Liebe Forenmitglieder,
Meine Partnerin und ich haben eine Ladung zur Vernehmung wegen Hinterziehung der Einkommenssteuer von 2017 bis 2019 wegen nicht gemeldeter Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung über Airbnb erhalten. Die Einnahmen abzüglich anteiliger Nebenkosten der vermieteten Tage beträgt etwa 10.000 Euro. Die dafür fällig gewesene Einkommensteuer errechne ich zusammen auf 2000-3000 Euro (2016/17 auch danach beide EkSt-frei wegen Verlustmeldung aus gemeinsamer GbR).
Die Einnahmen sind auf dem Konto meiner Partnerin gelandet. Ich habe mich um Buchhaltung und Steuererklärungen gekümmert. Sie hat mir komplett vertraut und selbst noch weniger Ahnung davon gehabt. Offenbar habe ich nicht daran gedacht, diese Einnahmen mit aufzunehmen, vielleicht, weil sie eben auf ihrem Konto gelandet sind und alle anderen Einnahmen und Ausgaben auf unserem Firmenkonto. Auch war ich ohne betriebswirtschaftliche Ausbildung in den ersten Jahren sehr überfordert mit steuerlichen Belangen und häufig im Verzug mit USt-Voranmeldungen, finanziell wir beide aber nicht in der Lage einen Steuerberater zu engagieren.
Für 2021 habe ich die Airbnb-Einnahmen komplett für meine Partnerin angegeben (womöglich hat das erst die Ermittler auf uns gebracht). Für 2020 und die drei Jahre davor möchte ich nun korrigierte EkSt-Erklärungen übermitteln.
Worauf muss ich achten, um eine Einstellung des Verfahrens, eine Einschätzung als leichtfertige Steuerverkürzung ohne Vorsatz und ein möglichst geringes Bußgeld zu erwirken? Welchen Vor- und Nachteil hat es jeweils nur ihr oder aber uns beiden (steuerlich minimaler Vorteil) die Einnahmen zuzusprechen? Machen wir einfach nur eine Aussage und zeigen uns kooperativ oder schlagen wir selbst eine Einigung vor? Falls möglich würde ich eine Strafe auf Basis von Tagessätzen vermeiden, da wir beide inzwischen recht gut verdienen.
Vielen Dank vorab für alle Gedanken!
Ladung zur Vernehmung von Steuerhinterziehung (Airbnb)
16. März 2023
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Frage vom 16. März 2023 | 15:35
Von
Status: Frischling (26 Beiträge, 0x hilfreich)
Ladung zur Vernehmung von Steuerhinterziehung (Airbnb)
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#1
Antwort vom 16. März 2023 | 16:05
Von
Status: Lehrling (1821 Beiträge, 1093x hilfreich)
ZitatWorauf muss ich achten, um eine Einstellung des Verfahrens, eine Einschätzung als leichtfertige Steuerverkürzung ohne Vorsatz und ein möglichst geringes Bußgeld zu erwirken? :
All das sollte man den Anwalt seines Vertrauens fragen.ZitatMachen wir einfach nur eine Aussage und zeigen uns kooperativ oder schlagen wir selbst eine Einigung vor? Falls möglich würde ich eine Strafe auf Basis von Tagessätzen vermeiden, da wir beide inzwischen recht gut verdienen. :
Da die Zurechnung von Einkünften kein Wunschkonzert ist, wäre zu klären, wer den Tatbestand der Einkünfteerzielung verwirklicht hat.ZitatWelchen Vor- und Nachteil hat es jeweils nur ihr oder aber uns beiden (steuerlich minimaler Vorteil) die Einnahmen zuzusprechen? :
#2
Antwort vom 16. März 2023 | 16:16
Von
Status: Frischling (26 Beiträge, 0x hilfreich)
Vielen Dank für die Antwort!
ZitatDa die Zurechnung von Einkünften kein Wunschkonzert ist, wäre zu klären, wer den Tatbestand der Einkünfteerzielung verwirklicht hat. :
Das Geld ist auf dem Konto meiner Partnerin gelandet und sie ist namentlich bei Airbnb hinterlegt. Es bleibt also sie und ich kann die EkSt-Korrektur auch nur auf sie vornehmen?
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#3
Antwort vom 16. März 2023 | 17:15
Von
Status: Master (4106 Beiträge, 983x hilfreich)
ZitatWorauf muss ich achten, um eine Einstellung des Verfahrens, eine Einschätzung als leichtfertige Steuerverkürzung ohne Vorsatz und ein möglichst geringes Bußgeld zu erwirken? :
Ein Vorsatz wird wohl anzunehmen sein. Wer geht heutzutage denn noch davon aus, dass es nicht steuerbar sei?
#4
Antwort vom 16. März 2023 | 17:33
Von
Status: Unbeschreiblich (45068 Beiträge, 16039x hilfreich)
ZitatDas Geld ist auf dem Konto meiner Partnerin gelandet und sie ist namentlich bei Airbnb hinterlegt. :
Wem gehört denn die Wohnung, bzw. wer ist Mieter der Wohnung? Davon könnte es abhängen, wem die Mieteinnahmen wirtschaftlich zuzurechnen sind.
#5
Antwort vom 16. März 2023 | 18:12
Von
Status: Master (4235 Beiträge, 685x hilfreich)
Da der TE von einer GbR spricht, ist das wohl egal. Der TE will ja auch den Gewinn aus AirBnB mit Verlusten der GbR verrechnen.ZitatWem gehört denn die Wohnung, bzw. wer ist Mieter der Wohnung? Davon könnte es abhängen, wem die Mieteinnahmen wirtschaftlich zuzurechnen sind. :
ZitatDie dafür fällig gewesene Einkommensteuer errechne ich zusammen auf 2000-3000 Euro (2016/17 auch danach beide EkSt-frei wegen Verlustmeldung aus gemeinsamer GbR). :
#6
Antwort vom 16. März 2023 | 18:42
Von
Status: Frischling (26 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatWem gehört denn die Wohnung, bzw. wer ist Mieter der Wohnung? Davon könnte es abhängen, wem die Mieteinnahmen wirtschaftlich zuzurechnen sind. :
Wir sind beide Mieter der Wohnung. Könnten wir es also sowohl meiner Partnerin zurechnen, auf deren Konto es floss und auf deren Name das Airbnb Konto läuft, als auch uns beiden zu gleichen Teilen, die wir beide Mieter der Wohnung sind?
ZitatDer TE will ja auch den Gewinn aus AirBnB mit Verlusten der GbR verrechnen. :
Nur, wenn das (durch ggf. zwei Täter statt einem) höhere Strafmaß nicht die recht geringe Steuerersparnis (100-200€) der Gewinnverteilung übersteigt. Mit welchem Strafmaß ist denn zu rechnen?
ZitatEin Vorsatz wird wohl anzunehmen sein. Wer geht heutzutage denn noch davon aus, dass es nicht steuerbar sei? :
Von Unwissen über die Steuerbarkeit war nicht die Rede. Lediglich von mangelnden kaufmännischen Fähigkeiten, der Überforderung mit der Unternehmensgründung und dem liquiditätsbedingten Verzicht auf sachkundige Hilfe. Konkret davon, dass die Einnahmen auf dem Konto meiner Partnerin gelandet sind, welches ich bei der Steuererklärung unter Zeitdruck nicht im Blick hatte. Ist unter diesen Umständen ein Vorsatz anzunehmen?
Und unterliegt meine Partnerin nicht dem Tatumstandsirrtum und damit keinem Vorsatz, wenn ich für Sie die Steuererklärungen gemacht habe und entsprechende Bescheide entgegen genommen habe?
#7
Antwort vom 16. März 2023 | 21:24
Von
Status: Master (4106 Beiträge, 983x hilfreich)
ZitatIst unter diesen Umständen ein Vorsatz anzunehmen? :
M.E. ja.
Denn:
ZitatLediglich von mangelnden kaufmännischen Fähigkeiten, der Überforderung mit der Unternehmensgründung und dem liquiditätsbedingten Verzicht auf sachkundige Hilfe. Konkret davon, dass die Einnahmen auf dem Konto meiner Partnerin gelandet sind, welches ich bei der Steuererklärung unter Zeitdruck nicht im Blick hatte. :
Das ist kein Grund, die Einnahmen nicht zu erklären.
Welcher Zeitdruck?
Und der bestand über drei Veranlagungszeiträume hinweg oder wurden die Erklärungen zusammen abgegeben? Die Wiederholung spricht noch mehr für Vorsatz.
ZitatUnd unterliegt meine Partnerin nicht dem Tatumstandsirrtum und damit keinem Vorsatz, wenn ich für Sie die Steuererklärungen gemacht habe und entsprechende Bescheide entgegen genommen habe? :
Strafrechtlich mag das sein. Wenn Sie dafür wegen unerlaubter Hilfeleistung in steuerlichen Angelegenheit ein zusätzliches Verfahren wünschen.
#8
Antwort vom 16. März 2023 | 22:00
Von
Status: Junior-Partner (5379 Beiträge, 1238x hilfreich)
ZitatWenn Sie dafür wegen unerlaubter Hilfeleistung in steuerlichen Angelegenheit ein zusätzliches Verfahren wünschen. :
Ich nehme mal an, dass diese GbR eh angezählt ist und eine Steuerprüfung näher gerückt ist. Am besten die Steuerbescheide im Auge behalten, welche Paragraphen und Formulierungen dort stehen
#9
Antwort vom 16. März 2023 | 22:43
Von
Status: Master (4106 Beiträge, 983x hilfreich)
ZitatIch nehme mal an, dass diese GbR eh angezählt ist und eine Steuerprüfung näher gerückt ist. :
Ob noch eine BP erfolgt ist fraglich. Der Sachverhalt wird offenbar durch die BuStra ausermittelt.
Die mögliche GbR wurde offenbar steuerlich nicht als GbR behandelt und keine Feststellungserklärungen abgegeben. Die OWi dürfte ohnehin nicht vom FA geahndet werden, aber das mag von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein.
#10
Antwort vom 17. März 2023 | 14:42
Von
Status: Frischling (26 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:
Die Wiederholung spricht noch mehr für Vorsatz.
Danke für Ihre Einschätzung. Welche Schritte empfehlen Sie uns für eine Einstellung der Ermittlungen gegen eine möglichst geringe Auflage (möglichst nicht nach Berechnung von Tagessätzen)?
ZitatOb noch eine BP erfolgt ist fraglich. Der Sachverhalt wird offenbar durch die BuStra ausermittelt. :
Das Verfahren leitet die Steuerfahndung
#11
Antwort vom 17. März 2023 | 15:01
Von
Status: Master (4106 Beiträge, 983x hilfreich)
ZitatDanke für Ihre Einschätzung. Welche Schritte empfehlen Sie uns für eine Einstellung der Ermittlungen gegen eine möglichst geringe Auflage (möglichst nicht nach Berechnung von Tagessätzen)? :
Das kann und darf hier niemand tun.
Hier empfiehlt es sich, fachkundigen Rat einzuholen, wobei die Kosten oft nicht im Verhältnis zum Erfolg stehen.
#12
Antwort vom 19. März 2023 | 04:24
Von
Status: Unbeschreiblich (109587 Beiträge, 38323x hilfreich)
ZitatWorauf muss ich achten, um eine Einstellung des Verfahrens, eine Einschätzung als leichtfertige Steuerverkürzung ohne Vorsatz und ein möglichst geringes Bußgeld zu erwirken? Welchen Vor- und Nachteil hat es jeweils nur ihr oder aber uns beiden (steuerlich minimaler Vorteil) die Einnahmen zuzusprechen? Machen wir einfach nur eine Aussage und zeigen uns kooperativ oder schlagen wir selbst eine Einigung vor? :
In DE ist die Rechtsberatung in konkreten Einzelfällen per Gesetz den Rechtsanwälten vorbehalten. Da würde ich versuchen einen Anwalt zu finden der das kompetent macht.
Das geht z.B. gleich hier https://www.frag-einen-anwalt.de/
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