E-Auto, BAFA Prämie und Rücktritt vom Kaufvertrag

23. Mai 2023 Thema abonnieren
 Von 
buergi1
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
E-Auto, BAFA Prämie und Rücktritt vom Kaufvertrag

Guten Tag,
Ich habe eine Frage zur E-Auto Prämie und Rücktritt vom Kaufvertrag.
Ich habe im Aug.22 ein E-Auto gekauft und mit der Prämie zum 01.09.22 angemeldet
Das Auto war bis zum 10.03.23 angemeldet, sodass eine Haltezeit von 6 Monaten eingehalten wurde.
Im Dez.22 habe ich über meinen Rechtsanwalt die Rückabwicklung veranlasst, da es mehrere Probleme gab.
Der Fall ist bis zum heutigen Tag noch nicht abgeschlossen, aber eine Einigung steht kurz bevor.
Ehrlich gesagt, habe ich das Auto nie gefahren, da erst nach der Anmeldung ein defekter Laderegler festgestellt wurde, so wurde mir das Auto nie übergeben. Das Ersatzteil wurde erst im April 23 geliefert.


Jetzt verlang der Beklagte folgenden Punkt.

Der Kläger wird die Rückabwicklung mit Rücktritt per 25.11.2022 gegenüber der
BaFa/Zuwendungsgeber anzeigen und den Beklagten eine Kopie der Anzeige
unverzüglich übersenden.

Welche Auswirkung hat das auf die ausgezahlte Prämie von der BAFA?
Muss ich diese trotz Haltedauer zurückzahlen?
Was bezweckt der Beklagte mit dem Schreiben?
Kann ich mich mit so einen Schreiben und Datum zum 25.11.22 Strafbar machen, da es nicht der Wahrheit entspricht und der Rechtstreit erst Mitte 23 endete?

Ich habe meinen Rechtsanwalt gebeten, so ein Schreiben aufzusetzen. Er meint, dass er das Datum so ansetzen würde, aber mit dem Zusatz, das der Rechtschreit erst im Juni/Juli 23 abgeschlossen wurde. Er denk das da eine Rückzahlung nicht erforderlich ist.

Kann mir hier bitte jemand weiterhelfen, da ich ich den BAFA Unterlagen zu dem Thema Rücktritt vom Kaufvertrag nicht finde, vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen
Marco Bürger

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

In DE ist die Rechtsberatung in konkreten Einzelfällen per Gesetz den Rechtsanwälten vorbehalten. Man hat ja Interesse daran, dass ganze rechtssicher zu machen?

Da man bereits einen Anwalt hat, sollte man diesen all das fragen.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von buergi1):
Welche Auswirkung hat das auf die ausgezahlte Prämie von der BAFA?
Ich vermute, sie würde dir nicht zustehen denn du bist wohl so zu stellen als hätte die Rückabwicklung bereits letztes Jahr stattgefunden.

Zitat (von buergi1):
Kann ich mich mit so einen Schreiben und Datum zum 25.11.22 Strafbar machen, da es nicht der Wahrheit entspricht
Verstehe ich nicht. Welches Schreiben von dir?

Signatur:

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#3
 Von 
buergi1
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
danke für die Rückmeldung.
Mit Schreiben meine ich:
Wenn die BaFa von mir eine Schreiben erhält, was wie folgt aussehen könnte.

„Hiermit zeige ich die Rückabwicklung meines Kaufvertrages zum 25.11.2022 an. Der PKW mit den Kennzeichen FG…… war auf mich vom 01.09.2022 – 10.03.2023 zugelassen. Die Rückerstattung des Kaufpreises und Beendigung des Rechsstreites zwischen Kläger und Beklagten ist der 20.05.2023. usw. usw."

Wenn ich als BaFa so ein Schreiben erhalten würde, würde ich mich Verar... fühlen.
Ich würde auch den gesamten Vorgang des Rechtstreites mitschicken, damit für die BaFa ersichtlich ist, das der Beklagt dies vom Kläger fordert.

Mir ist bei der Sache nicht wohl.

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#4
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von buergi1):
Wenn ich als BaFa so ein Schreiben erhalten würde, würde ich mich Verar... fühlen.
Warum? Ich finde so etwas völlig in Ordnung. Es entspricht doch auch den Tatsachen.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von buergi1):
Ich würde auch den gesamten Vorgang des Rechtstreites mitschicken

Mal abgesehen davon, das das den Sachbearbeiter vermutlich gar nicht interessiert, könnte man damit eventuell gegen diverse Rechte / Gesetze verstoßen ...


Ich denke, dass der Anwalt wissen sollte, wie es korrekt ist.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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