Guten Tag,
mal angenommen, ein Unternehmen möchte sich von einem Mitarbeiter trennen, der länger krank war und bietet diesem einen Aufhebungsvertrag an. Im Gespräch gibt man an, dass man die Arbeit nun auf andere Mitarbeiter verteilt hat, diese nun eingearbeitet sind und man das nicht wieder rückgängig machen möchte.
Wenn nun diese Begründung im Aufhebungsvertrag stehen würde und kurz nach Abschluss desselbigen würde das Unternehmen genau die Stelle des nun ausgeschiedenen Arbeitnehmers wieder neu ausschreiben, wäre dann dem Arbeitnehmer ein Vertrauensschaden entstanden?
Aufhebungsvertrag-Formulierung-Vertrauensschaden?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Die Welt ist voller Rätsel: Was willst du denn wirklich wissen?
Und wozu postest du im Arbeitsrechtsforum?
Und warum willst Du diese Begründung in den Aufhebungsvertrag aufnehmen? Wozu Probleme machen, wo keine sind?ZitatWenn nun diese Begründung im Aufhebungsvertrag stehen würde :
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Zitatwäre dann dem Arbeitnehmer ein Vertrauensschaden entstanden? :
In Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.
ZitatUnd wozu postest du im Arbeitsrechtsforum? :
Weil es eine arbeitsrechtliche Frage ist?
ZitatIn Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten. :
Ich dachte in Richtung Mietrecht, vorgetäuschter Eigenbedarf..... ob da evtl. jemand ein Urteil kennt?
ZitatWenn nun diese Begründung im Aufhebungsvertrag stehen würde und kurz nach Abschluss desselbigen würde das Unternehmen genau die Stelle des nun ausgeschiedenen Arbeitnehmers wieder neu ausschreiben, wäre dann dem Arbeitnehmer ein Vertrauensschaden entstanden? :
Möglicherweise könnte der Aufhebungsvertrag wegen arglistiger Täuschung erfolgreich angefochten werden.
Unfug.ZitatMöglicherweise könnte der Aufhebungsvertrag wegen arglistiger Täuschung erfolgreich angefochten werden. :
ZitatIch dachte in Richtung Mietrecht, :
Ein Urteil aus dem Bereich Mietrecht soll helfen? Wie das denn?
Und wie geht das zusammen mit 'Aufhebungsvertrag'?
ZitatEin Urteil aus dem Bereich Mietrecht soll helfen? Wie das denn? :
Nein, aber im Mietrecht gab es ja schon Urteile bezüglich vorgetäuschten Eigenbedarfes, wollte fragen, ob jemand ein ähnliches aus dem Bereich Arbeitsrecht kennt.
ZitatWenn nun diese Begründung im Aufhebungsvertrag stehen würde und kurz nach Abschluss desselbigen würde das Unternehmen genau die Stelle des nun ausgeschiedenen Arbeitnehmers wieder neu ausschreiben, wäre dann dem Arbeitnehmer ein Vertrauensschaden entstanden? :
Wenn der Chef schlau genug ist und sich 2-3 Monate Zeit lässt um dann festzustellen, dass die Arbeit doch zu viel ist für die Kollegen, dann kann er natürlich wieder jemanden einstellen.
Wäre es für den Arbeitnehmer eine Idee, im Aufhebungsvertrag aufnehmen zu lassen, dass wenn der AG die Stelle wieder besetzt, er den jetzigen Arbeitnehmer wieder einstellen muss?
Wenn so etwas wie in der Frage formuliert in den Vertrag aufgenommen wird, dann ist das eine Konkretisierung bzw. Ausfüllung des Begriffs "betriebsbedingt." Dies kann bei der Beantragung von ALG I hilfreich sein, d.h., eine Sperre von Mitteln verhindern.
Einer gerichtlichen Überprüfung im Mietrecht sind genau wie im Arbeitsrecht in der Regel die Kündigungen an sich zugängig. Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, deren Wirksamkeit eben vom Gericht überprüfbar ist. Wenn wir eine solche Willenserklärung nicht vorliegen haben, sondern eine Einigung zwischen den Betroffenen, dann wird es schwierig, dagegen vorzugehen. Man kann dann letztlich seine eigene Erklärung anfechten, und da muss man schon gewaltig vortragen, um damit Erfolg zu haben. Denn ein solcher Vertrag in Abänderung des üblichen Procederes wird ja eben abgeschlossen, um den Unsicherheitsfaktor, den eine gerichtliche Überprüfung mit sich bringt, im Interesse beider Seiten auszuschließen.
Und die Gerichtsentscheidungen, die Du hier meinst, betreffen im Zweifel das klassische Kündigungsverfahren. Also eine ganz andere Baustelle, die es übrigens auch bei arbeitsrechtlichen Kündigungsverfahren gibt, so aber nicht bei Aufhebungsverträgen.
wirdwerden
ZitatUnfug. :
Das ist ja interessant.
Kennt man denn nicht § 123 BGB, ist einem denn nicht die einschlägige Rechtsprechung geläufig?
Natürlich kann man anderer Meinung sein, dann sollte sie aber auch hinreichend begründet sein, so dass der Fragesteller etwas hiermit anfangen kann. Aber möglicherweise ging es dem "Antwortenden" ja um etwas ganz anderes.
Zitatob da evtl. jemand ein Urteil kennt? :
Mir wäre keines bekannt.
ZitatMöglicherweise könnte der Aufhebungsvertrag wegen arglistiger Täuschung erfolgreich angefochten werden. :
Richtig, auch 0,001% sind ja eine Möglichkeit ...
ZitatRichtig, auch 0,001% sind ja eine Möglichkeit ... :
Interessante Grammatik.
Der Fragesteller sowie die Mitleser können sich ja überlegen, ob Sie "Harry" und "bostonxl" oder aber Haufe folgen wollen:
https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/aufhebungsvertrag-beseitigung-1-anfechtung-eines-aufhebungsvertrags-durchdenarbeitnehmer_idesk_PI42323_HI940955.html#:~:text=1.1%20Arglistige%20T%C3%A4uschung%2C%20widerrechtliche%20Drohung,einer%20(unbegr%C3%BCndeten)%20K%C3%BCndigung%20dar.
Zitatoder aber Haufe folgen wollen :
Und, wo genau teilt Haufe mit, dass die Chancen hier höher als 0,001% liegen?
ZitatUnd, wo genau teilt Haufe mit, dass die Chancen hier höher als 0,001% liegen? :
Und"," wie genau will man die vorgenannten 0,001 % evaluiert haben? Praxis kann es ja wohl nicht sein.
Und jetzt?
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