Anklageschrift Marihuana besitz

19. März 2023 Thema abonnieren
 Von 
Dickunddumm
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Anklageschrift Marihuana besitz

Hallo,
ich wurde wegen besitzes von Cannabis angeklagt und die StA beantragt das Hauptverfahren zu eröffnen. Vorgeworfen wird mir der besitzt von 0.6g und der Besitz von 25g tabak-marihuana Gemisch, wobei das nur einzelne krümmel im Tabakbeutel waren. Ich bin 20 und wurde vor ca 2 Jahren schonmal erwischt, wobei das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde. Meine frage ist ob sich die Staatsanwältin bewusst ist, dass in dieser tabak Marihuana Mischung nur kleinste Reste drin sind und ob es sich lohnen würde hier einen Anwalt einzuschalten. Ist es außerdem sicher das der Fall vor Gericht kommt?

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32838 Beiträge, 17253x hilfreich)

Es kann hier keiner wissen, was der Staatsanwältin "bewußt ist". Immerhin kann man die letzte Frage beantworten: Ja, auf eine Anklageschrift folgt fast immer eine Verhandlung.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
Dickunddumm
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Würde es sich denn lohnen hier einen Anwalt einzuschalten, v.a. mit dem Hintergrund dass mir hier möglicherweise eine viel zu hohe Menge vorgeworfen wird?

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32838 Beiträge, 17253x hilfreich)

Wenn Sie so 1.000 Euro für dessen Rechnung übrig haben? Denn nach einem Freispruch sieht es ja nicht wirklich aus... Mit 20 haben Sie im Übrigen gute Chancen auf die Anwendung von Jugendstrafrecht - es geht also vermutlich nur um Sozialstunden.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von Dickunddumm):
Meine frage ist ob sich die Staatsanwältin bewusst ist, dass in dieser tabak Marihuana Mischung nur kleinste Reste drin sind

Man sollte davon ausgehen, das diese Dame nicht erst gestern vom Baum gefallen ist ...



Zitat (von Dickunddumm):
und ob es sich lohnen würde hier einen Anwalt einzuschalten.

In Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.
Für den Anwalt wären wohl so 600-1200 EUR zu veranschlagen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Dickunddumm
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Naja ich denke kaum dass die nette StA Bemühungen anstellt um mir eher eine geringere Menge zur Last zu legen.
Ist es außerdem "normal", dass ich erst jetzt über das Verfahren informiert wurde, wo bereits die Eröffnung des Hauptverfahrens ansteht, davor hatte ich nichtmal eine Vorladung der Polizei oder sonstiges erhalten?

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von Dickunddumm):
Ist es außerdem "normal", dass ich erst jetzt über das Verfahren informiert wurde

Man wurde zweifelsohne schon wesentlich früher darüber informiert - oder war man bei dem Fund des Materials geistig / körperlich abwesend?
Falls man dabei mitgeteilt hat, das man keine Aussagen machen werde, dann spart man sich weitere Zeitverschwendung wie Vorladungen etc.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16471 Beiträge, 9286x hilfreich)

Zitat (von Dickunddumm):
Meine frage ist ob sich die Staatsanwältin bewusst ist, dass in dieser tabak Marihuana Mischung nur kleinste Reste drin sind

Vermutlich nicht.

Zitat (von Dickunddumm):
und ob es sich lohnen würde hier einen Anwalt einzuschalten.

Finanziell sehr wahrscheinlich nicht, da Sie voraussichtlich auf den Anwaltskosten werden sitzen bleiben.

Zitat (von Dickunddumm):
Ist es außerdem sicher das der Fall vor Gericht kommt?

Wenn Sie eine Anklageschrift erhalten haben ist es so gut wie sicher.

Bei der Anklageschrift steht normalerweise dabei, dass Sie Einwände vorbringen können und Beweiserhebungen beantragen können (oder so ähnlich).

Editiert - Verstoß gegen Verbot der Rechtsberatung

-- Editiert von Moderator am 20. März 2023 17:07

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#8
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Man sollte davon ausgehen, das diese Dame nicht erst gestern vom Baum gefallen ist ...
Darauf vertrauen kann man leider nicht. Bei mancher Staatsanwaltschaft treiben sich doch Menschen herum, dieirgendwie in einer realitätsfremden Parallelwelt beheimatet zu sein scheinen. Gerade für solchen "Kleinkram" werden dann nicht unbedingt die besten Pferde im Stall verheizt.

Zitat:
Naja ich denke kaum dass die nette StA Bemühungen anstellt um mir eher eine geringere Menge zur Last zu legen.
Möglich ist es aber. Zumal es ja nun nicht der erste Vorfall ist und Sie aus dem früheren (noch mit weniger "Bemühungen" betriebenen Verfahren) offenbar nicht gelernt haben. Es ganz normal, dass die Staatsanwaltschaft bei jedem neuen Vorfall einen Gang höher schaltet.

Zitat:
Vorgeworfen wird mir der besitzt von 0.6g und der Besitz von 25g tabak-marihuana Gemisch
Und woher weiß die Staatsanwaltschaft, dass es sich um ein Gemisch aus Marihuana und Tabak handelt? Wurde das Zeug in einem Labor untersucht? Enthält die Anklageschrift irgendwelche Hinweise darauf? Wird zum Beispiel ein Gutachten oder ein Sachverständiger erwähnt?

Wenn das Zeug im Labor war, dann gibt es auch einen Bericht, aus dem sich ziemlich genau ergeben sollte, wie viel Gramm davon nun Tabak waren und wie viel "Krümel" es dann doch waren.

Theoretisch kann man als Beschuldigter auf eine solche Laboruntersuchung bestehen, indem man einen entsprechenden Beweisantrag stellt. Die Frage ist nur, ob das auch sinnvoll ist.

Zitat:
Sie könnten jetzt an das Gericht schreiben, dass Sie beantragen, dass das Tabak-Marihuana-Gemisch in der Gerichtsverhandlung in Augenschein genommen wird, um per Augenschein zu beweisen, dass das Gemisch zum größten Teil aus Tabak und nur sehr wenig Marihuana besteht.

Eine erneute Einstellung ist zwar trotzdem wenig wahrscheinlich - aber gerade deshalb ist es um so wichtiger, dass Sie keine unnötigen Kosten generieren, z.B. Anwaltskosten oder Laborkosten.
Allerdings: Staatsanwaltschaft und Gericht können (jeweils) eigenständig entscheiden, dass die möglicherweise noch nicht erfolgte Laboruntersuchung nun doch noch erfolgen soll, auch wenn der Beschuldigte lieber eine Inaugenscheinnahme hätte. Allenfalls gibt es die Inaugenscheinnahme dann noch zusätzlich oben drauf. Und auch die Kosten für eine (von dem Beschuldigten nicht "gewünschte") Laboruntersuchung könnte man diesem dann aufhalsen wollen.

Zitat:
Ist es außerdem "normal", dass ich erst jetzt über das Verfahren informiert wurde, wo bereits die Eröffnung des Hauptverfahrens ansteht, davor hatte ich nichtmal eine Vorladung der Polizei oder sonstiges erhalten?
Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, dass das Verfahren zur Einstellung führt. In einfachen Sachen genügt es, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern.

Das man vor der Anklageschrift überhaupt keine Post erhält, ist nicht ganz "normal". Solche Post kann aber natürlich auch mal verloren gehen. Sowieso ist das jetzt nun normal, ob das bisher ein "normales" Strafverfahren war oder nicht. Es kommt darauf an, wie es von nun an weiter geht. Jetzt sind Sie ja informiert und können sich nach Belieben zu den Vorwürfen äußern.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16471 Beiträge, 9286x hilfreich)

Zitat (von Zuckerberg):
Und woher weiß die Staatsanwaltschaft, dass es sich um ein Gemisch aus Marihuana und Tabak handelt? Wurde das Zeug in einem Labor untersucht?

Zumindest in meinem Bundesland werden Kleinmengen an Marihuana und Haschisch nicht im Labor untersucht, weil die Justiz davon ausgeht, dass ein Polizist aus seiner dienstlichen Erfahrung Marihuana und Haschisch visuell sicher erkennen kann.
Eine Laboruntersuchung erfolgt nur, wenn es sich um eine Menge handelt, bei dem der §29a BtMG zumindest in Reichweite ist oder der Beschuldigte bestreitet, dass es sich um Cannabis handelt.

In diesem Fall besteht die Kunst halt darin, dass man dass Gericht dazu bringen muss, sich das "Tabak-Marihuana-Gemisch" näher anzuschauen, ohne gleich eine Laboruntersuchung zu beauftragen, deren Kosten wahrscheinlich der Fragesteller tragen muss.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#10
 Von 
Dickunddumm
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich werde es wohl ohne Anwalt versuchen und die inaugenscheinnahme vor gericht anfragen. Finde es nur etwas lächerlich dass man nicht versucht die tatsächliche menge zu erschätzen. Tatsächlich handelt es sich vlt um max. 1g, evtl wäre es so gar nicht zur Anklage gekommen, wobei das natürlich jetzt auch keine Rolle mehr spielt. Mit welcher Strafe muss ich denn da in etwa rechnen?

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#11
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Auch wenn das Gemisch letztendlich nur zu 1 Gramm aus Marihuana besteht, ist dessen Besitz strafbar und kann (zusammen mit den 0,6 Gramm reinem Marihuana) verfolgt werden. Für die Frage nach der Strafbarkeit und damit den Voraussetzungen für eine zulässige Anklage ist das genaue Verhältnis also nicht relevant.

Bei zutreffender Kenntnisvon dem Marihuana-Anteil wäre die Staatsanwaltschaft vielleicht zwar zu der Erkenntnis gelangt, dass von der Verfolgung abgesehen werden kann. Verpflichtend wäre das für die Staatsanwaltschaft aber sowieso nicht. Erst recht nicht bei einem Wiederholungsfall wie diesem.

Vielleicht hat die Staatsanwaltschaft/Polizei eine solche Schätzung ja auch versucht? Jedenfalls hat man as Beschuldigter keinen Anspruch auf eine Schätzung durch die Polizei. Schon eher hat man einen Anspruch auf zuverlässige Bestimmung durch Laboruntersuchung. Die Frage ist nun, ob Sie diesen Anspruch in Form eines Beweisantrags geltend machen möchten. Wenn das Ergebnis dann wie von Ihnen vorhergesagt ausfällt, ist das Absehen von der Verfolgung weiterhin möglich.

Ideal wäre wohl tatsächlich, dass Sie das Gericht von der geringen Menge überzeugen können, ohne dass dafür eine Laboruntersuchung notwendig wird. Wie Sie dieses Ziel aber nun erreichen, ist Ihrem Glück und Geschick überlassen.

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#12
 Von 
Moderator9
Status:
Praktikant
(672 Beiträge, 454x hilfreich)

(Editiert)

-- Editiert von User am 20. März 2023 13:55

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#13
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32838 Beiträge, 17253x hilfreich)

In diesem Fall besteht die Kunst halt darin, dass man dass Gericht dazu bringen muss, sich das "Tabak-Marihuana-Gemisch" näher anzuschauen, ohne gleich eine Laboruntersuchung zu beauftragen, deren Kosten wahrscheinlich der Fragesteller tragen muss. Wobei nach § 74 JGG auch bei einer Verurteilung auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet werden könnte - aber das ist halt nicht sicher, denn er könnte ja auch nach normalem Strafrecht verurteilt werden oder das Gericht wendet den § 74 schlicht nicht an.

Signatur:

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#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von Dickunddumm):
Finde es nur etwas lächerlich dass man nicht versucht die tatsächliche menge zu erschätzen.

Man hatte schon Akteneinsicht oder vorher die Erkenntnis?


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