Nachbar der Duplexgarage möchte seine Türe über meine Garage öffnen

15. März 2023 Thema abonnieren
 Von 
müllermilch
Status:
Schüler
(396 Beiträge, 118x hilfreich)
Nachbar der Duplexgarage möchte seine Türe über meine Garage öffnen

Hallo, wir haben eine untere Duplex Garage. Diese hat eine Stütze in der Mitte, zwischen den Parkflächen und eine farbliche Abtrennung am Boden mit einem Rahmen ca, 5 cm höher.
Ich passe leider nicht in meine Garage. Das Auto ist zu hoch. . Deswegen habe ich 3 Fahrräder, Dachboxen, Winterreifen, Fahrradanhänger aber auch einen 120 Liter Rucksack, einen Kinderschlitten drin.
da ich natürlich in der Mitte frei für einen Durchgang haben will sind die Gegenstände außen. Die Nachbarin hat den Stellplatz an eine Mercedes Fahrerin vermietet. Dieser passt gerade so in die Duplex. Da es ein 2 Türer ist, geht sie ständig auf meine Fläche und räumt meine Sachen um. Was ich nicht mag.
Ich habe ihr von der Mittellinie ca. 30 cm. Sie möchte aber mehr und sie möchte über meine Garage ihre verlassen. Jetzt kommt sie mit einer Androhung einer Klage, weil sie ihr Auto nicht verlassen kann. Bzw. nicht so einfach. Sie passt kaum zwischen Ihren Wagen und der Mittelstütze durch.
Ich habe gehärt KFZ Sachen dürfen drin sein, Fahrräder werden geduldet usw. Der Hausverwaltung liegt nur der Brandschutz am Herzen.
Also was muss ich von der MB Fahrerin Dulden. Der Wagen ist nun mal nicht für eine Duplex Garage wenn sie rechts einen Nachbarn hat. Hätte ich einen PKW drin müsste ich auch ganz rechts parken. So hat sie noch weniger Platz.
Kann ich denn auch einen Schrank mit PKW Sachen ganz rechts stellen?
Gruß Tom

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119585 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von müllermilch):
wir haben

In welcher Form konkret?



Zitat (von müllermilch):
Sie passt kaum zwischen Ihren Wagen und der Mittelstütze durch.

Dann kann sie ziemlich genau 3 Sachen ändern
1. ihre Figur
2. den Wagen
3. den Stellplatz



Zitat (von müllermilch):
Deswegen habe ich 3 Fahrräder, Dachboxen, Winterreifen, Fahrradanhänger aber auch einen 120 Liter Rucksack, einen Kinderschlitten drin.

Zitat (von müllermilch):
Kann ich denn auch einen Schrank mit PKW Sachen ganz rechts stellen?

Was in so eine Garage darf, das erschließt sich einem in der Regel durch lesen der jeweiligen Garagenordnungen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3512 Beiträge, 557x hilfreich)

Zitat (von müllermilch):
Kann ich denn auch einen Schrank mit PKW Sachen ganz rechts stellen?

Ein Schrank dürfte bundesweit verboten sein.
Ansonsten müssen sie sich an die Vorgaben des zuständigen Feuerwehrverband ihres Bundeslandes halten.
Ski oder flache Sportgeräte sind z.b. bei uns erlaubt, Fahrräder und vor allem die Anhänger dazu nicht.
Fakt ist, die Box ihrer Nachbarin ist für deren Auto zu kein. Und Sie lagern in ihrer Box u.a. Sachen, welche vermutlich nicht zulässig sind.
Rücken sie ihre Gegenstände etwas zu Seite, dann kann sie aus ihrem Auto besser aussteigen. Ansonsten könnte es ein, ihre Nachbarin informiert die zuständige Feuerwehr und selbige besichtigt die Situation und erkennt, ihre Box dient als Lagerplatz und fordert sie auf, bis auf die Reifen alles zu entfernen. In der Regel geschieht das sofort.

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#3
 Von 
müllermilch
Status:
Schüler
(396 Beiträge, 118x hilfreich)

Hallo, erst mal vielen Dank.
mit "Wir" meine ich meine Familie und ich (2 Kinder). In München ist das derart schwierig das bei der Wohnsituation, darum auch nicht PKW Sachen in der Garage., Es geht aber der Nachbarin nicht um den Brandschutz., sie schreibt auch "Platz zum Aussteigen".

Es gibt von der Stadt München seid 2020 eine "Evaluierung und Neuerlass
der Satzung der Landeshauptstadt München über
die Herstellung und Bereithaltung von
Abstellplätzen für Fahrräder
(Fahrradabstellplatzsatzung - FabS)Unterbringung der in der FabS geforderten Anzahl der Stellplätze schwer
möglich
...
Die Vereinigung Münchner Wohnungsunternehmen e.V. hat eine Mitgliederbe-
fragung durchgeführt, die ergeben hat, dass die Unterbringung der geforderten An-
zahl von Fahrradabstellplätzen auf Grundstücksflächen nur schwer möglich ist.
Daher wird eine Flexibilität der Behörde gefordert.

Stellungnahme des Referats für Stadtplanung und Bauordnung:
Fahrradabstellplätze gehören zu einer zeitgemäßen Ausstattung von Wohngebäu-
den. Sie sind notwendig, um die knappen öffentlichen Freiflächen soweit möglich
von abgestellten Fahrrädern freizuhalten und werden auch im Rahmen des städ-
tischen Anliegenmanagements immer wieder von den Bürger*innen eingefordert.
In der FabS sind nur Mindestanforderungen festgelegt, die zwingend herzustellen
sind."


Es ist eben Zeitgemäß seine Fahrräder in den "eignen vier Wänden" ab zu stellen. Der Vermieter stellt dafür nichts bereit. Zeitgemäß ist zu akzeptieren, dass eben Fahrräder, auch Kinderanhänger eben heutzutage ernst zu nehmende "Fahrzeuge" sind. Die Stadt München fördert das auch aktiv. Und Fahrräder im freien vor der Türe ab zu stellen ist keine gute Idee. Werden ja genug in München geklaut, beschädigt usw. Das mag wo anders anders sein, aber Realität ist, dass man eben um seine Fährräder oder gerade Kinder Anhänger auch "Angst" haben muss.

Nicht nachzuvollziehen ist, dass 200 Liter Diesel oder ich glaube weniger als Benzin erlaubt sind und ich nicht 1-2 qm auch für "nicht PKW" Zwecke nutzen kann. Rein Brandtechnisch ist es doch wesentlich gefährlicher Benzin zu lagern als Kinderspielzeug usw.

Ich habe ihr 40 cm Platz gemacht. Gemessen von der Mitte der "mittelstrebe" bis zu meinen Sachen. Ich meine, man kann mir nicht vorwerfen ihr nichts zuzugestehen. Das reicht ihr aber nicht. Erstens hat ein 2 Türe eine riesige Tür und sie möchte über meine Garage aussteigen und das Parkdeck über meine Fläche verlassen. Das ist doch nicht mein Problem. Hätte ich einen PKW drin stehen, dann würde ich auch selbst ganz rechts stehen müssen und dann komme sie bei mir auch nicht vorbei und raten sie mal wie meine rechte PKW Seite meines Autos nach einiger Zeit aussehen wird?

Gegen 2 Dachboxen, 4 Fährräder, einen Kinderanhänger und ca. 1qm Platz für Krims Krams ist was ein zu wenden? Soll ich lieber ein 200 Liter Fass des Diesels dort abstellen?
Diese Garage wird doch nicht Zweckentfremdet., oder? In der heutigen Zeit gehören in München auch Fahrräder dazu. Ich musste die Garage damals mit der Wohnung anmieten. Sonst hätte ich die Wohnung nicht bekommen. Jetzt passt aber mein Auto nicht herein und mein Vermieter erlaubt eine Weitervermietung nicht.

Gruß

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#4
 Von 
müllermilch
Status:
Schüler
(396 Beiträge, 118x hilfreich)

Und was ist damit: Fahrradanhänger dürfen im Hof abgestellt werden, wenn es keine andere zumutbare Abstellmöglichkeit gibt (AG Berlin-Schöneberg, Urteil v. 12.12.2005, Az.: 6 C 430/05).

Wenn ich eine leere Garage habe, dann ist das doch "zumutbarer" als im ersten Stock der Wohnung?

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#5
 Von 
müllermilch
Status:
Schüler
(396 Beiträge, 118x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Ein Schrank dürfte bundesweit verboten sein.

Regal?

Zitat (von Loni12):
Ski oder flache Sportgeräte sind z.b. bei uns erlaubt, Fahrräder und vor allem die Anhänger dazu nicht.

Also ein Fahrrad stehend nicht, aber liegend? Und mit welcher Begründung? Skier ja, aber zusammenklappbare Badewanne nicht - ja ich habe so was.

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#6
 Von 
müllermilch
Status:
Schüler
(396 Beiträge, 118x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Dann kann sie ziemlich genau 3 Sachen ändern
1. ihre Figur
2. den Wagen
3. den Stellplatz

Trotzdem würde mich mal interessieren, darf sie meine Duplex Garage, die ja eindeutig abgegrenzt ist, betreten oder was verschieben? Ich hab's ihr auch untersagt, schriftlich.
Danke Ihnen

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119585 Beiträge, 39745x hilfreich)

Erlaubt ist, was die jeweiligen Garagenverordnumgen erlauben - ob eine das nun passt oder nicht, ob das nun zunden aktuellen Zeiten passt oder nicht.
Wenn man der Meinung ist, das da eine Anpassung nötig wäre, dann die entsprechenden Gremien aktibieren.

Insofern braucht man darüber keine großen Diskussionen zu führen, bei entsprechender Anzeige wird man alles nicht erlaubte entfernen müssen.

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12317.03.2023 10:09:24
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 64x hilfreich)

Jetzt mal vollkommen unabhängig davon, was in dieser speziellen Garage außer Autos gelagert werden darf und was nicht - nein, selbstverständlich darf die Garagennachbarin nicht die ihr nicht vermietete Garage betreten/nutzen und auch nichts darin durch die Gegend schieben, etc.

Ob es sich lohnt, deswegen ein Fass aufzumachen und dadurch zu riskieren, dass die Feuerwehr dafür sorgt, dass man seinen eigenen Kram da innerhalb kürzester Zeit auch entfernen muss, das muss jeder selbst entscheiden. Dass jemand fremdes meine Sachen hin- und herräumt, würde ich auch nicht wollen. Aber ich würde dann ganz einfach ein bisschen mehr Platz an der entsprechenden Stelle machen, damit die Dame aussteigen kann, und gut ist.

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#9
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

Wo du München erwähnst. Da gab es ein hübsches Urteil des dortigen Amtsgericht vor acht Jahren, das bundesweit Schlagzeilen machte: Az.: 415 C 3398/13

Ich zitiere Mal aus dem Focus online:

Der Inhaber eines Stellplatzes darf diesen in seiner kompletten Breite ausnützen. Er darf sein Auto auch dann auf der rechten Hälfte parken, wenn dies dem Nutzer der danebenliegenden Parkfläche das Einsteigen erschwert. Das hat das Amtsgericht München entscheiden (Az.: 415 C 3398/13).

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

Wo du München erwähnst. Da gab es ein hübsches Urteil des dortigen Amtsgericht vor acht Jahren, das bundesweit Schlagzeilen machte: Az.: 415 C 3398/13

Ich zitiere Mal aus dem Focus online:

Der Inhaber eines Stellplatzes darf diesen in seiner kompletten Breite ausnützen. Er darf sein Auto auch dann auf der rechten Hälfte parken, wenn dies dem Nutzer der danebenliegenden Parkfläche das Einsteigen erschwert. Das hat das Amtsgericht München entscheiden (Az.: 415 C 3398/13).

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
müllermilch
Status:
Schüler
(396 Beiträge, 118x hilfreich)

Zitat (von quiddje):
Der Inhaber eines Stellplatzes darf diesen in seiner kompletten Breite ausnützen. Er darf sein Auto auch dann auf der rechten Hälfte parken, wenn dies dem Nutzer der danebenliegenden Parkfläche das Einsteigen erschwert. Das hat das Amtsgericht München entscheiden (Az.: 415 C 3398/13).


Hallo, vielen Dank. Ja das hatte ich auch gefunden.
Ich zweifle nur, ob das für Fahrräder, Kinderanhänger, Winterreifen auch erlaubt ist. Und wie gesagt, ich hatte sie schon selbst mal erwischt, als sie auf meinem Parkdeck stand und Sachen umräumte.
Wenn das aber auch für Winterreifen, Dachboxen gilt, dann kann ich ja auch diese da hinstellen... gibt halt dann ein Gerichtsverfahren.
War Gedanklich schon so weit ein altes Auto zu kaufen und einfach rechts hin zu stellen. auch wenn sie nicht mehr in ihr Auto so ohne weiteres rein kann.
....

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
müllermilch
Status:
Schüler
(396 Beiträge, 118x hilfreich)

Zitat (von quiddje):
Der Inhaber eines Stellplatzes darf diesen in seiner kompletten Breite ausnützen. Er darf sein Auto auch dann auf der rechten Hälfte parken, wenn dies dem Nutzer der danebenliegenden Parkfläche das Einsteigen erschwert. Das hat das Amtsgericht München entscheiden (Az.: 415 C 3398/13).


Hallo, vielen Dank. Ja das hatte ich auch gefunden.
Ich zweifle nur, ob das für Fahrräder, Kinderanhänger, Winterreifen auch erlaubt ist. Und wie gesagt, ich hatte sie schon selbst mal erwischt, als sie auf meinem Parkdeck stand und Sachen umräumte.
Wenn das aber auch für Winterreifen, Dachboxen gilt, dann kann ich ja auch diese da hinstellen... gibt halt dann ein Gerichtsverfahren.
War Gedanklich schon so weit ein altes Auto zu kaufen und einfach rechts hin zu stellen. auch wenn sie nicht mehr in ihr Auto so ohne weiteres rein kann.
....

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3512 Beiträge, 557x hilfreich)

Hier zum nachlesen.
Landesfeuerwehrverband Bayern e.V. Fachbereich 4 - Vorbeugender Brandschutz. Merkblatt zur Garagennutzung.
Da steht z.B. Regalböden sind erlaubt - für Autowerkzeug.
Ihre angesprochenen 200 L sind in Kleingaragen bis 100m² Nutzungsfläche erlaubt, somit dürfte dieses Argument wegfallen.
Ich kenne die Situation in München, war eigentlich schon immer ein Problem, deshalb sollten sie kleinere Brötchen backen, bevor sie die Gegenstände von der Garage überspitzt ausgedrückt in der Wohnung oder im Freien aufbewahren müssen.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
müllermilch
Status:
Schüler
(396 Beiträge, 118x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Landesfeuerwehrverband Bayern e.V. Fachbereich 4 - Vorbeugender Brandschutz. Merkblatt zur Garagennutzung.


Der war gut. Also hier steht..." D.h., dass alle sonstigen abgestellten Gegenstände mit dem Betrieb oder der Unterhaltung eines
Kraftfahrzeuges in unmittelbarem Zusammenhang stehen müssen. ...
Die Aufbewahrung anderer brennbarer Stoffe muss im Zusammenhang mit der Einstellung eines
Kraftfahrzeuges stehen. So sind z.B. die Aufbewahrung von Autoreifen als Wechselgarnituren (4+1)
eingestellter Kraftfahrzeuge (Winter- oder Sommerreifen), kleinere Behälter aus brennbarem Material
zur Unterbringung von Reparaturwerkzeug für Autos oder einzelne Regalböden zur Aufbewahrung
von sonstigem Autozubehör zulässig.
Darüber hinaus werden nach Auskunft der Obersten Baubehörde im Regelfall die
Landratsämter als Untere Bauaufsichtsbehörden gegen die Aufbewahrung einzelner Sport- und
Freizeitgeräte wie Surfbretter, Kajaks, Faltboote, kleinere Schlauchboote und Skigarnituren in
Sammelgaragen nicht einschreiten, wenn anderweitige Aufbewahrungsmöglichkeiten hierfür
fehlen und die Parkplatznutzung des betreffenden Stellplatzes hierdurch nicht beeinträchtigt
wird. Diese Duldung erstreckt sich nicht auf Gegenstände anderer Art, insbesondere auf
Wohnanhänger, Motor- oder Segelboote.
"
Also ein Regal könnte ich nach rechts, bis an rechten den Rand bauen? Wenn schon Surfbretter und Kajaks erlaubt sind so kann ich beispielsweise meine Goldwaschausrüstung, bestehend aus 5 Eimern, Alurinne, Goldwaschpfanne etc. auch lagern? Natürlich ist das ein Hobby, sog. Freizeitgeräte? Diese Gegenstände kommen ja nicht auf ein Volumen eines normalen Kajaks.

Jetzt zu dem Punkt Parkplatznutzung?
Ich komme ja nicht in das Duplex hinein, da mein PKW zu hoch ist. Nochmal, dort liegen 2 Dachboxen, Winterreifen welche mit dem Auto zu tun haben, Fahrräder und ein Kinderanhänger...

Nun ich bin gespannt ob da jemand "mitgehen" kann?

Gruß





0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

Was ist mit dem Teil

Zitat (von müllermilch):
und die Parkplatznutzung des betreffenden Stellplatzes hierdurch nicht beeinträchtigt
wird.
denn gemeint?
Im Zweifelsfall nachfragen beim Ordnungsamt, bevor die Nachbarin es tut...
Aber wenn du das Geld hast: kleines altes (angemeldetes!) Auto kaufen, auf den Stellplatz stellen und die Sachen alle hineinpacken. Idealerweise mit Anhängerkupplung, da können dann die Fahrräder drauf.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3512 Beiträge, 557x hilfreich)

Zitat (von müllermilch):
Jetzt zu dem Punkt Parkplatznutzung

In der Verordnung steht doch was erlaubt ist. Es ist von Regalböden die Rede und nicht von einem Regal.
Und Goldwäscheausrüstung hat nichts mit Gegenständen fürs Auto zu tun.
Surfbretter und Skier sind schmal im Gegensatz zu einem Fahrradanhänger.
Im Brandfall darf man über nichts fallen, was bei ihrem Sammelsurium der Fall wäre.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119585 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von müllermilch):
War Gedanklich schon so weit ein altes Auto zu kaufen und einfach rechts hin zu stellen.

Hab ich mal gemacht, alten Sprinter gekauft.
Und alles in das Teil reingepackt, was zuvor draußen lag / stand und nicht erlaubt war. Denn wenn es im Auto ist, ist es als Ladung wieder erlaubt.

Die Blicke der Gegenseiten als sie das sahen ... alleine das war das Geld schon wert ... dann noch die Genugtuung, das man nun echte und gerichtsfeste Probleme hatte ins Auto rein zu kommen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31987 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von müllermilch):
und sie möchte über meine Garage aussteigen und das Parkdeck über meine Fläche verlassen.
Ganz andere Frage: Hat sie dir was geschrieben? Wenn ja, WAS?

Was du alles hinstellen könntest oder wieviel cm Durchgang du lassen könntest --- ist doch hier ziemlich egal.
Wenn du dir ein Auto kaufst und in deine Garage stellst--- wo *parkst* du den anderen Krempel? Alles in das Auto? Nicht glaubhaft.
Zitat (von müllermilch):
Nun ich bin gespannt ob da jemand "mitgehen" kann?
Die PKW-Besitzerin müsste mitgehen---uns tangiert das nicht so dringend.
Die PKW-Besitzerin fragt evtl. direkt die Feuerwehr?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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