Haushaltsgemeinschaft widerlegen bei Bürgergeld

15. März 2023 Thema abonnieren
 Von 
guest-12303.03.2024 19:21:50
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Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)
Haushaltsgemeinschaft widerlegen bei Bürgergeld

Hallo zusammen,

habe eine Frage zum Ausfüllen von meinem Bürgergeldantrag. Ich werde demnächst mit meiner Tochter, 26 Jahre, umziehen & es wird ein anderes JC zuständig. Zuvor haben wir getrennt gewohnt.
Meine Tochter verdient circa 2800 € netto. Wir werden in jedem Fall getrennt haushalten und wirtschaften, bilden also beide unsere eigene BG. Dass wir keine HG sind, ist unumstritten klar, soll aber nicht das Thema sein.
Mir geht es nur um das Ausfüllen des Hauptantrags des Bürgergelds. Dabei steht bei mit wem man zusammen wohnt:
„sonstigen Verwandten oder Verschwägerten (zum Beispiel Großeltern, Geschwister über 25 Jahre, verheiratete Kinder, Tanten oder Onkel)
► Bitte füllen Sie für jeden Verwandten/Verschwägerten die Anlage HG aus."
Hier gibt es ja keine andere Option zum Ankreuzen. Ansonsten müsste ich ja ankreuzen, dass ich alleine wohne… Sofern ich aber bei diesem Feld ein Kreuz mache, müsste man aber Anlage HG ausfüllen, was ja aber auch wieder nicht richtig ist, da wir ja keine HG sind… Kann mir hier jemand weiterhelfen?
Oder muss ich das Formular HG dann nur mit meinem Namen und Adresse ausfüllen, aber angeben, dass niemand mit in der HG wohnt? Also überall einfach ein Strich machen und nichts rein schreiben?
Oder muss ich ankreuzen, dass ich alleine wohne & in einem extra Schreiben erklären, dass zwar meine Tochter in derselben Wohnung wohnt, wir aber getrennt haushalten und Wirtschaften?

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11 Antworten
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#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31997 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von verzweifelter55):
Wir werden in jedem Fall getrennt haushalten und wirtschaften, bilden also beide unsere eigene BG.
Nein. Deine Tochter bildet keine eigene BG. Die hat vielleicht ihren eigenen Haushalt. Du bleibst auch nach dem Umzug/Zusammenzug deine eigene 1-Pers.-BG.
Zitat (von verzweifelter55):
Dass wir keine HG sind, ist unumstritten klar, soll aber nicht das Thema sein.
Doch, das ist das Thema. Du willst die HG widerlegen, oder?
Du bist BüG-Antragsteller, nur für dich willst du Leistungen.

Im HA wird unter 3.2. zu deiner Wohnsituation gefragt. Wenn du ankreuzt: Ich lebe allein.---> gehts gleich weiter mit 3.3. Dazu ist die Anlage KDU auszufüllen.
Dort wird nach insgesamt-Personen in deiner Unterkunft gefragt: Du bist 1 Person in deiner Unterkunft.
Das Formular HG musst du nicht ausfüllen.

Vielleicht/vermutlich fragt später das JC dazu nach...denn es fällt dem JC sicher auf, dass zB die Mietkosten für 1 alleinige Person zu hoch sind und die Wohnung zu groß sein wird.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
guest-12303.03.2024 19:21:50
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Doch, das ist das Thema. Du willst die HG widerlegen, oder?
Du bist BüG-Antragsteller, nur für dich willst du Leistungen.

Naja, direkt widerlegen in dem Sinne nicht... Ich möchte gleich zu Beginn des Antrags verdeutlichen, dass ich keinerlei Leistungen und alles was dies umfasst von meiner Tochter erhalte. Habe dies aber auch deswegen geschrieben, dass es mir hier jetzt nicht um die Frage geht, ob wir an sich eine HG bilden, sondern darum, wie wir dem JC verdeutlichen, dass wir getrennt haushalten und wirtschaften etc.

Zitat (von Anami):
Im HA wird unter 3.2. zu deiner Wohnsituation gefragt. Wenn du ankreuzt: Ich lebe allein.---> gehts gleich weiter mit 3.3. Dazu ist die Anlage KDU auszufüllen.
Dort wird nach insgesamt-Personen in deiner Unterkunft gefragt: Du bist 1 Person in deiner Unterkunft.
Das Formular HG musst du nicht ausfüllen.

Was mich an der Formulierung im HA stört ist das Wort "zusammen". Wir wohnen an sich ja nicht "zusammen", sondern jeder führt seinen eigenen Haushalt usw. Allerdings sind wir ja verwandt... Deswegen finde ich es auch komisch, wenn ich ankreuze, dass ich alleine wohne, also nicht mit jemandem Verwandten etc. Versteht ihr was ich meine? Also nicht, dass man da nachher Probleme bekommt wegen falschen Angaben oder so, da wir ja an sich verwandt sind. Wiederum kann man ja sogar im HA angeben, ob man mit "weiteren Personen" zusammenwohnt. Ich würde hier also ankreuzen, dass ich alleine wohne, aber bei der KDU-Anlage ankreuzen, dass eine weiter Person die Wohnung mit bewohnt, richtig? Also da wir ja nicht ZUSAMMEN wohnen. Dass ich das Formular HG nicht ausfüllen muss ist mir klar.

Ich wohne bei meiner Tochter zur Untermiete mit einem Untermietvertrag. Sämtliche Kosten, die die Wohnung betreffen (also Kaltmiete, Heizung, Strom, Kaution usw) werden laut Vertrag kopfanteilig bezahlt.
Wie sieht das mit der Gesamtfläche aus, die man in dem KDU-Antrag angeben muss? Ich sage jetzt mal fiktiv, dass die Wohnung insgesamt 100 qm hat. Bei Gesamtfläche der Unterkunft würde ich dann also 100 qm eintragen, oder? Was trage ich bei "von der Gesamtfläche der Unterkunft sind vermietet" ein? Hier dann 50 qm? Also die Hälfte, welche meine Tochter bewohnt? Allerdings vermiete ich ja nicht an sie, sondern sie an mich... Wiederum sind ja sozusagen 50 qm anderweitig vermietet und stehen mir nicht zur Nutzung zur Verfügung...
Anschließend kreuze ich logischerweise "ich wohne zur Miete" an. Was jedoch bei "Höhe der tatsächlichen monatlichen Kosten für die Unterkunft"? Hier dann die Gesamtkosten, also einschließlich dem Teil meiner Tochter?

Wieso denkst du denn, dass das JC die Miete als zu hoch bzw. die Räumlichkeiten als zu groß betrachten wird? Die Miete kostet insgesamt circa 1000 Euro, wovon von jedem von uns circa 500 Euro bezahlt wird Für eine Person bzw. 1 BG würde das JC in meiner Stadt sogar mehr als 500 Euro bezahlen und was die Größe betrifft, wäre die Hälfte der Wohnung sogar noch fast in dem Rahmen, was das JC anerkennen würde...

-- Editiert von User am 16. März 2023 14:50

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31997 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von verzweifelter55):
Naja, direkt widerlegen in dem Sinne nicht...
Deine Überschrift drückt es aber so aus. Aber egal, ich verstehe, was du meinst. Das mit dem Widerlegen /Beweisen kommt später...
Zitat (von verzweifelter55):
Ich möchte gleich zu Beginn des Antrags verdeutlichen, dass ich keinerlei Leistungen und alles was dies umfasst von meiner Tochter erhalte.
Warum jetzt schon? Wenn du meinst, keine HG mit deiner Tochter zu sein, dann trifft die Anlage HG für dich nicht zu. Dann brauchst du auch jetzt keinerlei sonstige Vorab-Erklärungen abgeben. Ein Mieter lebt in seiner gemieteten Unterkunft allein.
Also Untermieter... Trifft ja ganz häufig auch auf WG oder eben Untermietverhältnisse zu, wo meist auch >1 Person in der gesamten Wohnung wohnen.
Zitat (von verzweifelter55):
wie wir dem JC verdeutlichen, dass wir getrennt haushalten und wirtschaften etc.
Wir? Nur du hast mit dem JC zu tun. Deine Tochter vorerst absolut NICHTS. Niemand vermutet bisher, dass ihr eine HG sein könntet. Und ihr selbst wollt es partout nicht sein.
Du machst keine falschen Angaben und das JC wird dich vielleicht später --- wegen der Vermutung nach § 9(5) SGB II anschreiben. Das JC vermutet vielleicht.

Wenn ihr nicht zusammen wohnt, gibts kein *zusammen mit*. Du hast zB 1Zimmer +Gemeinschaftsfläche. Dafür ist lt. Vertrag Miete+BK fällig. Das sind DEINE KDU für DEINE Unterkunft mit 50 qm zu 500,-.
Zitat (von verzweifelter55):
aber bei der KDU-Anlage ankreuzen, dass eine weiter Person die Wohnung mit bewohnt, richtig?
NÖ. In deiner Unterkunft wohnst du allein. Dass noch jemand in der gesamten Wohnung wohnt, mag sein, aber NICHT in deiner (unter) gemieteten Unterkunft.

Zitat (von verzweifelter55):
Wie sieht das mit der Gesamtfläche aus,
Du als Untermieter hast deine Wohnfläche in deiner Unterkunft (zB 1 Zi von 25 qm + anteilig G-Fläche 25qm= insgesamt von 50 qm. Fertig.
DU vermietest nichts. Du zahlst Untermiete.
Zitat (von verzweifelter55):
Was jedoch bei "Höhe der tatsächlichen monatlichen Kosten für die Unterkunft"? Hier dann die Gesamtkosten, also einschließlich dem Teil meiner Tochter?
NÖ. Nur deine Gesamtkosten als Untermieter. Das JC soll NUR für deinen gemieteten Teil, also für die 50 qm zahlen.
Die andere/sonstige Person zahlt von ihrem Einkommen ihre Mietkosten.
Zitat (von verzweifelter55):
Wieso denkst du denn, dass das JC die Miete als zu hoch bzw. die Räumlichkeiten als zu groß betrachten wird?
Jetzt, nachdem du ganz verzweifelt geschrieben hast, dass du ja Untermieter bist/wirst--- meine ich das nicht mehr. :wink:
Alles gilt für dich als Untermieter---was das JC betrifft. Die Tochter hat hoffentlich vom Hauptvermieter die Zustimmung, dass sie, an wen auch immer, untervermieten darf?

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
guest-12303.03.2024 19:21:50
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für deine Antworten!

Zitat (von Anami):
Wir? Nur du hast mit dem JC zu tun. Deine Tochter vorerst absolut NICHTS. Niemand vermutet bisher, dass ihr eine HG sein könntet. Und ihr selbst wollt es partout nicht sein.
Du machst keine falschen Angaben und das JC wird dich vielleicht später --- wegen der Vermutung nach § 9(5) SGB II anschreiben. Das JC vermutet vielleicht.

Okay, aber muss ich nicht IRGENDWIE angeben, dass meine Tochter ebenfalls ein Zimmer in der Wohnung hat? Oder kann ich das einfach ignorieren? Der Name meiner Tochter steht ja auf dem Untermietvertrag und der Dauerauftrag der Bank mit den laufenden monatlichen Zahlungen geht ja auch an meine Tochter. Dies ist ja aus meinen Kontoauszügen ersichtlich, die ich beim Antrag einreichen muss.
Es geht mir nur darum, dass wir es an sich ja nicht direkt verheimlichen wollen, dass meine Tochter meine Vermieterin ist und ebenfalls ein Zimmer in der Wohnung hat... Also ich will kein Ärger wegen fehlenden Angaben oder so.
Wie ich gelesen habe, reicht nur das Teilen von Gemeinschaftsraum, Bad und Küche nicht für die Vermutung einer HG aus und zwar auch dann nicht, wenn man verwandt ist. Bei einem Untermietvertrag wird in der Regel bei Verwandten nicht von einer HG ausgegangen. Das JC liegt in der Beweispflicht und darf somit einem nur unterstellen, dass man eine HG ist, wenn es dafür direkte Erkenntnisse oder Vermutungen hat. Das alleinige Teilen von Gemeinschaftsraum, Bad und Küche reicht dafür nicht aus. Verstehe ich das dann also richtig, dass die Vermutung der HG nicht gestellt wird, wenn es keine direkten Beweise dafür hat? Nur mit der Tatsache, dass wir verwandt sind, geht das ja anscheinend nicht und sonstige Erkenntnisse bzw. Beweise gibt es bei uns nicht...

Zitat (von Anami):
Du als Untermieter hast deine Wohnfläche in deiner Unterkunft (zB 1 Zi von 25 qm + anteilig G-Fläche 25qm= insgesamt von 50 qm. Fertig.
DU vermietest nichts. Du zahlst Untermiete.

Doofe Frage, spielt es hier noch eine Rolle wie groß unsere jeweiligen Zimmer sind? Jeder soll wie gesagt die Hälfte von allem bezahlen, nach Größe werden wir hier finanziell nichts aufteilen...

Zitat (von Anami):
Alles gilt für dich als Untermieter---was das JC betrifft. Die Tochter hat hoffentlich vom Hauptvermieter die Zustimmung, dass sie, an wen auch immer, untervermieten darf?

Zustimmung nicht, aber der Vermieter ist informiert. Die Zustimmung braucht es gesetzlich nicht, da wir verwandt sind.

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31997 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von verzweifelter55):
Oder kann ich das einfach ignorieren?
Ja, denn DU stellst nach dem Umzug einen Antrag auf BüGeld für dich. Richtig?
DU bist Untermieter in dieser Wohnung, hast zB 50 qm gemietet und zahlst dafür zB. 500,-., Richtig?
DU braucht nichts verheimlichen. Du brauchst aber auch nicht mit dem Schild vor der Brust auflaufen, wo draufsteht: Hey, JC, hör zu, ich sags jetzt schon: wir sind keinesfalls eine HG.

Ich schrieb, das JC wird dich noch früh genug anschreiben, weil es die HG vermutet. Das hat mit Geld (ihrem Einkommen) und nicht mit dem Teilen von KücheBadBalkon zu tun. Es geht erst DANN weiter, wenn das JC schriftlich eine HG vermutet und an der Untermietergeschichte rüttelt.
Ich habe nur der Einfachheit halber dein Zahlenbeispiel übernommen. Wenn ihr die Kosten kopftanteilig teilt, ist das für 2 Köpfe, also halbe/halbe. Das kann auch anders geteilt werden.
Zitat (von verzweifelter55):
Nur mit der Tatsache, dass wir verwandt sind, geht das ja anscheinend nicht und sonstige Erkenntnisse bzw. Beweise gibt es bei uns nicht...
Irrtum. Eine HG kann/soll das JC vermuten, wenn Verwandte in einem gemeinsamen Haushalt leben und wirtschaften.
Zitat (von verzweifelter55):
Die Zustimmung braucht es gesetzlich nicht, da wir verwandt sind.
Dachte ich mirs doch. Auch deshalb wird das JC eine HG vermuten.
Was daraus wird, wird später.
Erstmal den Antrag stellen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
guest-12303.03.2024 19:21:50
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Ich schrieb, das JC wird dich noch früh genug anschreiben, weil es die HG vermutet. Das hat mit Geld (ihrem Einkommen) und nicht mit dem Teilen von KücheBadBalkon zu tun. Es geht erst DANN weiter, wenn das JC schriftlich eine HG vermutet und an der Untermietergeschichte rüttelt.

Aber aus welchem Grund kann es denn eine HG vermuten? Also aus welchem Grund kann es an der Untermietergeschichte rütteln? Ich zahle ja nachweislich alle Kosten kopfanteilig an meine Tochter. Das ist ja eindeutig den Kontoauszügen zu entnehmen. Ich habe auch kein Zugriff auf die Finanzen meiner Tochter und diese ist sicherlich nicht bereit ihr Einkommen dem JC zu offenbaren... Wüsste auch nicht wozu, da ich davon ja nichts bekomme...

Zitat (von Anami):
Irrtum. Eine HG kann/soll das JC vermuten, wenn Verwandte in einem gemeinsamen Haushalt leben und wirtschaften.

Okay, aber wir wirtschaften ja nicht gemeinsam. Der Haushalt & alles was dazu gehört, macht auch jeder selbst. Also kann es nicht nur dann an dem Untermietvertrag etc rütteln, wenn es direkte Erkenntnisse hat, dass wir gemeinsam wirtschaften und haushalten? Die gibt es ja nämlich nicht... Ich verstehe das ehrlich gesagt so, dass es nur eine HG vermuten darf, wenn das JC direkte Erkenntnisse hat, dass wir gemeinsam wirtschaften. Sofern hierzu keine Erkenntnisse vorliegen, darf es auch keine HG unterstellen. So oder so müsst es uns aber nachweisen, dass wir in irgendeiner Form gemeinsam wirtschaften und den Nachweis gibt es nicht, da dies schlichtweg nicht stimmt.

Zitat (von Anami):
Die Zustimmung braucht es gesetzlich nicht, da wir verwandt sind.
Dachte ich mirs doch. Auch deshalb wird das JC eine HG vermuten.

Das heißt also am besten formal die Zustimmung vom Vermieter einholen und dem JC vorlegen? Das wäre kein Problem. Wir haben nur keine formale Zustimmung eingeholt, da man sie ja von Gesetz wegen nicht braucht. Was macht das aber für ein Unterschied? Ist das nicht nur Formalität? Können wir ja nichts dafür, dass man vom Gesetz aus zufälligerweise kein Einverständnis des Vermieters braucht, wenn man verwandt ist... Oder geht es darum, dass man mit dem Einverständnis einmal mehr nachweist, dass man nicht für einander einsteht oder sowas in die Richtung? Wie gesagt, Einverständniserklärung könnten wir vom Vermieter erhalten.

-- Editiert von User am 16. März 2023 22:18

-- Editiert von User am 16. März 2023 22:28

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#7
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

Zitat:
Irrtum. Eine HG kann/soll das JC vermuten, wenn Verwandte in einem gemeinsamen Haushalt leben und wirtschaften.


Falsch. Eine HG kann/soll/darf das Jobcenter gar nicht vermutet. Vermutet wird - wenn überhaupt - die Unterstützung desjenigen, der mehr Geld zur Verfügung hat gegenüber demjenigen, der Leistungen bezieht/beantragt. Diese Vermutung darf allerdings erst dann eintreten, wenn das Jobcenter positive Kenntnis vom Bestehenden einer Haushaltsgemeinschaft, sprich eines gemeinsamen Haushalts hat.

Jedem, der § 9 Abs. 5 SGB II (sowohl in der alten, als auch der seit dem 01.01.2023 geltenden neuen Fassung) liest und versteht, wird das sehr schnell klar sein. Nimmt man dann die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hinzu (Urteil vom 27.01.2009 - B 14 AS 6/08 R) hinzu, dürften auch die letzten Zweifel ausgeräumt sein.

Zitat:
Das heißt also am besten formal die Zustimmung vom Vermieter einholen und dem JC vorlegen?


Die würde ich tatsächlich erst vorlegen, wenn sie vom Jobcenter gefordert wird. Eine Verpflichtung zur Vorlage besteht gegenüber dem Jobcenter zwar nicht, wäre aber - wenn die Zustimmung gefordert wird, was durchaus häufiger vorkommt - der Weg des geringsten Widerstandes.

Auch der Hauptmietvertrag muss dem Jobcenter übrigens nicht vorgelegt werden (auch der wird sehr häufig gefordert).

Zitat:
Aber aus welchem Grund kann es denn eine HG vermuten?


Können kann das JC aus jedem erdenklichen Grund. Dürfen darf es nicht (siehe oben).

Zitat:
Also aus welchem Grund kann es an der Untermietergeschichte rütteln?


Wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Untermietvertrag nicht ernsthaft gelebt wird (z.B. weil Du die Untermiete nicht zahlst, ohne dass Deine Tochter diese ernsthaft und konsequent einfordert), oder Du durch den Untermietvertrag unverhältnismäßig benachteiligt wirst. Dieses wäre z.B. dann der Fall, wenn Du - beispielhaft/fiktiv - lediglich 20% der Gesamtwohnfläche zur alleinigen Nutzung zur Verfügung hast, Deine Tochter dagegen 50% (30% werden gemeinsam genutzt), Du aber dennoch 50% der Gesamtkosten trägst. Das wäre unverhältnismäßig.

Zitat:
Doofe Frage, spielt es hier noch eine Rolle wie groß unsere jeweiligen Zimmer sind?


Durchaus ja. Die Verhältnismäßigkeit sollte gewahrt bleiben. Bewohnt Deine Tochter den deutlich größeren Teil der Wohnung alleine wäre eine hälftige Kostenteilung m.E. unverhältnismäßig und könnte zumindest Zweifel des Jobcenters an der Höhe Deines KdU-Bedarfs rechtfertigen.

Zitat:
Okay, aber muss ich nicht IRGENDWIE angeben, dass meine Tochter ebenfalls ein Zimmer in der Wohnung hat?


Allein um unnötige Verzögerungen in der Antragsbearbeitung durch entsprechende Nachfragen des Jobcenters zu vermeiden, würde ich das schon angeben und kurz erläutern.

So würde ICH unter 3.2 des Hauptantrages ankreuzen, "Ich wohne alleine" und das ergänzen mit "zur Untermiete in der Wohnung meiner Tochter. Wir führen getrennte Haushalte".

Klar kann man immer überlegen, ob man damit das JC mit der Nase auf die Frage der HG stößt. Andererseits setzt man sich nicht der Gefahr aus, unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben gemacht zu haben, oder irgendetwas verheimlichen zu wollen.

Sollte im Anschluss die Anlage HG vom Jobcenter gefordert werden, würde ich darauf antworten, dass keine HG besteht und die Anlage deshalb nicht ausgefüllt wird.

Zitat:
NÖ. Nur deine Gesamtkosten als Untermieter. Das JC soll NUR für deinen gemieteten Teil, also für die 50 qm zahlen.


Genau so. Und die Höhe der von Dir zu tragenden KdU wird durch Vorlage des Untermietvertrages nachgewiesen. Alles weitere, wie der Hauptmietvertrag, die Zustimmung des Hauptvermieters etc. gehen das Jobcenter nichts an und müssen nicht vorgelegt werden (siehe oben).

Zitat:
Ein Mieter lebt in seiner gemieteten Unterkunft allein.


Sich darauf zurückzuziehen und keinerlei Angaben zur gemeinsamen Nutzung (eines Teils) der Wohnung zu machen, halte ich für durchaus kritisch. Wenn ich für mich alleine ein Zimmer und darüber hinaus 3 weitere Räume der Wohnung gemeinsam mit einer weiteren Person nutze, dann lebe ich m.E. nicht alleine.

Zitat:
Ich werde demnächst mit meiner Tochter, 26 Jahre, umziehen & es wird ein anderes JC zuständig.


Das heißt, Du beziehst auch jetzt schon Leistungen des Jobcenters? Dann denk bitte daran, Dir vom jetzt zuständigen Jobcenter die Umzugsnotwendigkeit bestätigen zu lassen. Diese ist insbesondere dann wichtig, wenn Du Umzugskosten und/oder Mietkaution geltend machen willst.

Gruß,

Axel



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#8
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
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Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
Auch der Hauptmietvertrag muss dem Jobcenter übrigens nicht vorgelegt werden (auch der wird sehr häufig gefordert).
Es sei denn, es wird ein Untermietvertrag geschlossen, in dem auf den Hauptmietvertrag Bezug genommen wird.

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#9
 Von 
guest-12303.03.2024 19:21:50
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
Wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Untermietvertrag nicht ernsthaft gelebt wird (z.B. weil Du die Untermiete nicht zahlst, ohne dass Deine Tochter diese ernsthaft und konsequent einfordert), oder Du durch den Untermietvertrag unverhältnismäßig benachteiligt wirst. Dieses wäre z.B. dann der Fall, wenn Du - beispielhaft/fiktiv - lediglich 20% der Gesamtwohnfläche zur alleinigen Nutzung zur Verfügung hast, Deine Tochter dagegen 50% (30% werden gemeinsam genutzt), Du aber dennoch 50% der Gesamtkosten trägst. Das wäre unverhältnismäßig.

Ah ok, nein, natürlich bezahle ich meine Hälfte von allen Kosten an meine Tochter. Die Kosten, die gleich zu Beginn anfallen habe ich bereits bezahlt und für die laufenden Mietkosten usw. habe ich bei meiner Bank ein Dauerauftrag eingerichtet, so dass das monatlich automatisch bezahlt wird. Kann man ja alles den Kontoauszügen entnehmen.
Also mein Zimmer ist etwas kleiner (wie viel müsste ich nachschauen) als das meiner Tochter. Allerdings verwende ich die gemeinsamen Flächen deutlich mehr, so dass uns das beide fair erschien. Erstens hält sich meine Tochter generell sehr viel weniger im Wohnzimmer auf als ich und zweitens ist sie ja den ganzen Tag beim Arbeiten außer Haus und ich bin sozusagen nonstop zuhause. Folglich verbrauche ich ja z.B. deutlich mehr Strom und Wasser etc., aber zahle dennoch nur 50%. Reicht dies als Begründung aus?

Wie ist das eigentlich mit Möbeln in den Gemeinschaftsräumen? Muss man das auch nachweislich verrechnen? Wir haben es jetzt so gehandhabt, dass ich den Wohnzimmerschrank aus meiner alten Wohnung mitbringe und meine Tochter die Couch. Aber eins zu eins darauf schauen, wie viel was gekostet hat, tun wir nicht, da es ältere Möbel sind... Jeder nimmt seine Sachen bei Auszug wieder mit oder man kauft sie dem anderen ab. Ein paar kleinere Möbel muss man neu kaufen. Hierfür teilen wir uns die Kosten, welche ich auch auf das Konto meiner Tochter überweisen werde bzw. teilweise schon überwiesen habe. Allerdings verrechnen wir manches auch einfach, da es ja wenig Sinn macht, wenn ich z.B. etwas für 50 Euro kaufe und meine Tochter kauft etwas anderes für 50 Euro uns dann jeweils die 25 Euro zu überweisen. Also brauchen wir da wirklich von allem den Zahlungsnachweis? Also nicht dass dann unterstellt wird, meine Tochter bezahlt für mich, da man für die Gemeinschaftsräume ja gemeinsame Sachen braucht. Wobei ich mich hier auch frage, wo fängt es an und wo hört es auf... Wenn ich z.B. eine bereits vorhandene Tischdecke im Wohnzimmer auf den Tisch lege, müsste meine Tochter mir ja für die Mitbenutzung an sich Geld geben. Allerdings bringt meine Tochter ja auch Sachen mit, so dass sich das wieder ausgleicht. Also versteht ihr, was ich meine? Wo fängt das an und wo hört es auf?

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#10
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

Zitat:
Es sei denn, es wird ein Untermietvertrag geschlossen, in dem auf den Hauptmietvertrag Bezug genommen wird.


Dann möglicherweise ja. Zumindest dann, wenn die Bezugnahme kostenrelevante Teile der Verträge betrifft.

Zitat:
Ah ok, nein, natürlich bezahle ich meine Hälfte von allen Kosten an meine Tochter.


Mein Beispiel war ja auch nur dafür gedacht zu verdeutlichen, unter welchen (beispielhaften) Umständen das Jobcenter ggf. zu Recht auf die Idee kommen könnte, der Untermietvertrag sei nicht wirklich ernst gemeint. Keinesfalls wollte ich Dir unterstellen, dass Du tatsächlich gar keine Miete zahlst.

Zitat:
Also mein Zimmer ist etwas kleiner (wie viel müsste ich nachschauen) als das meiner Tochter.


ETWAS kleiner dürfte m.E. unproblematisch sein.

Zitat:
Allerdings verwende ich die gemeinsamen Flächen deutlich mehr, so dass uns das beide fair erschien. Erstens hält sich meine Tochter generell sehr viel weniger im Wohnzimmer auf als ich und zweitens ist sie ja den ganzen Tag beim Arbeiten außer Haus und ich bin sozusagen nonstop zuhause. Folglich verbrauche ich ja z.B. deutlich mehr Strom und Wasser etc., aber zahle dennoch nur 50%. Reicht dies als Begründung aus?


Die Begründung erscheint mir durchaus plausibel. Die würde ich allerdings definitiv erst nennen, wenn entsprechende Nachfragen vom Jobcenter kommen sollten.

Zitat:
Wie ist das eigentlich mit Möbeln in den Gemeinschaftsräumen? Muss man das auch nachweislich verrechnen?


Die Möblierung hat ja keinen Einfluss auf die Höhe der laufenden Unterkunftskosten. Von daher halte ich das für völlig unproblematisch. Wer welche Möbel mitbringt dürfte allein Eure Angelegenheit sein. Letztendlich ist auch die Wahrscheinlichkeit, dass da überhaupt mal nach gefragt wird, äußerst gering.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31997 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von verzweifelter55):
Aber aus welchem Grund kann es denn eine HG vermuten?
Wenn du schon im Antrag erklärst, dass ihr keine HG seid, wird jedes JC stutzig.
§9 (5) SGB II
Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
Zitat (von verzweifelter55):
und diese ist sicherlich nicht bereit ihr Einkommen dem JC zu offenbaren... Wüsste auch nicht wozu, da ich davon ja nichts bekomme...
Es geht darum, dass das JC uU darauf hinaus will, dass du von ihr als Verwandte Leistungen erhältst--- welche dann das JC nicht an dich zahlen muss.
Zitat (von verzweifelter55):
Okay, aber wir wirtschaften ja nicht gemeinsam.
Ich meine, du drehst dich im Kreis und ziehst die Hosen mit der Kneifzange an.
Wenn dein BüG-Antrag eingereicht ist, wird das JC Rückfragen haben... oder eben nicht, wenn es sich mit dem Untermietverhältnis zufrieden gibt. Dann leistet es RB+KdU.

p.s. Alle WG-und Unter-Mietverträge, die ich kenne, deren Bewohner zwecks ALG2 oder BüG Anträge stellten, gaben und geben an:
Ich wohne allein im meiner Unterkunft. Die Gesamtfläche meiner Unterkunft beträgt x qm. Meine Kosten betragen zB x€ pauschal oder x€. Es wohnen entweder 2-3 Mitbewohner oder 1-2 Untermieter. Noch nie gab es Rückfragen wegen der gemeinschaftlichen Nutzung von Kü/B/Balkon.
Zitat (von verzweifelter55):
Reicht dies als Begründung aus?
Gern nochmal gefragt: Wann und wem und warum willst du begründen, wie du als Untermieter wohnst und wie deine Vermieterin/Hauptmieterin wohnt, sich bewegt, Fläche nutzt??

Es geht um die Vermutung, dass du von deiner Verwandten Leistungen erhältst.

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