Hallo,
ich bin neu hier und hoffe, dass man mir helfen kann.
Ich hatte bereits einige Verfahren und Urteile wegen Diebstahls in der Vergangenheit, verfüge aber aktuell über keine Meldeadresse und möchte herausfinden, ob Verfahren laufen oder ein Haftbefehl vorliegt.
Mein ehemaliger Strafverteidiger ist nun im Ruhestand und nicht mehr erreichbar.
Das einzige Dokument, das ich derzeit besitze, ist ein Beschluss für ein DNA- Identifizierungsverfahren.
(Unter dem zuständigen Amtsgericht steht ein Aktenzeichen, darunter ein längeres der Staatsanwaltschaft)
Genügt dieses, um für einen von mir neu zu beauftragenden Strafverteidiger eine komplette Akteneinsicht -mit auch allen anderen Verfahren bei anderen Gerichten zu erhalten?
Oder was benötigt ein neuer Anwalt genau von mir für eine komplette Einsicht in alle meine laufenden oder auch widerrufen Verfahren?
Ich hoffe mich klar ausgedrückt zu haben.
Falls ich einer Fehlannahme in meiner Einschätzung aufsitze oder es vielleicht einen Bereich im Forum gibt, der meine Frage bereits erläutert, bitte ich um einen Hinweis.
Vielen Dank für die Hilfe!
-- Editiert von User am 24. Mai 2023 13:42
Was benötigt ein Strafverteidiger zur Akteneinsicht?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?



Man kann Einsicht in das zentrale Verfahrensregister nehmen (auch ohne Anwalt) - dazu muss man nur beweisen, dass man tatsächlich die Person ist, über die man Auskunft haben will: https://www.datenschutz-bayern.de/faq/FAQ-Justiz-register.html
Dort steht, dass personenbezogene Daten aus Strafverfahren, jedoch in einem eng begrenzten Umfang angegeben werden.
Ich nehme an, das entspricht eher einem Führungszeugnis.
Außerdem können die Auskünfte verweigert werden, etwa wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung.
Mir geht es ja sowohl um aktuell laufende Verfahren, widerrufene Bewährungen und offene Haftbefehle,
bei der die anwaltliche Einsicht in meine persönliche(vollständige) Akte allumfassend wäre und deutlich mehr beinhalten würde, oder sehe ich das verkehrt?
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@muemmel:
Mir ging es ja primär darum, ob das Aktenzeichen des Beschlusses des DNA- Identifizierungsverfahrens ausreichend ist, um für einen Verteidiger eine komplette Akteneinsicht meiner Person zu erhalten.
Befindet sich auf jedem Gerichtsschreiben ein mir zugeordnetes Aktenzeichen oder nur eines den konkreten Fall betreffend?
Außerdem benötige ich ja sowieso einen Verteidiger, da mich derzeit niemand vertritt.
Pro Verfahren ein Aktenzeichen.
ZitatPro Verfahren ein Aktenzeichen. :
Okay, danke.
Aber wenn ein Verteidiger dann mit diesem Aktenzeichen die Akte bei Gericht anfordert, erhält er doch die komplette Akte des Klienten, auch mit allen anderen laufenden oder bereits abgeschlossenen Verfahren, oder?
Und dafür müsste doch auch ein Aktenzeichen eines DNA- Identifizierungsverfahrens ausreichen?
Nein.Zitat:Aber wenn ein Verteidiger dann mit diesem Aktenzeichen die Akte bei Gericht anfordert, erhält er doch die komplette Akte des Klienten, auch mit allen anderen laufenden oder bereits abgeschlossenen Verfahren, oder?
ZitatNein. :
Gut zu wissen

Normalerweise erhält man die Aktenzeichen ja über Schreiben oder Aushändigung von Polizei und Gerichten, was natürlich ohne polizeiliche Meldeadresse schwer funktioniert.
Eine andere Möglichkeit an die Akten oder zumindest an offene Haftbefehle zu kommen besteht wohl nicht(außer bei der Polizei vorstellig zu werden)?
Dann werde ich versuchen, das zentrale Verfahrensregister Auskunft erteilen zu lassen.
Noch eine, mir wichtige, Frage:
Prüft das Einwohnermeldeamt bei der Beantragung eines Reisepasses, ob ein offener Haftbefehl vorliegt?
Also könnten Sie unmittelbar bei der Beantragung die Polizei - möglicherweise über einen Mausklick oder ähnliches-hinzuziehen und die Bearbeitung in die Länge ziehen?
Dass ich bei der Abholung jemanden mit Vollmacht hinschicken würde, wäre ja selbstverständlich.
Schonmal herzlichen Dank an alle, die mir halfen!
Die Sachen liegen alle übrigens schon fünf Jahre zurück, die genauen Daten wären auch für Verjährungsfristen wichtig.
Man bekommt schlicht und ergreifend keinen Pass, wenn man sich damit Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit entziehen will (Passgesetz, § 7(1) Nr. 2).
ZitatMan bekommt schlicht und ergreifend keinen Pass, wenn man sich damit Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit entziehen will (Passgesetz, § 7(1) Nr. 2). :
Bei jeder Beantragung eines Reisepasses wird also auf offene Haftbefehle und Verfahren mit zu erwartender Freiheitsstrafe geprüft und grundsätzlich versagt?
Gibt es denn Bestrebungen die betreffende Person direkt beim Einwohnermeldeamt festzusetzen oder würde man sich schlimmstenfalls eine Absage einholen?
Bei jeder Beantragung eines Reisepasses wird also auf offene Haftbefehle und Verfahren mit zu erwartender Freiheitsstrafe geprüft und grundsätzlich versagt? Ja - sonst würde diese Regelung ja keinen Sinn machen.
Gibt es denn Bestrebungen die betreffende Person direkt beim Einwohnermeldeamt festzusetzen Kann man machen...
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