Sperrzeit bei eigener Kündigung nach Führerscheinverlust

23. Mai 2023 Thema abonnieren
 Von 
Homerwubba
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Sperrzeit bei eigener Kündigung nach Führerscheinverlust

Hallo zusammen,

ich befinde mich in einer speziellen Situation:
Mir steht ein Führerscheinentzug bevor, weil ich auf dem Heimweg von der Arbeit in eine Drogenkontrolle kam und positiv auf thc getestet wurde.

Da ich in einer Führungsposition arbeite, würde ich im Falle eines Jobverlustes ein üppiges AlG1 kassieren.
Ich pendel täglich 45 Minuten mit dem Auto zur Arbeit (eine Strecke) und würde mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen 2:35 stunden und 2:55 stunden brauchen (morgends/abends)

Sehe ich es richtig, dass ich meinen Job selbst kündigen kann, mit dem Verweis darauf, ein täglicher Arbeitsweg von über 5 Stunden ist nicht zumutbar?
Schlussendlich habe ich diesen Umstand zwar verursacht (wenn auch nüchtern, dank einer extremen Gesetzeslage), aber dass sollte aus meiner Sicht nichts daran ändern, dass der Weg ab dem
Tag des Führerscheinentzuges als unzumutbar gilt.
Ich wäre also aus meiner Sicht zu einer kündigung berechtigt, ohne eine Sperrzeit kassieren zu müssen.

Dann könnte ich mich entspannt umorientieren, bzw 1 Jahre zuhause bleiben bis ich wieder Autofahren kann.

Habe ich da einen Denkfehler, oder müsste das so funktionieren?

Besten Dank für alle Antworten im Voraus!!

-- Editiert von Moderator topic am 23. Mai 2023 16:11

-- Thema wurde verschoben am 23. Mai 2023 16:11

-- Editiert von Moderator topic am 24. Mai 2023 17:38

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(28205 Beiträge, 5139x hilfreich)

Zitat (von Homerwubba):
Sehe ich es richtig, dass ich meinen Job selbst kündigen kann, mit dem Verweis darauf, ein täglicher Arbeitsweg von über 5 Stunden ist nicht zumutbar?
Selbst kündigen kannst du. Gründe sind für den AG nicht relevant.
Zitat (von Homerwubba):
Ich wäre also aus meiner Sicht zu einer kündigung berechtigt, ohne eine Sperrzeit kassieren zu müssen.
Nein, das siehst du falsch.
Eine Eigenkündigung bedient die Arbeitsagentur auf jeden Fall mit einer Sperrzeit nach § 159 SGB III.
Es gibt wichtige Gründe, die die Arbeitsagentur aufgelistet hat, die nicht mit Sperrzeit belegt werden. Dein Grund gehört mW nicht dazu.

Zitat (von Homerwubba):
Habe ich da einen Denkfehler,
Ja, und es ist auch keine arbeitsrechtliche Frage.

:forum:


-- Editiert von User am 23. Mai 2023 14:09

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
-Laie-
Status:
Wissender
(15681 Beiträge, 5692x hilfreich)

Zitat (von Homerwubba):
Habe ich da einen Denkfehler, oder müsste das so funktionieren?
Das wird so nicht funktionieren. Der Arbeitsweg ist nicht unzumutbar.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#3
 Von 
amz621718-85
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 15x hilfreich)

Kann man das nicht irgendwie mit Urlaub zusammenlegen und vielleicht nimmt dich ja jemand mit.. wäre ja doof mit Kündigung

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#4
 Von 
Kalanndok
Status:
Lehrling
(1725 Beiträge, 266x hilfreich)

Zitat (von amz621718-85):
Kann man das nicht irgendwie mit Urlaub zusammenlegen


Es geht hier nicht um ein "kurzes" Fahrverbot sondern um einen Entzug der Fahrerlaubnis.
Soviel Urlaub um das zu überbrücken hat man auch als Führungskraft, die auf ein Sabbatical hingearbeitet hat üblicherweise nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
bostonxl
Status:
Master
(4862 Beiträge, 804x hilfreich)

Zitat (von Homerwubba):
in eine Drogenkontrolle kam und positiv auf thc getestet wurde
Zitat (von Homerwubba):
wenn auch nüchtern, dank einer extremen Gesetzeslage
thc? nüchtern? extreme Gesetzeslage?

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#6
 Von 
blaubär+
Status:
Wissender
(15841 Beiträge, 6031x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
thc? nüchtern? extreme Gesetzeslage?

... wohl ein Täter aus Überzeugung.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(111133 Beiträge, 38552x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
thc? nüchtern? extreme Gesetzeslage?

Nennt sich "Pipi-Langstrumpf-Syndrom" (PLS).



Zitat (von Homerwubba):
Ich wäre also aus meiner Sicht zu einer kündigung berechtigt, ohne eine Sperrzeit kassieren zu müssen.

Dummerweise zählt die aber nicht, sondern die des Gesetzgebers und des Amtes gestützt durch gängige Rechtsprechung ...

Un dda haben wir das Problem, das § 144 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch III davon spricht, das es notwendig sei, dass die Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig vom Beschäftigten herbeigeführt wurde.



Zitat (von Homerwubba):
1 Jahre zuhause bleiben bis ich wieder Autofahren kann.

Woher der Optimismus das es nur ein Jahr dauern würde?



Zitat (von Homerwubba):
Habe ich da einen Denkfehler,

Nicht nur einen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Frieder01
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 12x hilfreich)

Die Arbeitsagentur unterscheidet zwischen Ablehnung einer nicht zumutbaren Stelle und der Kündigung derselben. Ansonsten dürften die für dich passenden Stellen nicht an jeder Straßenecke warten, sodass selbst bei Vorschlag der jetzt ausgeübten Stelle evtl. ein Umzug erwartet werden könnte. Allerdings müssten evtl. persönliche Gründe berücksichtigt werden.

Signatur:

Ich äußere hier meine laienhafte Erfahrung. Genaues geht nur über Anwalt oder Behörde.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(28205 Beiträge, 5139x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Der Arbeitsweg ist nicht unzumutbar.
Warum nicht?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(36627 Beiträge, 13621x hilfreich)

Weil das, was man sich selbst zumutet, eine individuelle Entscheidung ist, aus der sich Dritte (Staat, Arbeitsgerichte) raus halten. Der Fragesteller hier hat sich zugemutet, eben in einer bestimmten Entfernung vom Arbeitsplatz zu leben und auch den Weg zu organisieren. Wenn er es sich nicht mehr zumutet, ist das sein Problem. Unzumutbarkeit - das spielt in der Regel dann eine Rolle, wenn Dritte (Arbeitgeber, JC, Arbeitsagentur) vom Betroffenen eine bestimmte Verhaltensweise erwarten.

wirdwerden

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#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(28205 Beiträge, 5139x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Weil das, was man sich selbst zumutet
Falls du meine Frage an @Laie beantworten möchtest, geht es in der TE-Frage doch vielmehr darum, ob er keine Sperrzeit erhält, wenn er wegen der langen Pendelzeiten mit dem ÖPNV selbst kündigt und sich dann mit dem (üppigen) ALG entspannt umorientieren, bzw 1 Jahr zuhause bleiben kann, bis er wieder Autofahren kann.
Darin liegt sein Denkfehler.
Denn die Sperrzeit würde er mit oder ohne lange Pendelzeiten bekommen. Er würde sie wegen der Eigenkündigung (Arbeitsaufgabe) erhalten.
Und falls dann irgendwann Vermittlungsangebote von der Arbeitsagentur kämen---könnte er dann uU ggf. auf §140 (4) SGB III verweisen.

btw. Die Üppigkeit von ALG ist begrenzt. Grundlage ist die Beitragsbemessungsgrenze im jeweiligen Bundesland.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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