Anspruch auf ALG nach Kündigung wenn man eine UG besitzt

18. März 2023 Thema abonnieren
 Von 
Laurentzachar
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)
Anspruch auf ALG nach Kündigung wenn man eine UG besitzt

Guten Tag an alle,

Ich werde hochswahrscheinlich von meinen Arbeitsgeber demnächst gekündigt. Mein Job wird gestrichen.

Eine Frage dazu. Ich komme aus Frankreich und in Frankreich ist es so, dass wenn man als Arbeitsnehmer gekündigt wird, und wenn man eine GmbH oder ein UG besitzt, dann ist es viel schwieriger an ALG zu kommen.

Paar Fakten:
- Ich bin seit 2018 in Deutschland beschäftigt als Angestellt vollzeit.
- Verdiene ca ~65k Brutto pro Jahr
- Besitzte eine UG wo ich neben bei Beratung anbiete (Arbeitsgeber ist damit Ok)
- Mit der UG habe ich ca Umsaätzte zwischen 10-20k€ pro Jahr (Kleinunternehmer)
- Ich habe mich aus der UG nie einen Cent als Dividende oder Gehalt ausgezahlt seit der Gründung der UG in 2017.
- Ich besitzte die UG mit 100% Anteile

Frage: Kann der Job Center mir ALG verweigern aus dem Grund, dass ich eine UG besitzte und dadurch relativ kleine Umsätzte) tätige?

Ich bedanke mich an alle für Ihre Zeit
Beste Grüße




-- Editiert von Moderator topic am 19. März 2023 00:45

-- Thema wurde verschoben am 19. März 2023 00:45

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17470 Beiträge, 6501x hilfreich)

Mir scheint, deine Frage ist unter Sozialrecht besser aufgehoben.

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#2
 Von 
Frieder01
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 37x hilfreich)

Ich "sehe es so":
Um Arbeitslosengeld zu erhalten, musst du arbeitslos sein. Das bist du nur, wenn du weniger als 15 Std./Wo. nebenher arbeitest. Außerdem musst du zu üblichen Zeiten arbeiten können. Arbeitest du weniger als 15 Std./Wo., werden die Einnahmen, nach Abzug eines Freibetrags vom Alg abezogen. Nun ist es so, dass der Freibetrag einerseits 165€/Monat beträgt. Es gibt aber noch einen höheren Freibetrag. Voraussetzung: Das "Neben-"Einkommen wurde in den letzten 18 Monaten mindestens 12 Monate erzielt. Dann ist das durchschnittliche bisherige Nebeneinkommen der geltende Freibetrag. Das Nebeneinkommen ist im SGB III geregelt.

Du erzieltst natürlich ein hohes Nebeneinkommen. Ich kenne aber keine Obergrenze für den höheren Freibetrag.
Trotzdem bin ich vorsichtig, da du ja Geschäftsführer der UG bist. Und da kann die "arbeitsbereitschaft" mitzählen. Beispiel: Eine Verkäuferin mit eigenem Laden hat ganztags geöffnet aber nur 2 Kunden, mit denen sie 30 Minuten beschäftigt ist. Aber sie ist ganztags arbeitsbereit. Und hier bin ich der Auffassung, dass sie die Dauer der Ladenöffnung als Arbeitszeit angerechnet bekommt. Wird bei dir aber "vermutlich" nicht so sein.

Ich würde dir dringend empfehlen, dich bei der Arbeitsagentur zu erkundigen. Nur so kannst du sicher gehen. Die gibt nach § 14 SGB I gern im Vorfeld Auskunft. So kannst du dich auf alle Eventualitäten einstellen bzw. deinen Kunden rechtzeitig erklären, dass du, sofern überhaupt notwendig, zu anderen Zeiten tätig sein wirst oder dein Geschäft einschränkst.

-- Editiert von User am 19. März 2023 09:41

Signatur:

Ich äußere hier meine laienhafte Erfahrung. Genaues geht nur über Anwalt oder Behörde.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Laurentzachar
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für die zeit, die Sie sich genommen haben.
Ich werde es so machen und mir bei der Arbeitsagentur melden.

Viele Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Frieder01
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 37x hilfreich)

Letzte Anmerkung. In der Arbeitsagentur sind zwei Teams zuständig.
Die Arbeitsvermittlung, die feststellen muss, ob du noch zu üblichen Zeiten arbeiten kannst. Dürfte kein Problem sein, da dies ja auch bisher ging.
Dann das Team Arbeitslosengeld, das zuständig ist für die Anrechnung bzw. Festlegung des Freibetrags. Diese treffen die wesentliche Aussage zum verbleibenden Alg.
Nicht kompetent ist hier die Telefonauskunft, die nur die gängigen Sachverhalte beantwortet. Sie legt auch keine Notiz an oder gibt eine schriftliche Bestätigung raus. Allerdings könnte die Anlage eines Datensatzes bei der Agentur notwendig sein, der aber nach der Beratung (bis zur Arbeitslosmeldung) wieder stillgelegt werden kann/wird.

Signatur:

Ich äußere hier meine laienhafte Erfahrung. Genaues geht nur über Anwalt oder Behörde.

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#5
 Von 
Schalkefan
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 216x hilfreich)

Zitat (von Frieder01):
Du erzieltst natürlich ein hohes Nebeneinkommen


Woher weißt du das?
Umsatz ist kein Einkommen. Wir wissen doch gar nicht wie viel Gewinn der TE macht.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32293 Beiträge, 5678x hilfreich)

Für das *Nebeneinkommen* aus der UG gilt :
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__155.html

Da das Einkommen aus der UG schon vor der Arbeitslosigkeit bestand , gilt mE Absatz 2. Die Freibetragsgrenze dürfte nicht bei 165,- mtl. liegen.
Spätestens 3 Monate vorher soll man sich --arbeitsuchend-- melden.
Am 1. Tag der Arbeitslosigkeit soll man sich --persönlich arbeitslos--- bei der Agentur für Arbeit melden.

Das Jobcenter wäre NICHT zuständig. Es geht um den Anspruch auf ALG nach SGB III (eine Versicherungsleistung aus der sv-pflichtigen Angestelltentätigkeit).

Anderes Beispiel:
Herr X arbeitet als Angestellter in Vollzeit beim AG Y.
Herr X übt seit 5 Jahren auch eine selbstständige Tätigkeit als Versicherungsmakler aus. Das ist sein 2. Einkommen, er ist eine Personengesellschaft.
Wird Herr X von AG Y gekündigt und arbeitslos, wird sein 2. Einkommen (Nebeneinkommen) nicht mit 165,- mtl. als Freibetrag berücksichtigt, sondern nach § 155 Abs. 2 berechnet.

Wichtig wäre zu beachten, dass das Neben-Einkommens tatsächlich immer mit < 15 Wochenstunden Arbeitszeit nachgewiesen wird.
Die Agentur für Arbeit will einen monatlichen Nachweis über das Nebeneinkommen. Über Zeit+Geld.

Es gelten die Vorschriften der Arbeitsagentur:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/FW-SGB-III-155_ba015162.pdf
Zu den Nachweisen ...ab Seite 10

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Frieder01
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 37x hilfreich)

Zitat (von Schalkefan):
Woher weißt du das? Umsatz ist kein Einkommen.

Das stimmt. Meine Antwort hängt damit zusammen, dass ich erst nach einiger Zeit des Lesens, den Beitrag geschrieben habe und anstatt von Umsatz von Gewinn ausgegangen bin.

Signatur:

Ich äußere hier meine laienhafte Erfahrung. Genaues geht nur über Anwalt oder Behörde.

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