Private Sprechstunde Therapeut, kein Vertrag

10. Mai 2023 Thema abonnieren
 Von 
deliciousx3
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Private Sprechstunde Therapeut, kein Vertrag

Hi Zusammen,

auf der Suche nach einem Therapeuten habe ich unter anderem ein Erstgespräch gehabt, welches per Videocall stattfand. Es handelte sich hier um eine Privatpraxis und ich bin gesetzlich versichert. Die Kosten für dieses Gespräch muss man also selbst tragen. Ich habe im Vorfeld gefragt, was es kosten wird und der Therapeut sagte 120€.
Nun schickt er mir die Rechnung zu mit 185€! Erhöhter Aufwand und eine „Entschädigung" für technischen Aufwand aufgrund Videosprechstunde.

Ich habe nichts unterschrieben, also keinen Vertrag oder sonstiges.

Muss ich die Kosten tatsächlich so bezahlen? Das sind 65€ mehr als vereinbart telefonisch. Sonst hätte ich das Gespräch gar nicht erst in Anspruch genommen.

Danke und LG

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von deliciousx3):
und der Therapeut sagte 120€.

Und beweisen kann man das wie genau?

Was konkret wurde denn überhaupt in Abrechnung gebracht?



Zitat (von deliciousx3):
Erhöhter Aufwand

Und der wird wie konkret begründet?



Zitat (von deliciousx3):
eine „Entschädigung" für technischen Aufwand aufgrund Videosprechstunde.

Aha ... sind ja auch wirklich immense Investitionen die für dieses "Neuland-Gedröhns" zu tätigen sind ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
deliciousx3
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

In Abrechnung gebracht wurden 65€ für erhöhten technischen Aufwand.

Dann allgemein erhöhter Aufwand nochmal mit 25€.

Und der Rest für die Videositzung mit Anamnese und Beratung.

Begründung steht nicht dabei. Einfach technisch wäre es aufwendig gewesen.

Der gute Herr hat mich nun schon 3x auf dem Handy angerufen und auf meine Mailbox gequatscht, ich solle endlich das Geld überweisen

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von deliciousx3):
ich solle endlich das Geld überweisen

Das liest sich so, als hätte man nichtmals die berechtigte Forderung gezahlt?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1352 Beiträge, 510x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Aha ... sind ja auch wirklich immense Investitionen die für dieses "Neuland-Gedröhns" zu tätigen sind ...


Es ist ja nicht mit der technischen Ausstattung getan.

Telemedizin darf nur mit zertifizierter Software erbracht werden, die die hohen Datenschutzanforderungen für sensible Daten erfüllt. Und die kostet leider doch ziemlich.

Wobei da 65 € mehr schon überzogen ein dürften

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