Kann ich vom Verkäufer die Abholung und Neulieferung im Sinne des §439 BGB verlangen?

20. Mai 2023 Thema abonnieren
 Von 
keezo123
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Kann ich vom Verkäufer die Abholung und Neulieferung im Sinne des §439 BGB verlangen?

Hallo;

Folgender Fall:

Es wurde ein Esstisch bei einem großem Möbelkaufhaus gekauft. Bestellt wurde vor Ort und es wurde gesagt es geht nur eine Abholung. Der Tisch wurde nun mit einem Sprinter abgeholt und von einer Umzugfirma ins 2. OG getragen. Das ist leider notwendig da ich keine Verwandten etc. habe und der Tisch 70 kg wiegt bei einer Maße von 2x1m.

Weiter wurde der Tisch ausgepackt und aufgebaut (von selber Umzugsfirma). Die Montage ist relativ einfach (Nur einige Schrauben befestigen die Füße an die Platte, nur das enorme Gewicht macht es schwierig). Ich habe mir den Tisch später dann genauer angeschaut und gesehen das sich auf der Platte mehrere Fehler befinden. Diese sind unmöglich von der Umzugsfirma herbeigeführt worden (u.a. Lasurfehler).

Die Fehler habe ich natürlich per E-Mail an das Möbelhaus gesendet und habe um Austausch gebeten. Laut dem Unternehmen soll ich den Tisch nun ins Lager bringen und kann dort den Neuen gegen den alten austauschen. Ich hatte im Studium mal einen kleinen Exkurs zum Kaufrecht (aber schon lange her und wenig interessant gewesen) und kann mich an die Nacherfüllungsrechte und Pflichten erinnern. Im BGB steht das der Verkäufer bei einem Sachmangel (hier vorliegend) zur Nacherfüllung verpflichtet ist ( Gewährleistung ist nicht ausgeschlossen). Weiter ist dort aufgeführt das der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen hat. Kommt der Verkäufer dem mit der Bereitstellung bereits komplett nach?

Ich bitte um Respektvollen Umgang.

Vielen Dank im Voraus.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Junior-Partner
(5585 Beiträge, 1263x hilfreich)

Zitat:
Im BGB steht das der Verkäufer bei einem Sachmangel (hier vorliegend) zur Nacherfüllung verpflichtet ist


das tut er doch. Er bietet den Tausch an

Zitat:
Kommt der Verkäufer dem mit der Bereitstellung bereits komplett nach?


Das werden Sie selber herauslesen, wennSie dich den Kaufvertrag und die AGB des Möbelhauses ansehen. Im übrigen hätte es Ihnen ja auch freigestanden, die Ware im Möbelhaus zu prüfen / prüfen zu lassen

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(111045 Beiträge, 38540x hilfreich)
Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
keezo123
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Das werden Sie selber herauslesen, wennSie dich den Kaufvertrag und die AGB des Möbelhauses ansehen. Im übrigen hätte es Ihnen ja auch freigestanden, die Ware im Möbelhaus zu prüfen / prüfen zu lassen


Sowas steht also in den AGBs? Packen Sie auch jedes Produkt aus das Sie im Laden kaufen? Der Tisch war durch sehr viel Pappe und Folie verpackt. Ich ging davon aus, dass der Tisch i.O. sei.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(111045 Beiträge, 38540x hilfreich)

Zitat (von keezo123):
Sowas steht also in den AGBs?

Entweder dort oder in anderen Teile der vertragliche Vereinbarungen.
Mitunter hat der Verkäufer auch gar keine vertragliche Vereinbarungen zu dem Thema.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
keezo123
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Die Rechtslage hat sich in den letzten 2 Tagen nicht geändert ...


Sorry habe den Beitrag falsch verfasst.

Zitat (von Harry van Sell):
Natürlich nicht - wie man ja schon selber feststellte und es im anderen Beitrag auch schon ausgeführt wurde.


Und was wäre rechtlich der Anspruch? Das Ist nun meine 4. Beanstandung bei diesem Unternehmen, möchte damit endlich abschließen.

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