Hallo zusammen,
ich habe eine kurze Frage zu Notarkosten.
Wir haben im März 2020 eine kurze Beratung bzgl. eines Immobilienübertrages bei einem ansässigen Notar in Anspruch genommen. Diese Beratung, die nicht sehr aufschlussreich war, dauerte höchstens 45 Minuten.
Wir haben dann keine weiteren Dienste dieser Kanzlei in Anspruch genommen.
Nun erhalten wir vor wenigen Tagen eine Kostenrechnung in Höhe von über 600 Euro. Es wurde der Geschäftswert zugrunde gelegt.
Hat der Notar keinen Handlungsspielraum was die Rechnungshöhe betrifft?
Gibt es nicht eine Deckelung (190 Euro) der Kosten für eine Erstberatung?
Vielen Dank für Eure Hilfe.
Notarkosten Erstberatung
19. März 2023
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Frage vom 19. März 2023 | 11:05
Von
Status: Frischling (23 Beiträge, 14x hilfreich)
Notarkosten Erstberatung
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#1
Antwort vom 19. März 2023 | 13:09
Von
Status: Schlichter (7432 Beiträge, 4356x hilfreich)
ZitatHat der Notar keinen Handlungsspielraum was die Rechnungshöhe betrifft? :
Nein, er muss nach dem GNotKG abrechnen.
Wenn nach der Beratung eine Beurkundung erfolgt wäre, wären keine extra Gebühr angefallen.
Zitat:Gibt es nicht eine Deckelung (190 Euro) der Kosten für eine Erstberatung?
Nein, das gilt nur für die Abrechnung bei Rechtsanwälten.
-- Editiert von User am 19. März 2023 13:13
#2
Antwort vom 19. März 2023 | 15:45
Von
Status: Lehrling (1553 Beiträge, 961x hilfreich)
Das Thema kostenrechtliche Abrechnung notarieller Beratung ist noch ziemlich ungeklärt. Soviel steht fest, eine Deckelung auf 190 € wie bei anwaltlicher Erstberatung gibt es nicht.
Es gibt aber in der Notarkostenliteratur durchaus Stimmen, die sagen, bei einer Beratung ist der Geschäftswert nicht zwingend nach dem vollen Wert des Beratungsgegenstandes abzurechnen, sondern nach § 36 GNotKG , also nach billigem Ermessen.
Man kann die Rechnung beim Landgericht überprüfen lassen (müsste auf der Rechnung auch draufstehen).
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