Welche Steuerklasse - Neue Arbeitsstelle in Deutschland, Ehefrau und Kind in UK

7. Mai 2023 Thema abonnieren
 Von 
JohnSmith2015
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Welche Steuerklasse - Neue Arbeitsstelle in Deutschland, Ehefrau und Kind in UK

Hallo,
Danke für die zahlreichen Antworten in anderen Themen.
Ehemann beginnt in einem neuen Angestelltenverhältnis in Deutschland. Ehefrau und Kind (1 Jahr) verbleiben in England, UK.
Ehefrau ist berufstätig und EU Staatsbürger. Welche Steuerklasse kann Ehemann (Deutscher Staatsbürger) wählen und basierend auf welchen Quellen?
Habe ich Anspruch auf Sozialleistungen wie Kindergeld?
Vielen Dank!

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17283x hilfreich)

Steuerklasse 1, kein Kindergeld. Dafür kann Kindesunterhalt abgesetzt werden - Zahlungen sind aber nachzuweisen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
JohnSmith2015
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Herzlichen Dank für die schnelle Antwort.
Könnten sie mir eine Quelle schreiben wo ich lesen kann was als Kindesunterhalt zählt? Kindergrippe, alle weiteren Ausgaben wie Nanny, Windeln, Essen etc?


Falls Ehefrau und Kind innerhalb eines Steuerjahres einen EU Wohnsitz erlangt, wie verhält sich dann der Wechsel der Steuerklassen und damit verbundene Steuerzahlungen?

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17283x hilfreich)

Als Kindesunterhalt zählt Geld, welches Sie Ihrer Frau zu diesem Zweck überweisen. Was dafür gekauft wird, interessiert nicht. Was den EU-Wohnsitz der Frau anbelangt: Solange die Frau dort erwerbstätig ist, bleibt Ihre Steuerklasse 1. Kindergeld gäbe es - dafür kann kein Unterhalt mehr abgesetzt werden.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat (von JohnSmith2015):
Welche Steuerklasse kann Ehemann (Deutscher Staatsbürger) wählen und basierend auf welchen Quellen?


Nach meiner Auffassung greift hier § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG, so dass Dir die Steuerklasse 3 zusteht, da die Ehefrau eine EU-Staatsangehörigkeit hat.

Anspruch auf Kindergeld besteht ebenfalls.

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

Ich korrigiere meine vorherige Antwort dahingehend, dass kein Kindergeldanspruch besteht (§ 63 Abs. 1 Satz 6 EStG).

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#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17283x hilfreich)

da die Ehefrau eine EU-Staatsangehörigkeit hat. Aber keinen Wohnsitz in der EU. Arbeit hat sie auch - es ist also zu bezweifeln, dass 90 % des Familieneinkommens der dt. Einkommensteuer unterliegen (was neben einem Wohnsitz in der EU notwendig wäre). Also gibt es keine Klasse 3.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#7
 Von 
JohnSmith2015
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Herzlichen Dank ihnen beiden.
Falls ich Kindesausgaben direkt von einem UK Bankkonto bezahle, zB Rechnungen für Tagesmutter, gilt das auch als Nachweis für Abschreibungen oder nur Überweisungen direkt an Ehefrau?

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#8
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17283x hilfreich)

Falls ich Kindesausgaben direkt von einem UK Bankkonto bezahle, zB Rechnungen für Tagesmutter, gilt das auch als Nachweis für Abschreibungen Naürlich - abgesehen davon, dass "Ausgaben" hier begrifflich besser passt als "Abschreibungen" :smile:

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#9
 Von 
JohnSmith2015
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hervorragend, danke für die Klarstellung. Ich gehe davon aus, dass zum Nachweis die Rechnungen einzureichen sind?

Können dann Nebenkosten für die Wohnung in der Ehefrau und Kind leben auch abgesetzt werden?

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#10
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17283x hilfreich)

Können dann Nebenkosten für die Wohnung in der Ehefrau und Kind leben auch abgesetzt werden? Sie sollten sich da mal über die Deckelung der Kosten im Klaren sein - das sind pro Person ca. 11.000 Euro im Jahr. Und da Ihre Ehefrau Einkommen hat, ist überhaupt nur der Kindesunterhalt absetzbar, und zwar bis zu ebendiesen 11.000 Euro.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Und da Ihre Ehefrau Einkommen hat, ist überhaupt nur der Kindesunterhalt absetzbar, und zwar bis zu ebendiesen 11.000 Euro.


Der Steuerpflichtige hat zwar keinen Anspruch auf Kindergeld, wohl aber Anspruch auf den Kinderfreibetrag.

Damit scheidet die Möglichkeit, den Unterhalt als außergewöhnliche Belastung abzusetzen aus.

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#12
 Von 
JohnSmith2015
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Wenn ich das richtig verstehe, dann kann ich Ausgaben für Kind bis ca 11.000€ pa (das ist der Grundfreibetrag, richtig?) absetzen.

Wird dann der Kinderfreibetrag ca 6.000€ noch dazukommen als absetzbare summe?

Danke!

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#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat (von JohnSmith2015):
Wenn ich das richtig verstehe, dann kann ich Ausgaben für Kind bis ca 11.000€ pa (das ist der Grundfreibetrag, richtig?) absetzen.


Nein, das hat @muemmel zwar behauptet, aber das ist falsch.

Zitat (von JohnSmith2015):
Wird dann der Kinderfreibetrag ca 6.000€ noch dazukommen als absetzbare summe?


Der kommt nicht hinzu, sondern nur der Kinderfreibetrag ist absetzbar. Der Kinderfreibetrag beträgt in 2023 einschl. des Freibetrages für Betreuung, Erziehung und Ausbildung 8.952€.

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#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Aber keinen Wohnsitz in der EU. Arbeit hat sie auch - es ist also zu bezweifeln, dass 90 % des Familieneinkommens der dt. Einkommensteuer unterliegen (was neben einem Wohnsitz in der EU notwendig wäre).


Es reicht, dass sie eine EU-Staatsangehörigkeit hat. Ein Wohnsitz in der EU ist nicht erforderlich. Ob es im Hinblick darauf, dass die Ehefrau ebenfalls Einkünfte erzielt, die Steuerklasse 3 zu beantragen ist eine andere Frage.

Der § 1 Abs. 3 EStG kommt gar nicht zur Anwendung, da der Ehemann bereits nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig ist. Damit kann die Ehefrau nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG auf Antrag ebenfalls als unbeschränkt steuerpflichtig gelten.

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#15
 Von 
JohnSmith2015
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank!
Wenn der Kinderfreibetrag zur Anwendung kommt, muss man dafür ja keine Ausgabensnachweise bringen sondern "nur" den Freibetrag beantragen, richtig?

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat (von JohnSmith2015):
Wenn der Kinderfreibetrag zur Anwendung kommt, muss man dafür ja keine Ausgabensnachweise bringen sondern "nur" den Freibetrag beantragen, richtig?


Richtig.

Da das Kind in UK lebt muss man aber irgendwie die Existenz des Kindes nachweisen und dass man Elternteil ist.

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#17
 Von 
JohnSmith2015
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke nochmals!

D.h. zusammenfassend, ich muss welche St Klasse wählen? Und ich habe "nur" den Kinderfreibetrag als Steuervorteil.

Viele Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat (von JohnSmith2015):
D.h. zusammenfassend, ich muss welche St Klasse wählen?


Das hängt auch davon ab, wie hoch das Einkommen Deiner Frau im Verhältnis von Deinem Einkommen ist. Du kannst zwar die Steuerklasse 3 wählen, musst dann aber im Rahmen der Steuererklärung mit einer kräftigen Nachzahlung rechnen. Wahrscheinlich ist es sinnvoller, die Steuerklasse 4 zu wählen.

Zitat (von JohnSmith2015):
Und ich habe "nur" den Kinderfreibetrag als Steuervorteil.


Nach anderen Steuervorteilen hast Du nicht gefragt. Hier kommt insbesondere die doppelte Haushaltsführung in betracht.

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