafott und Mond landen sollten.

Ansonsten kann ich Beitrag #23 ausschließlich zustimmen.

Signatur:

Wahrheit ist Verhandlungssache.

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