Doppelbefristung - Vertrag ohne Angabe von Rechtsgrundlage entfristet?

17. März 2023 Thema abonnieren
 Von 
hoschiming
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)
Doppelbefristung - Vertrag ohne Angabe von Rechtsgrundlage entfristet?

Hallo,

bei einer sog. Doppelbefristung (zeitlichen und Zweck), muss dann im Arbeitsvertrag nicht zwingend z. B. stehen:

"Das Arbeitsverhältnis endet bei Erreichen von ..., ohne dass es einer Kündigung bedarf, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung."

Oder irre ich mich da?

Der Arbeitnehmer muss doch zwingend im Arbeitsvertrag noch mal explizit auf diese Doppelbefristung hingewiesen werden, auch unter Angabe der Rechtsgrundlage, - mit entsprechenden Konsequenzen, oder?!

Wenn also "oben" im Vertrag steht, dass er nach § 14 (1) TzBfG längstens für 2 Jahre befristet ist, aber bereits nach dem Erreichen von ... endet, dann muss doch danach auch zwingend der Hinweis auf den § 15 kommen, oder?!

Wäre sonst der Arbeitsvertrag nicht sogar von Beginn an entfristet, wenn dieser Passus und/oder die Rechtsgrundlagen fehlen?

Danke Euch.

Gruß

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5 Antworten
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#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17381 Beiträge, 6471x hilfreich)

Einschlägig ist wohl BAG 7 AZR 608/15 .
"Die Kombination einer auflösenden Bedingung oder einer Zweckbefristung mit einer zeitlichen Höchstbefristung entspricht einer gebräuchlichen Regelungstechnik beim Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einer Befristung oder Bedingung. Der Arbeitnehmer kann erkennen, dass die Wirksamkeit der beiden Beendigungstatbestände rechtlich getrennt zu beurteilen und anzugreifen ist."

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#2
 Von 
hoschiming
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
"Der Arbeitnehmer kann erkennen, dass die Wirksamkeit der beiden Beendigungstatbestände rechtlich getrennt zu beurteilen und anzugreifen ist."


Und dafür bedarf es der Angabe der verschiedenen Rechtsgrundlagen oder reicht es für das Erkennen einfach der entsprechende Wortlaut im Arbeitsvertrag aus?

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17381 Beiträge, 6471x hilfreich)

... ich habe den Text so verstanden, dass das BAG diese Klausel als nicht intransparent oder hinreichend transparent anerkannt hat.

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#4
 Von 
hoschiming
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich soweit auch. Aber in dem konkreten Fall wurde ja im AV darauf auch korrekt hingewiesen (Rn 19).

Was aber, wenn die Zweckerreichung nicht absehbar ist, er zwar vor dem Ablauf der zeitlichen Befristung erreicht werden kann oder auch nicht?

Klar, wenn der Zweck vor Erreichen der zeitlichen Befristung nicht erreicht wird, läuft der Vertrag bis zum Ende der zeitlichen Befristung.

Mir geht es darum, ob besonders bei einem nicht klaren Zeitpunkt der Zweckerreichung ein entsprechender Passus im Arbeitsvertrag stehen muss.

Wer legt z. B. ojektiv fest, ob ein Zweck erreicht wurde?

Nehmen wir mal an, es wurden mehrere mit derselben Doppelbefristung entweder zum selben oder zu verschiedenen Zeitpunkten eingestellt und es wird festgestellt, dass der Zweck erreicht wurde, man aber dennoch noch z. B. einen von zwei Mitarbeitern benötigt. Man kann dann aber nicht den einen wegen Zweckerreichung kündigen und dem anderen nicht, weil dann der Zweck ja doch nicht erreicht wurde?!



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#5
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17381 Beiträge, 6471x hilfreich)

... das driftet mir dann doch Richtung Rechtsberatung.
Soviel: Wenn der AG später zu der Auffassung kommt, dass zwar der Zweck erfüllt ist (und es zur Trennung kommen könnte), aber aus anderen Gründen jemanden (weiter) braucht, ist das eben ein anderer Fall.
Deine Frage ist offenbar, wonach sich das entscheidet, dass für den einen Zweckerfüllung gesetzt ist, de anderen AN aber angeboten wird weiterzumachen. Meine Vermutung: in dieser Entscheidung dürfte der AG frei sein.

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