Reha-Bescheid: Ablehnung der Wunschklinik nach Frist-Versäumnis (?) der RV

20. Mai 2023 Thema abonnieren
 Von 
Nanea
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Reha-Bescheid: Ablehnung der Wunschklinik nach Frist-Versäumnis (?) der RV

Hallo,
ich hatte (aufgrund einer AU seit Oktober 2022) einen Reha-Antrag gestellt, der am 10.3.23 bei der RV eingegangen ist. Da ich lange Zeit nichts gehört hatte, wurde mir auf telefonische Nachfrage mitgeteilt, dass die RV bis zum 10.5. Zeit mit ihrer Antwort hätte. Letztlich erging der Bescheid erst am 15.5., nachdem ich erneut nachfragte. Leider wurde mit diesem Bescheid meine Wunschklinik abgelehnt, die ich im Antrag angegeben hatte.
Begründung: Diese Klinik hätte an keinem Qualitätssicherungsprogramm der SV-Träger teilgenommen. Diese Klinik wurde mir jedoch von meiner Therapeutin empfohlen und wird auch zumindest von Krankenversicherungen in Einzelfallentscheidungen belegt.
Wie ich im Internet las, hätte mir die RV innerhalb von 5 Wochen einen Bescheid geben müssen (und nicht erst nach den behaupteten zwei Monaten), da kein Gutachter beauftragt werden musste. Ist das korrekt? Und was bedeutet das für den Bescheid, d.h. die Ablehung meiner Wunschklinik, wenn diese Frist nicht eingehalten wurde? Ich hatte gelesen, dass dann die Reha als genehmigt gelte. Müsste dann auch meinem Klinik-Wunsch entsprochen werden?

Das Konzept meiner Wunsch-Klinik entspricht mir sehr, bin aber durchaus für andere Kliniken offen. Allerdings wurde mir nun eine Klinik zugewiesen, mit der ich mich so gar nicht anfreunden kann und auf keinen Fall dorthin möchte. Ich weiß, dass ich Widerspruch einlegen kann. Allerdings zieht sich das nun alles schon so sehr lange hin. Gibt es bei einem Widerspruch eine Frist, die die RV einhalten muss? Wie lange kann das nun wieder dauern? Habe ich von der o.g. Frist-Versäumnis irgendwelche "Vorteile"?

Ich danke für Eure Hilfe bzw. Rat :)

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(28163 Beiträge, 5135x hilfreich)

Zitat (von Nanea):
Wie ich im Internet las,
Wo steht denn das mit den 5 Wochen?
Ich meine, die DRV ist nicht verpflichtet, dir eine Rehaklinik nach deinen Wünschen zu finanzieren, wenn es Gründe gibt, die den Regelungen der DRV nicht entsprechen. Auch nicht, wenn die Ablehnung einige Tage zu spät eingegangen wäre.
Ja, du kannst Widerspruch erheben. Die DRV ist für den Widerspruchsbescheid aber nicht an ein Gesetz (zB § 88 SGG) gebunden. (Das habe ich im Internet gelesen).
Zitat (von Nanea):
Habe ich von der o.g. Frist-Versäumnis irgendwelche "Vorteile"?
Ich meine, nein.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
Nanea
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Anami,

vielen Dank für Deine Meinung. Folgendes kann man im Internet nachlesen:
Die Fristen, an die sich die Reha-Träger halten müssen, sind im SGB IX §14 geregelt. Nach §18 (3) SGB IX gilt eine Reha als genehmigt, wenn eine Frist von 2 Monaten versäumt wurde. Man könne dann in Vorleistung treten.

Meine Frage ist daher, ob dies dann auch für meine angegebene Wunschklinik gilt. Wobei ich diese natürlich nicht einfach selbst buche, aber für die Argumentation im Widerspruch wäre es hilfreich zu wissen.

Vielleicht weiß das jemand hier?

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(36610 Beiträge, 13618x hilfreich)

In Vorleistung zu treten, die Wunschklinik zu buchen, das wäre eine törichte Idee. Die verschiedenen Versicherungsträger haben nun mal auch verschiedene Zulassungsvoraussetzungen für Einrichtungen. Ob andere Träger diese Einrichtung im Programm haben, das interessiert überhaupt nicht.

wirdwerden

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(28163 Beiträge, 5135x hilfreich)

Zitat (von Nanea):
Folgendes kann man im Internet nachlesen:
Ich hatte nur gefragt, wo das mit den 5 Wochen steht im großen Internet.
Widerspruch ist innerhalb der im Bescheid angegebenen Frist zulässig. Ich meine, die DRV wird sich nicht auf telefonische Aussagen festnageln lassen und auch einen Grund für die *zu-späte-Ablehnung* lt. Bescheid finden.
Dieser wird sich dann vermutlich irgendwann im Widerspruchsbescheid finden.

Zitat (von Nanea):
ob dies dann auch für meine angegebene Wunschklinik gilt.
Vielleicht. Vor allem gelten die von dir genannten Gesetze.
Dass deine Therapeutin diese Klinik empfiehlt, ist für die DRV nicht bindend.
Dass schon KV nach Einzelfallentscheidungen für Reha in dieser Klinik leisten mussten, mag sein. Einzelfallentscheidungen sind vermutlich gerichtlich erstrittene?

Du hast es aber mit der DRV zu tun.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Loni12
Status:
Student
(2896 Beiträge, 453x hilfreich)

Zitat (von Nanea):
Diese Klinik wurde mir jedoch von meiner Therapeutin empfohlen und wird auch zumindest von Krankenversicherungen in Einzelfallentscheidungen belegt.

Was die Therapeutin meint, interessiert den Kostenträger nicht.
Will man in eine andere Klinik stellt man einen Umstellungsantrag. Mit einer Begründung warum man in diese Klinik will, nur eine Empfehlung reicht da nicht.
Und bevor man die RV darum bittet, sollte man in der Wunschklinik anrufen, ob sie einen Vertrag mit ihrer Rentenkasse hat, wenn nein, nützt der Antrag nichts.
Was sie KK macht, ist für die RV nicht wichtig.
Nehmen sie mit der RV Kontakt auf und nennen aber nur Kliniken mit denen Verträge bestehen.
Aufgrund von Personalmangel und Krankheit, wird die von ihnen gen. Frist nicht eingehalten werden müssen.
Ihre Wunschklinik kann mit der RV ohne Vertrag die Reha nicht abrechnen.
Zitat (von Nanea):
Habe ich von der o.g. Frist-Versäumnis irgendwelche "Vorteile"?

Ihre RV wird kaum die Satzung ändern, damit sie in diese Klinik dürfen.
Bei manchen Kliniken hat man eine Chance, wenn der Patient einen Teil der Kosten selber trägt, bisher kenne ich das allerdings nur, wenn der Kostenträger eine KK ist.

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