Neues Urteil BAG bzgl. Urlaubsverfall -> wann ist welcher Urlaub genommen worden?

17. März 2023 Thema abonnieren
 Von 
JoachimFelida
Status:
Schüler
(163 Beiträge, 6x hilfreich)
Neues Urteil BAG bzgl. Urlaubsverfall -> wann ist welcher Urlaub genommen worden?

Hallo,
bezüglich des letzten Urteils vom 20.12.2022 über den Nichtverfall der Urlaubstage, wenn der AG nicht explizit darauf hingewiesen hat hätte ich eine Frage:

Wird hier zwischen dem gesetzlichen Urlaubsanspruch von 20 Tagen pro Jahr und dem tariflichen Mehrurlaub, z.B. weitere 10 Tage pro Jahr unterschieden?

Also dass dieser Verfallsschutz nur auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch anzuwenden ist?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Wissender
(15530 Beiträge, 5949x hilfreich)

Zitat (von JoachimFelida):
... nur auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch ...

Das sehe ich nicht ohne weiteres; bei den U-Ansprüchen, die den Anspruch nach BUrlG übersteigen, gibt es auf alle Fälle 2 Unterscheidungen - die bei denen der Zusatzanspruch nicht unterschieden ist von dem gesetzlichen und die, für die die AG Sonderregeln vereinbart oder erlassen haben. Bei letzteren ist sozusagen von Haus aus klar, dass sie anders und wie sie behandelt werden, für erstere wird dieser Hinweis genau so notwendig werdenl

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#2
 Von 
JoachimFelida
Status:
Schüler
(163 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
die bei denen der Zusatzanspruch nicht unterschieden ist von dem gesetzlichen und die, für die die AG Sonderregeln vereinbart oder erlassen haben.


Du meinst quasi Unterscheidung zwischen Tarifurlaub 10 Tage mehr als der gesetzliche und auf der anderen Seite innerbetriebliche Vereinbarungen über mehr Urlaubstage als der Tarifvertrag vorgibt?

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Wissender
(15530 Beiträge, 5949x hilfreich)

... dass der U-Anspruch lt. TV oft über dem gesetzlichen liegt, hatte ich nicht einmal im Blick. Dafür wird das in aller Regel wohl auch gelten.
Das andere ist, dass AG per AV Zusatzurlaub gewähren, den aber explizit an spezielle Bedingungen knüpfen, etwa dass der ZU auf alle Fälle im Kalenderjahr zu nehmen ist, oder dass erst der gesetzliche verbraucht sein muss .. was mir schon untergekommen ist.
https://danielweigert.de/die-regelung-von-vertraglichem-zusatzurlaub-im-arbeitsvertrag/

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#4
 Von 
JoachimFelida
Status:
Schüler
(163 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
.. dass der U-Anspruch lt. TV oft über dem gesetzlichen liegt, hatte ich nicht einmal im Blick. Dafür wird das in aller Regel wohl auch gelten.


ok, wir sind gerade in einem Rechtsstreit mit dem ehemaligen AG meiner Frau und da war nun der Gütetermin. Geht um 14 Tage Urlaub aus 2020. Die Anwältin hat folgendes geschrieben:

Zitat:
Das Gericht hat die Auffassung vertreten, dass zwar ein Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2020 wegen der Nichteinhaltung der Belehrungspflicht gegeben sein kann. Gleichwohl sei darauf abzustellen, ob es eine vertragliche oder eine tarifliche Unterscheidung zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub und dem tariflichen Mehrurlaub gibt. Wenn dies der Fall ist, würde selbst eine Belehrungspflicht nichts daran ändern, dass tariflicher Zusatzurlaub verfällt. Die Belehrungspflicht würde nur dazu führen, dass noch etwaige gesetzliche Mindesturlaubsansprüche nicht verfallen.

Nach meinen Unterlagen bestand noch ein Resturlaubsanspruch von 14 Tagen aus dem Jahr 2020. Hierbei ist allerdings – jedenfalls derzeit – noch nicht erkennbar ob es sich hierbei noch um gesetzliche Mindesturlaubsansprüche oder schon um die übergesetzlichen Ansprüche gehandelt hat. Geht man davon aus, dass Ihr Mindesturlaubsanspruch bezüglich gesetzlicher Ansprüche 20 Tage beträgt un der darüberhinausgehende tarifliche Anspruch 10 Tage und der Arbeitgeber zunächst den gesetzlichen Urlaubsanspruch erfüllen möchte, wäre der vom Gericht vorgeschlagene Vergleich gemäß dem beigefügten Protokoll angemessen.


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#5
 Von 
blaubär+
Status:
Wissender
(15530 Beiträge, 5949x hilfreich)

... danke für die Präzisierung.
Aus dem Link geht auch hervor, dass das Thema Urlaub in Bewegung und Urlaubsverfall gerade ein hart umkämpftes Terrain ist; AG haben ein Interesse haben, Folgekosten auf das Notwendigste zu begrenzen. Insofern wird auch diese Frage eher bald abschließend geklärt sein.
Als AN hätte ich die 'natürliche' Position, dass mein AG mich auf jeglichen U-Anspruch hinweist, bevor dieser zu verfallen droht. Was hier auf Gegenrede stößt.

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#6
 Von 
JoachimFelida
Status:
Schüler
(163 Beiträge, 6x hilfreich)

Hm,
Aber ist nach dieser Sicht der Dinge dann nicht in 95% aller Fälle das neue Urteil für die Tonne?

Denn es geht ja meistens um 1-10 Tage Resturlaub und die sind ja dann fast immer die tarifliche zugesagten Tage.....

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#7
 Von 
JoachimFelida
Status:
Schüler
(163 Beiträge, 6x hilfreich)

....doppelt....

-- Editiert von User am 18. März 2023 06:19

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#8
 Von 
blaubär+
Status:
Wissender
(15530 Beiträge, 5949x hilfreich)

.... kann man so sehen und dürfte auch so intendiert sein.
Auf der anderen Seite hat AN es aber in der Hand, sich die Dinge so einzurichten, dass er den Urlaub auch ausschöpft.
Auch das BUrlG sieht den Bezug des U-Anspruchs aufs Kalenderjahr vor. Um den tatsächlichen Verhältnissen oder 'der Schwachheit der Menschen' Rechnung zu tragen, räumt es ein Überlappen in das Folgejahr ein - und europäische Rechtsprechung hat den U-Anspruch weiter ausgebaut (U bei langer Krankheit; Erfordernis der Aufforderung, Resturlaub zu realisieren). Inzwischen fällt Resturlaub sogar in die Erbmasse, wenn AN stirbt. Es gibt Bewegung und es gibt Gegenbewegung.

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