Brief vom Jobcenter - Unterhaltsfähigkeit

14. Mai 2023 Thema abonnieren
 Von 
SammyZ
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Brief vom Jobcenter - Unterhaltsfähigkeit

Guten Tag,

bin geschieden seit 12.2022.
Habe ein fast 4-jähriges Kind.
Kind lebt bei Ex-Frau.
Ich zahle Kindesunterhalt.

Nun arbeite ich seit 01.04.2023 wieder Vollzeit.
Vor 04.2023 hatte ich ALG1 für 3 Monate, davor war ich Teilzeit beschäftigt (Midijob).

Nun schreibt das Jobcenter:

Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB ll) für "Ex-Frau-Name" und "Kindname"
hier: Prüfung Ihrer Unterhaltsfähigkeit
Rechtswahrende Mitteilung vom XX.09. 2022


Sehr geehrter Herr "Name",
wie ich feststellen konnte, haben Sie zum 01.04.2023 eine neue Tätigkeit aufgenommen.
Zur Prüfung ob Sie auf Grundlage des jetzt von Ihnen erzielten Einkommens zu Unterhaltszahlungen
herangezogen werden können, bitte ich um Auskunft zu Ihren aktuellen Einkommens- und Vermö-
gensverhältnissen und bitte Sie hierzu um Rücksendung des beigefügten Auskunftsbogens, dem ich
insbesondere Kopien der ersten beiden Lohnabrechnungen (sobald vorliegend), beizufügen bitte.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
(Name Mitarbeiter Jobcenter)


Meine Ex-Frau hat einen Beruf erlernt (Ausbildung). Nun meinte sie letztens sie macht eine neue Ausbildung.
Ich zahle schon Kindesunterhalt und kann mein Kind kaum sehen!
Ich möchte nicht noch mehr an meine Ex-Frau zahlen, mir geht es ehe schon schlecht (gesundheitlich) und dann würde mir am Ende des Monats nichts mehr bleiben. Wenn ich nicht mehr arbeiten kann, wäre ich mittellos.
Der Selbsterhalt ist ein Witz, alleine die Wohnkosten sind schon 1000 Euro.

1. Muss ich nun was zahlen ? Bekomme Netto ca. 2820 Euro.

2. Muss ich überhaupt antworten und das ausfüllen; meine Finanzen sind mir sehr privat!
2b. Was würde im schlimmsten Fall passieren, wenn ich das Schreiben ignorieren würde

3. Gibt es einen Weg, dass ich nichts oder wenigstens nur wenig zahle ?

Soweit ich weiß geht der nacheheliche Unterhalt 3 Jahre, das ist mir vieel zu lange!

Meine Ex-Frau hat das Kind mitgenommen und ist weit weggezogen, dann soll sie nun zu sehen, dass sie auch arbeiten geht.
Das Gesetz sieht doch vor, dass nach Scheidung, jeder für sich selbst sorgt ?!!



-- Editiert von User am 14. Mai 2023 07:49

-- Editiert von Moderator topic am 14. Mai 2023 13:22

-- Thema wurde verschoben am 14. Mai 2023 13:22

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36 Antworten
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#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von SammyZ):
Zur Prüfung ob
Deine Exfrau hätte auch selbst mehr Kindesunterhalt von dir fordern können, da du jetzt mehr verdienst.
Das JC will also aktuelle Angaben von dir. Wenn dein Einkommen steigt, bist du iaR auch zu mehr Unterhalt verpflichtet. Das JC hätte dann weniger zu leisten.
Zitat (von SammyZ):
Ich zahle schon Kindesunterhalt und kann mein Kind kaum sehen!
Ob du dein Kind kaum sehen kannst, interessiert das JC nicht.
Zitat (von SammyZ):
Der Selbsterhalt ist ein Witz, alleine die Wohnkosten sind schon 1000 Euro.
Den Selbstbehalt hat nicht das JC zu verantworten und wenn du 1.000,- für die Wohnkosten ausgibst, solltest du evtl. an Umzug in günstigeres nachdenken? Oder Untervermietung/WG...zwecks Kostenteilung?
Zitat (von SammyZ):
Wenn ich nicht mehr arbeiten kann,
Warum solltest du nicht mehr arbeiten können? Du hast doch gerade erst nach Alo und Midijob wieder einen Vollzeitjob.
zu 1: Ja
zu 2: Ja
zu 2b: Es würden UH-Schulden auflaufen
zu 3: Ich sehe nichts, wovor du dich drücken könntest

Zitat (von SammyZ):
Das Gesetz sieht doch vor, dass nach Scheidung, jeder für sich selbst sorgt ?!!
Welches Gesetz meinst du?
Geht es tatsächlich um nachehelichen Unterhalt?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
SammyZ
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Geht es tatsächlich um nachehelichen Unterhalt?


Das weiß ich nicht, es steht nichts davon im Schreiben.

Soll ich dem Herrn erstmal antworten, dass ich schon Kindesunterhalt zahle ?! und hoffen dass im Schreiben nicht der nacheheliche Unterhalt gemeint ist.
Der nacheheliche Unterhalt muss von meiner Ex beantragt werden, das hat sie ja nicht getan und wollte das auch nicht. Folglich kann eigentlich nicht der nacheheliche Unterhalt gemeint sein, es sei denn, das JC bringt meine Ex auf die Idee diesen zu beantragen.

Zitat (von Anami):
Warum solltest du nicht mehr arbeiten können?

Gesundheitliche Probleme

Zitat (von Anami):
Welches Gesetz meinst du?

Zitat Internet:
...Ab dem Zeitpunkt der Scheidung ändert sich dies. § 1569 BGB stellt den Grundsatz auf, dass es jedem Ehegatten nach der Scheidung obliegt, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Erst dann, wenn er dazu außerstande sein sollte, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.


-- Editiert von User am 14. Mai 2023 13:23

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#3
 Von 
Nana71
Status:
Lehrling
(1045 Beiträge, 118x hilfreich)

Zitat (von SammyZ):
Ich möchte nicht noch mehr an meine Ex-Frau zahlen, mir geht es ehe schon schlecht


Was du möchtest, ist aber nicht ausschlaggebend.

Zitat (von SammyZ):
1. Muss ich nun was zahlen ? Bekomme Netto ca. 2820 Euro.


Möglicherweise.

Zitat (von SammyZ):
2. Muss ich überhaupt antworten und das ausfüllen; meine Finanzen sind mir sehr privat!
2b. Was würde im schlimmsten Fall passieren, wenn ich das Schreiben ignorieren würde


Dann könnte -und wird vermutlich- eine Klage auf Auskunft deiner Einkommens- und Vermögensverhältnissen auf dich zukommen.

Zitat (von SammyZ):
Soll ich dem Herrn erstmal antworten, dass ich schon Kindesunterhalt zahle ?! und hoffen dass im Schreiben nicht der nacheheliche Unterhalt gemeint ist.


Darauf brauchst du nicht hoffen, denn es steht ja deutlich im Betreff des Schreibens, dass es auch um Unterhaltszahlungen für deine Ex-Frau geht.

Bevor der Staat (sprich; die Allgemeinheit) zahlt, wird logischerweise geprüft, ob es einen leistungsfähigen Unterhaltsverpflichteten gibt.

Zitat (von SammyZ):
Soweit ich weiß geht der nacheheliche Unterhalt 3 Jahre, das ist mir vieel zu lange!


Das interessiert niemanden.

Zitat (von SammyZ):
Meine Ex-Frau hat das Kind mitgenommen und ist weit weggezogen, dann soll sie nun zu sehen, dass sie auch arbeiten geht.


Für den Sachverhalt irrelevant.

Zitat (von SammyZ):
Das Gesetz sieht doch vor, dass nach Scheidung, jeder für sich selbst sorgt ?!!


Mit einem vierjährigen Kind eher schwierig.

-- Editiert von User am 14. Mai 2023 14:59

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

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#4
 Von 
Nana71
Status:
Lehrling
(1045 Beiträge, 118x hilfreich)

Zitat (von SammyZ):
Der nacheheliche Unterhalt muss von meiner Ex beantragt werden, das hat sie ja nicht getan und wollte das auch nicht. Folglich kann eigentlich nicht der nacheheliche Unterhalt gemeint sein, es sei denn, das JC bringt meine Ex auf die Idee diesen zu beantragen.


Wie gesagt, bevor deine Frau weiterhin Sozialleistungen bezieht, wird geprüft, ob du leistungsfähig bist - und in diesem Fall wird man dich entsprechend zu Unterhaltszahlungen heranziehen.

Ob deine Frau Unterhalt von dir möchte oder nicht, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.

-- Editiert von User am 14. Mai 2023 15:01

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von SammyZ):
Soll ich dem Herrn erstmal antworten, dass ich schon Kindesunterhalt zahle ?!
Das weiß der Herr vom JC schon. Der weiß auch, dass du seit April einen neuen Job hast. Wenn dein Einkommen nun seit 2 Monaten höher ist, hast du uU auch mehr Kindesunterhalt zu zahlen.
WIEVIEL zahlst du denn jetzt?
Das JC hat zu prüfen, ob du unterhaltsfähig bist. Dazu sind deine aktuellen Einkommensnachweise nötig.

Zitat (von SammyZ):
Gesundheitliche Probleme
Seit 2 Monaten endlich einen Vollzeitjob und schon gesundheitliche Probleme? Es haben auch *Kranke* Kindesunterhalt zu zahlen, sofern sie unterhaltsfähig sind.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
SammyZ
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Kindesunterhalt zahle ich, solange ich halt kann. Wenn man krank ist, ist man halt krank, kann doch sein, oder ?!!

Nachehelichen Unterhalt geht nach meiner Recherche 1/3 mal Ehezeit. Also 5/3 = 1,67 maximal, also maximal 1,7 Jahre, also 21 Monate. Richtig ?
Muss man den nachehelichen Unterhalt auch rückwirkend zahlen ?

Wenn ich eine neue Freundin habe, muss ich dann auch zahlen ? Und bei einer neuen Ehefrau ?!

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von SammyZ):
Kindesunterhalt zahle ich,
Wieviel zahlst du denn jetzt? Hast du die Höhe mit deiner Exfrau vereinbart oder zahlst du nach Gefühl oder wenn was übrigbleibt?
Nach Gesetz würdest du mit deinem Gehalt jetzt auf jeden Fall mehr zahlen müssen als mit ALG oder Midijob.

Zitat (von SammyZ):
Wenn man krank ist, ist man halt krank, kann doch sein, oder ?!!
Selbstverständlich kann das sein. Man erhält meist Lohnfortzahlung vom AG und dann ggf. auch Krankengeld von der KV. Wenn man wieder gesund ist, arbeitet man wieder.
Was hat das mit Kindesunterhalt zu tun?

Zitat (von SammyZ):
Nachehelichen Unterhalt
Wie kommst du überhaupt darauf?
Zitat (von SammyZ):
Wenn ich eine neue Freundin habe, muss ich dann auch zahlen ? Und bei einer neuen Ehefrau ?!
Für dein Kind musst du Kindesunterhalt zahlen. Die Höhe des Kindesunterhaltes richtet sich nach deinem Einkommen.
Du hast nur deinen Teil des Kindesunterhalts zu leisten.

Zitat (von SammyZ):
Rechtswahrende Mitteilung vom XX.09. 2022
Was war denn das?

-- Editiert von User am 14. Mai 2023 16:18

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#8
 Von 
SammyZ
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich wollte/werde nach Düs. Tabelle zahlen.

Zitat (von Anami):
Was war denn das?

ich habe es gerade nicht gefunden, da stand sowas wie "Ihre Ex und Kind bedürfen der Hilfe" und dann habe ich dem meine Lohnauszüge gesendet (Teilzeit), dann hat er mich in Ruhe gelassen.

Anami, wenn es wirklich nur der Kindesunterhalt ist, dann zahle ich halt mehr, bzw. ich habe nach D.Tabelle gezahlt bzw einen Rechner im Internet verwendet und aufgerundet. Du meinst also, dass es hier um den Kindesunterhalt geht.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
fb522466-71
Status:
Beginner
(123 Beiträge, 29x hilfreich)

Nein, es geht nicht nur um Kindesunterhalt, auch wenn Anami das trefflich seit Beitrag Nr 1 überliest.

Zitat:
Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB ll) für "Ex-Frau-Name" und "Kindname"
hier: Prüfung Ihrer Unterhaltsfähigkeit


1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
SammyZ
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Was war denn das?


Gefunden:

Rechtswahrende Mitteilung nach § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Zweiter Teil - (SGB l) über
die Gewährung von Arbeitslosengeld ll und/oder Sozialgeld sowie Aufforderung zur Auskunft
über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse

Sehr geehrter Herr X,
ich teile Ihnen mit, dass

Name, Vorname
, ExFrau (geb am )
, Kind (geb am )
Verwandtschaftsverhältnis
getrennt lebende Ehefrau
Tochter

weiter nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches - Zweiter Teil- (SGB I) der Hilfe bedürfen. Bei der Berechnung des Leistungsanspruchs wurde davon ausgegangen, dass Sie derzeit keine Unterhaltszahlungen erbringen. Sie gehören zu den in den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) genannten Personen, die vorbehaltlich ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet sind, Unterhalt zu gewähren. Soweit der Unterhaltsanspruch nicht durch laufende Zahlung erfüllt wird, geht dieser nach § 33 Abs. 1 SGB ll bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen für die Zeit, für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gewahrt werden, zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Leistungen nach dem SGB II über. Diese rechtswahrende Mitteilung nach § 33 Abs. 3 hat die Wirkung einer Mahnung und Zahlungsaufforderung im Sinne von § 286 BGB. Sie befinden sich daher seit dem ersten des Monats, in dem Ihnen dieses Schreiben zugegangen ist, in Verzug. Bitte berücksichtigen Sie, dass Sie aus diesem Grunde nach § 1613 Abs. 1 BGB auch zur Zahlung von Unterhalt für die Vergangenheit in Anspruch genommen werden können, sofern seit diesem Zeitpunkt, vorbehaltlich Ihrer Leistungsfähigkeit, ein Unterhaltsanspruch dem Grunde nach bestanden hat.

Eine konkrete Aufforderung zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrages erfolgt jedoch erst nach Prüfung Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse und sofern eine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit festgestellt wird. Zur Prüfung, ob Sie zu Unterhaltsleistungen in der Lage sind, werden Sie gebeten, die beigefügte Erklärung innerhalb von 4 Wochen nach Zugang dieses Schreibens ausgefüllt zurück zu senden und dieser aktuelle Nachweise über Ihre Einkünfte, Ihr Vermögen und Ihre monatlichen Verpflichtungen (z.B. Beiträge für freiwillige oder private Krankenversicherung, Tilgungsraten auf Schuldverpflichtungen mit Angabe von Auskünfte Entstehungsgrund, Zeitpunkt persönlichen und Laufzeit Gespräch der nach Verpflichtung) vorheriger telefonischer beizufügen. Gerne können Sie die auch in einem Terminabsprache erteilen. Sollten Sie einer nichtselbständigen Beschäftigung nachgehen, reichen Sie bitte den beigefügten, vom Arbeitgeber ausgefüllten Vordruck ,Arbeitgeberverdienstnachweis" oder die letzten zusammenhängenden 12 Verdienstbescheinigungen ein. Sofern Sie selbständig tätig sind, ist die Einkommensermittlung aufgrund der letzten drei Geschäftsjahre vorzunehmen. Ich bitte Sie daher, in diesem Falle die entsprechenden Einkommensteuerbescheide, die Gewinn- und Verlustrechnungen, die verfügbaren Bilanzen oder die Einnahmen- und Ausgaben-Berechnungen (Einnahmeüberschussberechnung) vorzulegen. Ich mache in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass Sie abhängig vom umseitig genannten Verwandtschaftsverhältnis gemäß § 1605 BGB, § 1605 BGB in Verbindung mit § 1361 Abs. 4 BGB, § 1580 BGB; § 1615 BGB bzw. §§ 12 Abs. 2 und 16 Abs. 2 LPartG in Verbindung mit § 60 Abs. 2 S. 3 SGB Il verpflichtet sind, über lhre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben. Der übergegangene unterhaltsrechtliche Auskunftsanspruch umfasst zwar nicht auch die Auskunftsverpflichtung der mit Ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen. Dennoch können nur erschöpfende Auskünfte die Feststellung des Umfangs unterhaltsrechtlicher Leistungsfähigkeit sichern. Sie tragen auch dazu bei, festzustellen ob und ggf. in welchem Umfang andere (mit Ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende) Personen unzureichende Einkünfte und deshalb gegen Sie gleichermaßen einen Unterhaltsanspruch haben, der sich leistungsmindernd auswirken könnte. Beachten Sie bitte, dass Zahlungen auf übergegangene Unterhaltsrückstände, also die Unterhaltsbeträge, die sich auf Zeiträume beziehen, für die bereits Leistungen nach dem SGB lI an den Unterhaltsberechtigten erbracht wurden, mit befreiender Wirkung nicht mehr an die unterhaltsberechtigten Personen erbracht werden können. Diese Zahlungen sind ausschließlich an das Jobcenter Städte Region Aachen zu leisten. Unterhaltsvereinbarungen, die Sie nach Zugang dieser Anzeige mit den eingangs genannten Unterhaltsberechtigten treffen, sind unter Umständen gem. § 138 oder § 242 BGB nichtig, sofern die Unterhaltsberechtigten trotz einer solchen Vereinbarung weiterhin einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
(Mitarbeiter JC)
Anlagen:
Erklärung über Einkommens- und Vermögensverhältnisse
Vordruck Arbeitgeberverdienstnachweis

-- Editiert von Moderator am 18. Mai 2023 22:44

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#11
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8019 Beiträge, 4498x hilfreich)

Zitat (von SammyZ):
bzw. ich habe nach D.Tabelle gezahlt bzw einen Rechner im Internet verwendet und aufgerundet.

Du hast den Unterhalt selbst berechnet? :augenroll:

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Nana71
Status:
Lehrling
(1045 Beiträge, 118x hilfreich)

Zitat (von SammyZ):
Du meinst also, dass es hier um den Kindesunterhalt geht.


Liest du eigentlich auch die Antworten, die nicht deinen Wunschvorstellungen entsprechen?

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von SammyZ):
Ich wollte/werde nach Düs. Tabelle zahlen.
Das wirst du müssen. Das wird erheblich mehr als jetzt sein, wenn du dich um klare Ansage drückst. So etwa 500,-
Zitat (von SammyZ):
dann hat er mich in Ruhe gelassen.
Deine Ex hat also in 09/22 beim JC Leistungen beantragt. Damals hast du Teilzeiteinkommen nachgewiesen, und hast gezahlt.
Jetzt hat sich deine Einkommenssituation verändert, deshalb die erneute Prüfung.

Willst du es eigentlich nicht verstehen?

Lege dem JC deine beiden aktuellen Einkommensnachweise vor.
Dann warte ab, was das JC antwortet.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#14
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38389 Beiträge, 13989x hilfreich)

Gibt es keine richterliche Entscheidung über den Unterhalt für die Ex? Das Problem ist doch folgendes: Ex lebt mit Kind in Bedarfsgemeinschaft. Während im Familienrecht zwischen Unterhalt für Kind und Unterhalt für Ex unterschieden wird, ist das im Sozialrecht nicht getan. Da wird der Bedarf von Mutter und Kind eben zusammen berechnet und geschaut, was an Geldeingängen da ist, und wo noch möglicherweise Ansprüche bestehen. Auf letzteres kommt es an. Familienrechtlich könnten noch Ansprüche der Frau bestehen, deshalb meldet sich das JC bei Dir. Es gilt also, den möglichen Anspruch der Frau zu klären.

Ob ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht, das können wir hier nicht abschätzen. Da spielen viele Faktoren rein, auch die Dauer eines möglichen Anspruchs kann man nicht voraussagen. Aber eines ist ganz sicher: Wenn denn ein Anspruch der Ex auf Unterhalt besteht, dann ist der Zeitraum sehr überschaubar.

Ich würde dem JC die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen, mitteilen, dass Du für das Kind entsprechend der DT zahlst und mitteilen, dass ein familienrechtlicher Anspruch nicht besteht, auch nicht austituliert sei. Das Kind sei über drei Jahre alt, sie könne arbeiten.

Noch ein Hinweis: es gibt keine mathematische Formel, wie weiter oben geschrieben wird, nach welcher man die Dauer der Unterhaltsverpflichtungen berechnen kann. Wäre dem so, so stünde das auch im Gesetz.

Das wäre so mein Einstieg in die Sache.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
SammyZ
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Also locker bleiben. Nun ja siehe oben, "ersten zwei Lohnabrech" einreichen; das geht erst wenn ich den zweiten auch habe, also frühstens 0x.06.2023.

Habe ich das richtig verstanden, das JC guckt nur ob ich Unterhalt zahle und "zwingt" mich den Kindesunterhalt vollständig zu zahlen, kann aber nicht proaktiv werden und nachehelichen Unterhalt einfordern, da dies gerichtlich auf Antrag meiner Ex festgesetzt werden müsste.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Ich habe nichts geflissentlich überlesen. Ich habe gestern vermutlich parallel mit dem TE geschrieben.
Die Ex ist beim JC die Antragstellerin für die 2er BG aus Mutter+Kind.

Ich habe jetzt gelesen, was du da vom Herbst 22 gefunden hast. Es geht also um ausstehende und zukünftige Unterhaltsleistungen für Exfrau und Kind.
Um Kindesunterhalt auf jeden Fall.
Um Unterhalt für die Ex evtl. auch.
Und rückwirkend fordert das JC, denn es leistet schon seit 09/22 oder länger.
Du warst wegen geringem Einkommen entweder nicht unterhaltsfähig oder hast nicht nachweisbar wenigstens Kindesunterhalt gezahlt. Das JC will wissen, was du wann an die Ex gezahlt hast. Nachweise!!

Zitat (von SammyZ):
das geht erst wenn ich den zweiten auch habe, also frühstens 0x.06.2023.
Ja, logo, ganz locker. Denn vorher gehts nicht. Viele AN erhalten ihre Verdienstnachweise und Überweisungen erst zum 15. des Folgemonats. Das wissen auch die JC-SB.

Zitat (von SammyZ):
Habe ich das richtig verstanden,
Nö. Das JC möchte nur deine aktuellen Lohnnachweise seit 1.4.23 sehen. Dann wird der SB rechnen. Dann an dich schreiben. Sie zwingen niemals.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38389 Beiträge, 13989x hilfreich)

Das stimmt so nicht ganz. Das JC sollte zumindest überprüfen, ob überhaupt ein Anspruch besteht. Denn wenn nichts besteht, dann ist auch nichts zu berechnen.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
SammyZ
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, also Kindesunterhalt werde ich zahlen. Das kann ich doch auch selbst ausrechnen/ablesen?!!!! Düsseldorfer Tabelle gilt:
https://www.smart-rechner.de/kindesunterhalt/rechner.php
Bei 3000 Euro (gerundet Netto Papa; und Null Mama JC) --> 400 Euro!!!! muss Papa noch abdrücken, jeden verdammten Monat. Ein Kind kostet immer Geld, egal wo es lebt und ich zahle gerne für alles was nötig ist für mein Kind! :) .

Sonst Zitat:

Grundsatz: Für die Vergangenheit, also rückwirkend, kann grundsätzlich kein Unterhalt verlangt werden! Vielmehr kann Unterhalt (bzw. höherer Unterhalt) in der Regel erst ab dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, zu dem eine Zahlungsaufforderung kommt.

Es kam noch keine Zahlungsaufforderung!


Zitat (von Nana71):
Dann könnte -und wird vermutlich- eine Klage auf Auskunft deiner Einkommens- und Vermögensverhältnissen auf dich zukommen.

Ist das mit Kosten verbunden ? Frage nur hypothetisch, weil es mich interessiert.

Nachehelicher Unterhalt muss meiner Meinung nach eingeklagt werden und mit jedem Tag der vergeht würde sich Frau/Herr Richter fragen, wieso das bis dato nicht passiert ist.

Zitat:
Fehlt es an ehebedingten Nachteilen, wird in der Praxis der nacheheliche Unterhalt üblicherweise auf eine Zeit von 1/3 bis 1/4 der Ehedauer begrenzt.


Ich habe bis jetzt Glück gehabt, vielleicht war es das Karma der Groschen, die ich den Obdachlosen in der Innenstadt selbstlos in ihre Becher hineinwarf. Gott segne mich und euch. :)

Kindesunterhalt wurde auch nicht gefordert. Ich habe in der Trennungjahrzeit selbst für mein Kind mitgesorgt. Ich hatte ja keine Arbeit oder Teilzeit. Also ZEIT. Also hatte ich angegeben, dass ich ehe schon alles für mein Kind bezahle und sie ebenfalls mit erziehe. Nur seit dem ich vollzeit arbeite kann ich nicht mehr und dann hatten die mir einen BRief geschickt, UNterhaltsvoschusskasse bla bla. Dann habe ich die angerufen und gesagt, okay, ich zahle. Die so: Okay, dann soll ihre Frau den Antrag auf Vorschuss zurückziehen. Gesagt getan, seit dem (März rückwirkend), April und Mai habe ich Kindesunterhalt gezahlt. Es ist übrigens dennoch nicht wahr, dass meine Ex das Kind alleine lebt, aber **** off.

-- Editiert von User am 16. Mai 2023 18:15

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von SammyZ):
Das kann ich doch auch selbst ausrechnen/ablesen?!!!!
Das kannst du gern tun. Trotzdem sollst du jetzt dem JC deine aktuellen EK-Nachweise vorlegen. Mehr zunächst nicht, egal, was du dir selbst errechnest.
Zitat (von SammyZ):
Es kam noch keine Zahlungsaufforderung!
Natürlich nicht. Weiß noch keiner, was du zahlen sollst.
Auch ist logisch, dass deine Ex zurUH-Vorschusskasse geht, denn du warst entweder säumig oder nicht unterhaltsfähig. Das JC hat deine EX vermutlich aufgefordert, KU als Vorschuss vom JA zu beantragen, bis du zahlst.
Zitat (von SammyZ):
seit dem (März rückwirkend), April und Mai habe ich Kindesunterhalt gezahlt.
Wieviel pro Monat? Und wann?
Jetzt wird das JC genau rechnen, wieviel du nachzuzahlen hast.
Zitat (von SammyZ):
Es ist übrigens dennoch nicht wahr, dass meine Ex das Kind alleine lebt,
Das ist für den Kindesunterhalt wurscht. Du bist der Vater.
Zitat (von SammyZ):
Ist das mit Kosten verbunden ?
Ja, sehr wahrscheinlich. Es gibt keinen Grund, deine privaten Finanzen nicht für die Unterhaltsfähigkeitsprüfung vorzulegen. Würde deine Ex nicht beim JC sein, könnte sie dich selbst mit Anwalt auf Unterhalt verklagen. Das würde sicher teurer.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
smogman
Status:
Student
(2781 Beiträge, 914x hilfreich)

Zitat (von SammyZ):
Sonst Zitat:

Grundsatz: Für die Vergangenheit, also rückwirkend, kann grundsätzlich kein Unterhalt verlangt werden! Vielmehr kann Unterhalt (bzw. höherer Unterhalt) in der Regel erst ab dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, zu dem eine Zahlungsaufforderung kommt.

Es kam noch keine Zahlungsaufforderung!
Bei einem Zitat gibt man üblicherweise die Quelle an. Dank Google findet man aber auch so heraus, dass die Aussage von scheidung-online.de ist. Und leider hast du eventuell den Rest nicht gelesen, denn direkt darunter steht:

Von diesem Grundsatz gibt es folgende Ausnahmen:

1. Wenn der Unterhaltspflichtige bereits aufgefordert wurde, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen.

In diesem Fall wird Unterhalt ab dem Monat geschuldet, in dem das Auskunftsbegehren erfolgte, § 1613 Abs. 1 BGB


Diese "Ausnahme" liegt in schätzungsweise 99% aller Fälle vor. So auch bei dir.

Zitat (von SammyZ):
Ist das mit Kosten verbunden ? Frage nur hypothetisch, weil es mich interessiert.
Ja, im streitigen Verfahren sollte man mindestens 420 € Gerichtskosten und mindestens 900 € Anwaltskosten einplanen. (Das Jobcenter dürfte hinsichtlich des Kindesunterhaltes auch das vereinfachte Verfahren betreiben, begrenzt auf 120% Mindestunterhalt.)

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
SammyZ
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Jetzt wird das JC genau rechnen, wieviel du nachzuzahlen hast.



Zitat (von smogman):
Von diesem Grundsatz gibt es folgende Ausnahmen:

1. Wenn der Unterhaltspflichtige bereits aufgefordert wurde, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen.

In diesem Fall wird Unterhalt ab dem Monat geschuldet, in dem das Auskunftsbegehren erfolgte, § 1613 Abs. 1 BGB


Heißt das ich muss ab 09.2022 nachzahlen ?!!!
500 € / Monat; bei 9 Monaten sind 4500 Euro?!!! Oder noch mehr ?!!

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Toxic_GER
Status:
Schüler
(491 Beiträge, 36x hilfreich)

Zitat (von SammyZ):
Heißt das ich muss ab 09.2022 nachzahlen ?!!!
500 € / Monat; bei 9 Monaten sind 4500 Euro?!!! Oder noch mehr ?!!


Wenn du zu diesem Zeitpunkt aufgefordert wurdest, ja, wenn du zahlungsfähig warst. Ansonsten seit Zahlungsfähigkeit auf jeden Fall.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
SammyZ
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Toxic_GER):
Wenn du zu diesem Zeitpunkt aufgefordert wurdest, ja, wenn du zahlungsfähig warst. Ansonsten seit Zahlungsfähigkeit auf jeden Fall.

Was bedeutet zahlungsfähig ? Wie gesagt, im gesamten Jahr 2022 habe ich nur Teilzeit gearbeitet. Von Januar bis März 2023 bekam ich ALG1. Geld auf dem Konto hatte ich damals sicher auch. Und jetzt habe ich auch über Guthaben auf dem Konto. Geht es nur um das Gehalt oder auch um Barvermögen ? Seit April 2023 arbeite ich Vollzeit und verdiene dementsprechend.

Ist es folgerichtig, dass ich ab Januar 2023 nachzahlen muss, (falls das Barvermögen nicht zu Grunde gelegt wird)? Der ALG1-Betrag war 2050 Euro/Monat.

Ich hatte ab Januar 2023 noch Untermieteinnahmen. Zählt das dazu ?

-- Editiert von User am 18. Mai 2023 09:02

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Toxic_GER
Status:
Schüler
(491 Beiträge, 36x hilfreich)

Eigentlich sind das Fragen, die du besser einen Anwalt befragst. Vermögen ist kein Einkommen, aber die Rendite. Dein ALG 1 war auch nicht wenig, nach Abzug des Selbstbehaltes, welcher für Arbeitslose niedriger liegt, wäre eine Zahlungsfähigkeit ggf. gegeben.

(Unter)Mieteinnahmen sind Einkommen. Wenn Du Eigentum hast und Miete sparst, kann das auch Einkommen sein.

Wenn due Frau Unterhaltsvorschuss bekommen hat oder bekommt, ist es möglich, dass Du dies auch zurückerstatten musst, sobald Du ausreichend Einkommen erzielst.

Aber das sind alles Möglichkeiten und ohne nun zu wissen, wie das Amt auf deine Einkommensnachweise reagiert, kannst Du nur spekulieren.

Außerdem unterliegst du einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit und nit Teilzeitjobs bist du dieser ggf. nicht nachgekommen.

Ob gesundheitliche Gründe dem tatsächlich entgegenstellen, ist ebenfalls hier nicht zu klären, immerhin kannst du ja jetzt auch wieder arbeiten.

Warte ab bis du Rückmeldung vom Amt bekommst und dann melde dich wieder und sag, wie es ausgegangen ist.

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#25
 Von 
SammyZ
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Toxic_GER):
Unterhaltsvorschuss bekommen

Hat sie nicht.

Zitat (von Toxic_GER):
gesteigerten Erwerbsobliegenheit

es gibt wie gesagt auch das Wechselmodell, wo kein Elternteil dem anderen etwas schuldet.
Ferner. Solange man Kindesunterhalt zahlt, ist es egal ob man arbeitet oder nicht.

Ich kann leider nicht abwarten. Ich muss doch wissen was ich tu.
Ich möchte nun den Mann vom JC telefonisch kontaktierten und horchen worum es geht. Gute Idee ?!!

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#26
 Von 
Toxic_GER
Status:
Schüler
(491 Beiträge, 36x hilfreich)

Zitat (von SammyZ):
Solange man Kindesunterhalt zahlt, ist es egal ob man arbeitet oder nicht.


Sehe ich anders: Wenn Du zahlst, dann bedeutet es, dass Du auch zahlen kannst. Und hier ist natürlich zu ermitteln, ob Du die richtige Höhe zahlst.

Du kannst nicht einfach sagen, du zahlst Mindestunterhalt und das wars. Unterhalt wird durch dein Einkommen bestimmt.

Demnach hat sicher das Kind und in diesem Falle das Amt, ein hohes Interesse daran, dass du alles erdenkliche tust, um Deiner Unterhaltspflicht nachzukommen. Und zwar auch durch Arbeit in einer Vollzeitposition.

Ggf. Musst Du neben einer Vollzeitstelle auch noch einem zusätzlichen Nebenjob annehmen, falls Du damit erst den Mindestunterhalt decken könntest.

Es wurde dir hier alles gesagt, ich hoffe du hast dem Amt nun alles geschickt. Die werden Die telefonisch nichts anderes mitteilen, als das, was sie Dir geschrieben haben.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Nana71
Status:
Lehrling
(1045 Beiträge, 118x hilfreich)

Zitat (von SammyZ):
Ich möchte nun den Mann vom JC telefonisch kontaktierten und horchen worum es geht. Gute Idee ?!!


Den Anruf kannst du dir im Prinzip sparen.

Es geht darum, dass man prüfen möchte, ob (und in welcher Höhe) du deiner Exfrau und deinem Kind gegenüber unterhaltspflichtig bist.

So steht es ja auch im Betreff des Schreibens vom JC.

-- Editiert von User am 18. Mai 2023 10:42

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

1x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von SammyZ):
Ich hatte ab Januar 2023 noch Untermieteinnahmen.
Ach, schau her. Und ich empfehle dir noch, wegen deiner 1.000,- Wohnkosten und dem *witzigen Selbstbehalt* über Kostensenkung nachzudenken.
Es ist hier wirklich alles erklärt und auch geschrieben. Sowohl vom JC als auch vom Forum.
Und es ist seit dem EP erkennbar, dass du dich vor Zahlungen drücken möchtest, egal, was du hier noch ausbuddelst.
Zitat (von SammyZ):
Ich muss doch wissen was ich tu.
Du weißt es immer noch nicht?
Du kannst lesen, was du JETZT zu tun hast.

??? Wechselmodell--- deine nächste *Einspar-oder Drücker-Idee? :augenroll:

Dem JC ist in der angegebenen Frist (aber nicht durch Horchen am Hörer) nachzuweisen, wie jetzt dein Einkommen ist.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
smogman
Status:
Student
(2781 Beiträge, 914x hilfreich)

Zitat (von SammyZ):
Heißt das ich muss ab 09.2022 nachzahlen ?!!!
Ja.

Zitat (von SammyZ):
500 € / Monat; bei 9 Monaten sind 4500 Euro?!!! Oder noch mehr ?
Was den Kindesunterhalt angeht, eher weniger. Ich halte eine Forderung von 300-350 € monatlich für realistisch.

Zitat (von SammyZ):
Was bedeutet zahlungsfähig ?
Nichts. Zahlungsfähigkeit ist unbedeutend. Für die Bestimmung der Höhe des Unterhaltes kommt es auf die Leistungsfähigkeit an. Das bedeutet z.B., dass jemand mit einer 20-Stunden-Stelle vielleicht zahlungsunfähig ist, aber gleichzeitig leistungsfähig. Das heißt er könnte auch Vollzeit arbeiten und muss sich deshalb fiktives Gehalt zurechnen lassen. Man spricht hier von der gesteigerten Unterhaltspflicht/Erwerbsobliegenheit. Den Mindestunterhalt sollte man für das Kind immer einplanen.

Zitat (von SammyZ):
Geht es nur um das Gehalt oder auch um Barvermögen ?
Oberhalb des Mindestunterhaltes geht es nur um dein Einkommen.

Zitat (von SammyZ):
Ich hatte ab Januar 2023 noch Untermieteinnahmen. Zählt das dazu ?
Ja, in voller Höhe.

Zitat (von SammyZ):
es gibt wie gesagt auch das Wechselmodell, wo kein Elternteil dem anderen etwas schuldet.
Den Kindesunterhalt schuldet man dem Kind, nicht dem Elternteil. und der Kindesunterhalt fällt logischerweise auch im Wechselmodell nicht weg. Im Gegenteil, er wird sogar deutlich höher, weshalb das Wechselmodell das teuerste Unterhaltsmodell von allen ist. Einziger Unterschied ist hier, dass sich beide Eltern an den Gesamtkosten beteiligen müssten.

Nur mal ein Hinweis am Rande: Die Verletzung der Unterhaltspflicht ist eine Straftat, die mit bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Wenn du also nicht auch noch eine Einladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft möchtest, ist dir zu empfehlen, die Unterhaltszahlung laufend bald aufzunehmen.

3x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
SammyZ
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Angerufen.

1. Brauche nur Lohnabrechnungen vorlegen.
2. Auskunft über Vermögen nicht nötig. (Das ist nur nötig, wenn man unter dem Mindestunterhalt zahlt und dann würde das JC evtl versuchen über das Vermögen Unterhaltszahlungen zu fordern, wird aber nach Aussage des JC eigentlich nie gemacht.
3. Es geht nur um Kindesunterhalt und um Zahlungen in der Zukunft.

Da ich schon ganz okay zahle, meinte er ist alles okay.
JC bedankt sich für meinen Anruf.
Ich danke.

So so man könne sich den Anruf sparen ...

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