Hallo zusammen,
vielleicht kann hier jemand etwas Licht ins Dunkle bringen.
Folgender Fall:
Vater ist verstorben, Ehefrau mit Gütertrennung und 2 Kindern.
Vertraglich ist geregelt, dass die Ehefrau auf ihren Pflichtanteil verzichtet.
Im Testament sind die zwei Kinder als Alleinerben angegeben, jedoch wird die Ehefrau mit 70.000€ begünstigt.
Es zeigt sich die folgende Finanzsituation des Verstorbenen:
100.000€ Cash
20.000€ Schulden
50.000€ Grundschuld auf dem Haus der Ehefrau (darf erst bei Tod der Ehefrau eingefordert werden).
Wie wäre in dem aufgezeigten Fall die rechtliche Lage der Verteilung, gerade in Bezug auf den hohen Betrag der Begünstigung im Vergleich zur Erbmasse.
Danke!
Erbschaft - bitte um Unterstützung
19. März 2023
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Frage vom 19. März 2023 | 10:10
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbschaft - bitte um Unterstützung
Testament oder Erbe?
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#1
Antwort vom 19. März 2023 | 19:28
Von
Status: Unbeschreiblich (45068 Beiträge, 16040x hilfreich)
Zitat50.000€ Grundschuld auf dem Haus der Ehefrau (darf erst bei Tod der Ehefrau eingefordert werden). :
Eine Grundschuld ist nur eine Sicherheit und hat für sich alleine genommen keinen Wert. Welche Forderung wurde denn damit abgesichert.
ZitatWie wäre in dem aufgezeigten Fall die rechtliche Lage der Verteilung, gerade in Bezug auf den hohen Betrag der Begünstigung im Vergleich zur Erbmasse. :
Die Ehefrau hat auch dann Anspruch auf die 70.000€, wenn das mehr ist als der gesetzliche Erbteil.
#2
Antwort vom 19. März 2023 | 21:59
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatEine Grundschuld ist nur eine Sicherheit und hat für sich alleine genommen keinen Wert. Welche Forderung wurde denn damit abgesichert. :
Es handelt sich anscheinend um Zahlungen die an die Ehefrau "geliehen" wurden. Hierfür wurde als Gegenleistung die Grundschule eingetragen.
ZitatDie Ehefrau hat auch dann Anspruch auf die 70.000€, wenn das mehr ist als der gesetzliche Erbteil. :
Auch wenn damit die Erben unter ihrem Pflichtanteil landen würden?
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#3
Antwort vom 20. März 2023 | 00:00
Von
Status: Unbeschreiblich (45068 Beiträge, 16040x hilfreich)
ZitatAuch wenn damit die Erben unter ihrem Pflichtanteil landen würden? :
Nein, die Erben haben mindestens den Pflichtteilsanspruch.
Der Wert des Erbes beträgt 130.000€. Die beiden Kinder haben einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von je 1/8, also je 16.250€. Da nach der Auszahlung des Vermächtnisses jedoch 60.000€ verbleiben, erhält jedes Kind deutlich mehr als den Pflichtteil.
#4
Antwort vom 20. März 2023 | 11:14
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatDer Wert des Erbes beträgt 130.000€. Die beiden Kinder haben einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von je 1/8, also je 16.250€. Da nach der Auszahlung des Vermächtnisses jedoch 60.000€ verbleiben, erhält jedes Kind deutlich mehr als den Pflichtteil. :
Warum 1/8?
Kinder sind Alleinerben. Es bestand Gütertrennung sowie ein Pflichtteilsverzicht der Ehefrau. Müsste dann nicht der Pflichtanteil der Kinder in Summe 50% des Erbes ausmachen?
#5
Antwort vom 20. März 2023 | 11:37
Von
Status: Master (4269 Beiträge, 695x hilfreich)
Weil Du die folgende Frage gestellt hast:ZitatWarum 1/8? :
Kinder sind Alleinerben. Es bestand Gütertrennung sowie ein Pflichtteilsverzicht der Ehefrau.
ZitatAuch wenn damit die Erben unter ihrem Pflichtanteil landen würden? :
#6
Antwort vom 20. März 2023 | 13:00
Von
Status: Schlichter (7332 Beiträge, 4326x hilfreich)
Zitat:Müsste dann nicht der Pflichtanteil der Kinder in Summe 50% des Erbes ausmachen?
Nein.
Der Pflichtteilsanspruch wird anhand der gesetzlichen Erbfolge berechnet.
Bei Gütertrennung wären die Ehefrau sowie die beiden Kinder je zu 1/3 Erben. Daher wäre der Pflichtteilsanspruch jedes Kindes 1/6.
-- Editiert von User am 20. März 2023 13:03
#7
Antwort vom 20. März 2023 | 14:15
Von
Status: Unbeschreiblich (45068 Beiträge, 16040x hilfreich)
ZitatEs bestand Gütertrennung sowie ein Pflichtteilsverzicht der Ehefrau. Müsste dann nicht der Pflichtanteil der Kinder in Summe 50% des Erbes ausmachen? :
Stimmt, jedens Kind hat einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/4, also 32.500€.
Damit müssen der Ehefrau statt 70.000€ nur 65.000€ ausgezahlt werden.
ZitatDer Pflichtteilsanspruch wird anhand der gesetzlichen Erbfolge berechnet. :
Zu der eine Person, die auf den Pflichteil verzichtet hat nicht mehr gehört (§ 2346 BGB).
#8
Antwort vom 21. März 2023 | 11:49
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatStimmt, jedens Kind hat einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/4, also 32.500€. :
Damit müssen der Ehefrau statt 70.000€ nur 65.000€ ausgezahlt werden.
Angenommen es wäre nur so viel Cash da, um den Pflichtanteil der Kinder zu decken.
Zudem steht die Grundschuld noch im Raum, die jedoch nicht liquidierbar ist.
Wie wäre dann die Verteilung zwischen Kindern und Witwe?
#9
Antwort vom 21. März 2023 | 12:32
Von
Status: Beginner (125 Beiträge, 14x hilfreich)
Wie kommt ihr denn auf 130 TEUR Erbe bei nur 100 TEUR Cash und 20 TEUR Schulden?
#10
Antwort vom 21. März 2023 | 18:06
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatWie kommt ihr denn auf 130 TEUR Erbe bei nur 100 TEUR Cash und 20 TEUR Schulden? :
Wegen den 50.000€ Grundschuld auf dem Haus der Witwe. Das wird doch in die Erbmasse mit eingerechnet, oder nicht?
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