Hallo an alle,
Frage: kann man einen Untermieter abmelden?
Benötigt man dazu eine Vollmacht o.ä. des Untermieter?
Welche Frist gilt dann in diesem Fall, damit der Untermieter sich um eine andere Unterbringung kümmern kann?
Der Wohnungsgeber ist Mieter, also kein Wohnungseigentümer.
Unermieter abmelden
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?



Antwort: Grundsätzlich Ja.ZitatFrage: kann man einen Untermieter abmelden? :
Es kommt darauf an.ZitatBenötigt man dazu eine Vollmacht o.ä. des Untermieter? :
Es kommt darauf an.ZitatWelche Frist gilt dann in diesem Fall, damit der Untermieter sich um eine andere Unterbringung kümmern kann? :
Fragen:
- Bei wem soll der Untermieter abgemeldet werden? Es gibt sehr viele Möglichkeiten der Abmeldung.
- Warum kündigt der Wohnungsgeber (zB Hauptmieter) dem Untermieter nicht fristgerecht oder außerordentlich fristlos?
Weitere Frage:
Wer soll denn "man" sein ?
Der Vermieter des Untermieters, ein Eigentümer des Hauses/der Wohnung ein Mitmieter, jeder dazu Bevollmächtigte, oderf xxx ?
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ZitatWelche Frist gilt :
Beim Bürgeramt,da wo diese Anmeldung stattfand.ZitatBei wem soll der Untermieter abgemeldet werden? :
ZitatWarum kündigt der Wohnungsgeber (zB Hauptmieter) dem Untermieter nicht fristgerecht oder außerordentlich fristlos? :
Das war auch meine Frage:-). Wie wäre die Frist?
ZitatEs gibt sehr viele Möglichkeiten der Abmeldung. :
Welche ausser dem Bürgeramt?
ZitatDer Wohnungsgeber ist Mieter, also kein Wohnungseigentümer. :
Die Frage ist weiter unklar. Was soll Abmeldung bedeuten ?
Was will man eigentlich mit der Abmeldung erreichen?
klingt so, als ob der Untermieter da noch wohnt. Dann ist die Abmeldung zum einen eine Lüge (denn der wohnt da ja noch) und zum anderen hat man damit sowieso nicht das Recht gewonnen, ihn rauszuwerfenZitatWelche Frist gilt dann in diesem Fall, damit der Untermieter sich um eine andere Unterbringung kümmern kann? :
Wenn "abmelden" kündigen (Vertrag beenden) bedeuten soll ...
dann braucht man evtl. einen erforderlichen Kündigungsgrund und einen Kündigungstermin.
Wenn Leute umziehen, müssen sie sich bei der Meldestelle anmelden. Die Meldefrist beträgt 14 Tage. Erika Mustermann ist als Mieterin in der Wohnung gemeldet. Nach Absprache mit dem Hauseigentümer kann sie ein Zimmer in ihrer Wohnung untervermieten, an eine Bekannte, Verwandte o.ä.
Diese muss bei der Meldestelle auch gemeldet werden, auch innerhalb von 14 Tage.
Wenn Erika ihre Untermieterin abmelden möchte, und zwar bei der Meldestelle wie oben, benötigt sie eine Vollmacht der Untermieterin oder muss diese mit oder kann Erika als Hauptmieterin alleine hin um sie abzumelden?
Erika benötigt dieses Zimmer jetzt für sich.
Wer kann dazu etwas sagen, bezogen rein auf das Obige?
Vielen Dank an alle
Die Bekannte muss sich selbst anmelden.ZitatDiese muss bei der Meldestelle auch gemeldet werden, auch innerhalb von 14 Tage. :
Die Untermieterin muss sich - wenn sie innerhalb Deutschlands umzieht - gar nicht abmelden, sondern sich nur am neuen Wohnsitz anmelden.ZitatWenn Erika ihre Untermieterin abmelden möchte, und zwar bei der Meldestelle wie oben, benötigt sie eine Vollmacht der Untermieterin oder muss diese mit oder kann Erika als Hauptmieterin alleine hin um sie abzumelden? :
Die Untervermieterin hat damit ebenso wenig wie die Hauptvermieterin zu tun.
Bisher ist unklar, ob die Freundin freiwillig ausziehen will und das Abmeldungen nur die Formalie dazu ist.
Durch das "abmelden" entsteht fürdie Freundin kein Räumungszwang falls dies damit erreicht werden soll !!
Wir erleben hier natürlich immer mal wieder erstaunliche Rechtsansichten. Wirklich. Das hier ist wohl eine Premiere. Man bekommt niemanden zivilrechtlich gesehen aus einer Wohnung, indem man ihn öffentlich-rechtlich abmeldet. Man kann der Kommune mitteilen, dass jemand nicht mehr dort wohnt, wo er angemeldet ist. Mehr aber auch nicht. Und wenn man seinen Untermieter los werden will, dann kündigt man ihm den Untermietvertrag unter Beachtung der gesetzlichen (zivilrechtlichen) Regeln.
wirdwerden
ZitatBisher ist unklar, ob die Freundin freiwillig ausziehen will und das Abmeldungen nur die Formalie dazu ist. :
Die Frage bezieht sich auf die Abmeldung.
ZitatMan kann der Kommune mitteilen, dass jemand nicht mehr dort wohnt, wo er angemeldet ist. :
Genau darum geht es. Eine Meldung, dass jemand hier nicht mehr wohnt, der hier nicht mehr wohnt.
Es ist schon erstaunlich, auf welche Vermutungen manche kommen. "Wirklich erstaunliche Rechtsansichten". Dem kann ich nur lebhaft beipflichten.
Mal ehrlich. Würden Sie so etwas tun? Obwohl, wenn man es denken kann.
ZitatDie Untermieterin muss sich - wenn sie innerhalb Deutschlands umzieht - gar nicht abmelden, sondern sich nur am neuen Wohnsitz anmelden. :
Vielen Dank, das wollte ich wissen. Also Umzug und dann nur Neuanmeldung und die alte Anmeldung ist damit hinfällig.
Das war deine Frage?ZitatDas war auch meine Frage:-). Wie wäre die Frist? :
Eine Kündigungsfrist ist iaR im Untermietervertrag vereinbart. Oft ganz regulär 3 Monate, geht aber auch anders.
Sorry. Evtl. Friseur, Pflegeheim, Arzttermin, Abonnement von Zeitschriften usw.ZitatWelche ausser dem Bürgeramt? :
Aber da der Untermieter womöglich ausziehen soll, kündigt man ihm schriftlich und nachweislich. Dann hat er Zeit, eine andere Unterkunft zu finden. Der Untermieter selbst meldet sich mit neuer Adresse beim Bürgeramt an.
Gar nichts davon. Das kann Erika NICHT machen.ZitatWenn Erika ihre Untermieterin abmelden möchte, und zwar bei der Meldestelle wie oben, benötigt sie eine Vollmacht der Untermieterin oder muss diese mit oder kann Erika als Hauptmieterin alleine hin um sie abzumelden? :
Gern nochmal: Die Hauptmieterin Erika M. kann ihren Untermieter NICHT beim Bürgeramt abmelden.ZitatDie Frage bezieht sich auf die Abmeldung. :
Abmeldung ist ganz was anderes.
Halb verstanden: Der Untermieter selbst meldet sich nur mit neuer Adresse an. Fertig.ZitatAlso Umzug und dann nur Neuanmeldung und die alte Anmeldung ist damit hinfällig. :
Du hast sicher das Gesetz gelesen, wegen der 14 Tage?
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Viel erstaunlicher ist, welche verwirrten Fragen manche Fragesteller hier stellen.ZitatEs ist schon erstaunlich, auf welche Vermutungen manche kommen. :
Völlig anderer Sachverhalt. Sobald der Untermieter raus ist, kann Erika sich dort breit machen. Unabhängig von jeder Frist, jeder An-Um-Abmeldung.ZitatErika benötigt dieses Zimmer jetzt für sich. :
ZitatDer Untermieter selbst meldet sich nur mit neuer Adresse an. Fertig. :
Du hast sicher das Gesetz gelesen, wegen der 14 Tage?
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Ja, genau. Steht auch so oben.
ZitatEs ist schon erstaunlich, auf welche Vermutungen manche kommen.[/quote :ZitatEine Kündigungsfrist ist iaR im Untermietervertrag vereinbart. Oft ganz regulär 3 Monate, geht aber auch anders. :
Ja, genau, einfach die vorherige Aussage lesen.
ZitatBeim Bürgeramt,da wo diese Anmeldung stattfand. :
Dann frage man doch sinnigerweise bei dem uns völlig unbekannten Amt nach, was diese als Vorschrift / Anforderung haben ...
Bürger
ZitatDann frage man doch sinnigerweise bei dem uns völlig unbekannten Amt nach, was diese als Vorschrift / Anforderung haben ... :
Bürgeramt, Termine Monate voraus belegt und nur eine online Buchung möglich. Ansonsten klar, wäre der kürzere Weg.
Ich vermute, jedes Bundesland hat eine andere Handhabung.
Manche Antwort dieser meiner Frage hat mich schon sehr überrascht, speziell von Anami. Dann habe ich seine andere Posts gelesen

Ich ging davon aus, dass dieses Forum an ein Kodex gebunden ist.
Sie sind immer sehr korrekt und sachlich und haben mir schon manche Fragen beantworten und damit weiterhelfen können. Dafür bedanke ich mich bei Ihnen herzlich.
ZitatIch vermute, jedes Bundesland hat eine andere Handhabung. :
Das kann sich sogar von Bürgeramt zu Bürgeramt unterscheiden.
Ein Grundsatz kann man sich aber merken: Ämter haben immer gerne was schriftliches und wenn die ein Formular anbieten, dann nimmt man deren Formular, egal wie sinnig es scheint ...
Hier z.B. das Bürgeramt Frankfurt:
"Bei Vertretung durch eine bevollmächtigte Person: ausgefülltes und unterschriebenes Anmeldeformular oder schriftliche Vollmacht der bevollmächtigenden Person/en. "
Für Anmeldungen eines Wohnsitzes gilt das Bundesgesetz. In allen Bürgerämtern, eher in den Meldebehörden der Kommune. Wann man abmelden kann, steht dort auch.ZitatIch vermute, jedes Bundesland hat eine andere Handhabung. :
https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__17.html
Eine Mieterin (zB Frau Erika M oder du), die untervermietet , kann ihren Untermieter NICHT beim Bürgeramt abmelden. Auch mit einer Vollmacht kann sie den Untermieter nicht abmelden.
Sie kann ihm kündigen.
Dann kann er umziehen und sich selbst anmelden. Falls der frühere Untermieter sich nicht selbst mit neuer Adresse anmeldet, kann die Mieterin trotzdem das Zimmer für sich benutzen.
Der *Kodex* ist:
Ein Fragesteller soll möglichst verständliche Fragen stellen. Er soll den Sachverhalt deutlich formulieren.
...dann klappt das auch oft mit den Antworten.

Hildergard, ich fand Deine Rechtsansicht bzw. Dein Ansinnen erstaunlich. Nicht die der anderen Helfer. Nochmals ganz einfach formuliert. Du kannst niemanden an- oder abmelden. Und eine Mitteilung an die entsprechende kommunale Stelle, die dafür zuständig ist, wie immer die sich bei Euch nennt, bewirkt zunächst einmal gar nichts. Und ersetzt keine zivilrechtliche Kündigung.
Was um des Himmels willen bezweckst Du mit dieser Aktion?
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