Hallo zusammen,
ich befinde mich in einer speziellen Situation:
Mir steht ein Führerscheinentzug bevor, weil ich auf dem Heimweg von der Arbeit in eine Drogenkontrolle kam und positiv auf thc getestet wurde.
Da ich in einer Führungsposition arbeite, würde ich im Falle eines Jobverlustes ein üppiges AlG1 kassieren.
Ich pendel täglich 45 Minuten mit dem Auto zur Arbeit (eine Strecke) und würde mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen 2:35 stunden und 2:55 stunden brauchen (morgends/abends)
Sehe ich es richtig, dass ich meinen Job selbst kündigen kann, mit dem Verweis darauf, ein täglicher Arbeitsweg von über 5 Stunden ist nicht zumutbar?
Schlussendlich habe ich diesen Umstand zwar verursacht (wenn auch nüchtern, dank einer extremen Gesetzeslage), aber dass sollte aus meiner Sicht nichts daran ändern, dass der Weg ab dem
Tag des Führerscheinentzuges als unzumutbar gilt.
Ich wäre also aus meiner Sicht zu einer kündigung berechtigt, ohne eine Sperrzeit kassieren zu müssen.
Dann könnte ich mich entspannt umorientieren, bzw 1 Jahre zuhause bleiben bis ich wieder Autofahren kann.
Habe ich da einen Denkfehler, oder müsste das so funktionieren?
Besten Dank für alle Antworten im Voraus!!
-- Editiert von Moderator topic am 23. Mai 2023 16:11
-- Thema wurde verschoben am 23. Mai 2023 16:11
-- Editiert von Moderator topic am 24. Mai 2023 17:38
Sperrzeit bei eigener Kündigung nach Führerscheinverlust
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?



Selbst kündigen kannst du. Gründe sind für den AG nicht relevant.ZitatSehe ich es richtig, dass ich meinen Job selbst kündigen kann, mit dem Verweis darauf, ein täglicher Arbeitsweg von über 5 Stunden ist nicht zumutbar? :
Nein, das siehst du falsch.ZitatIch wäre also aus meiner Sicht zu einer kündigung berechtigt, ohne eine Sperrzeit kassieren zu müssen. :
Eine Eigenkündigung bedient die Arbeitsagentur auf jeden Fall mit einer Sperrzeit nach § 159 SGB III.
Es gibt wichtige Gründe, die die Arbeitsagentur aufgelistet hat, die nicht mit Sperrzeit belegt werden. Dein Grund gehört mW nicht dazu.
Ja, und es ist auch keine arbeitsrechtliche Frage.ZitatHabe ich da einen Denkfehler, :

-- Editiert von User am 23. Mai 2023 14:09
Das wird so nicht funktionieren. Der Arbeitsweg ist nicht unzumutbar.ZitatHabe ich da einen Denkfehler, oder müsste das so funktionieren? :
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Kann man das nicht irgendwie mit Urlaub zusammenlegen und vielleicht nimmt dich ja jemand mit.. wäre ja doof mit Kündigung
ZitatKann man das nicht irgendwie mit Urlaub zusammenlegen :
Es geht hier nicht um ein "kurzes" Fahrverbot sondern um einen Entzug der Fahrerlaubnis.
Soviel Urlaub um das zu überbrücken hat man auch als Führungskraft, die auf ein Sabbatical hingearbeitet hat üblicherweise nicht.
Zitatin eine Drogenkontrolle kam und positiv auf thc getestet wurde :
thc? nüchtern? extreme Gesetzeslage?Zitatwenn auch nüchtern, dank einer extremen Gesetzeslage :
Zitatthc? nüchtern? extreme Gesetzeslage? :
... wohl ein Täter aus Überzeugung.
Zitatthc? nüchtern? extreme Gesetzeslage? :
Nennt sich "Pipi-Langstrumpf-Syndrom" (PLS).
ZitatIch wäre also aus meiner Sicht zu einer kündigung berechtigt, ohne eine Sperrzeit kassieren zu müssen. :
Dummerweise zählt die aber nicht, sondern die des Gesetzgebers und des Amtes gestützt durch gängige Rechtsprechung ...
Un dda haben wir das Problem, das § 144 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch III davon spricht, das es notwendig sei, dass die Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig vom Beschäftigten herbeigeführt wurde.
Zitat1 Jahre zuhause bleiben bis ich wieder Autofahren kann. :
Woher der Optimismus das es nur ein Jahr dauern würde?
ZitatHabe ich da einen Denkfehler, :
Nicht nur einen.
Die Arbeitsagentur unterscheidet zwischen Ablehnung einer nicht zumutbaren Stelle und der Kündigung derselben. Ansonsten dürften die für dich passenden Stellen nicht an jeder Straßenecke warten, sodass selbst bei Vorschlag der jetzt ausgeübten Stelle evtl. ein Umzug erwartet werden könnte. Allerdings müssten evtl. persönliche Gründe berücksichtigt werden.
Warum nicht?ZitatDer Arbeitsweg ist nicht unzumutbar. :
Weil das, was man sich selbst zumutet, eine individuelle Entscheidung ist, aus der sich Dritte (Staat, Arbeitsgerichte) raus halten. Der Fragesteller hier hat sich zugemutet, eben in einer bestimmten Entfernung vom Arbeitsplatz zu leben und auch den Weg zu organisieren. Wenn er es sich nicht mehr zumutet, ist das sein Problem. Unzumutbarkeit - das spielt in der Regel dann eine Rolle, wenn Dritte (Arbeitgeber, JC, Arbeitsagentur) vom Betroffenen eine bestimmte Verhaltensweise erwarten.
wirdwerden
Falls du meine Frage an @Laie beantworten möchtest, geht es in der TE-Frage doch vielmehr darum, ob er keine Sperrzeit erhält, wenn er wegen der langen Pendelzeiten mit dem ÖPNV selbst kündigt und sich dann mit dem (üppigen) ALG entspannt umorientieren, bzw 1 Jahr zuhause bleiben kann, bis er wieder Autofahren kann.ZitatWeil das, was man sich selbst zumutet :
Darin liegt sein Denkfehler.
Denn die Sperrzeit würde er mit oder ohne lange Pendelzeiten bekommen. Er würde sie wegen der Eigenkündigung (Arbeitsaufgabe) erhalten.
Und falls dann irgendwann Vermittlungsangebote von der Arbeitsagentur kämen---könnte er dann uU ggf. auf §140 (4) SGB III verweisen.
btw. Die Üppigkeit von ALG ist begrenzt. Grundlage ist die Beitragsbemessungsgrenze im jeweiligen Bundesland.
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