Einbauküche nicht im Mietvertrag, vorwurf auf Diebstahl nach Entnahme angeschaffter Spülmaschine

24. Mai 2023 Thema abonnieren
 Von 
go634833-60
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Einbauküche nicht im Mietvertrag, vorwurf auf Diebstahl nach Entnahme angeschaffter Spülmaschine

Hallo alle zusammen,
Folgender Fall:
Mieter M hat für mehrere Jahre in einer Mietwohnung mit Einbauküche gelebt. Zu der Einbauküche selbst gibt es keine genannte Regelung, die im Mietvertrag festgehalten wurde. Die einzige Klausuel im genannten Mietvertrag, welche sich entfernt darauf bezieht ist folgende:
"Die kleinen INstandhaltungen und Instandsetzungen sind auf Kosten des Mieters auszuführen, soweit die Schäden nicht vom anderen Vertragspartner schuldhaft verursacht sind. Die kleinen Instandhaltungesarbeiten sind regelmäßig und fachgerecht durchzuführen. Kleinreperaturen umfassen nur das Beheben kleiner Schäden an Teilen der Wohnung, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, wie z.B. Hähne und Schalter für Wasser, Gas und Elektrizität, Jalousien, Markisen, WC- und Badezimmereinrichtungen, Verschlussvorrichtungen für Fenster, Türen und Fensterläden, Heiz-, KOch- und Kühleinrichtungen. Die Parteien können vereinbaren, dass sich die Kleinreperaturklausel auf weitere Teile der Mietsache erstreckt, deren Zustand und Lebensdauer vom häufigen Umgang des Mieters abhängt. Die teile der Mietsache sind namentlich zu bezeichnen." Die Einbauküche wird in keinem weiteren Satz erwähnt. Vor circa 1 Jahr hat M den Vermieter darum gebeten die defekte Spülmaschine zu reparieren oder zu ersetzen. Der Vermieter ist dem nicht nachgekommen und so hat sich der Mieter eine eigene Spülmaschine angeschafft und sie eingebaut. Als der Mieter nun ausgezogen ist hat er die selbst angeschafft Spülmaschine wieder entfernt und mitgenommen. Der Vermieter sagt nun, dass dies eine nicht rechtmäßige Entwendung des Eigentums ist und die Spülmaschine wieder zurück gebracht werden muss. Ist der Vermieter in diesem Fall im Recht und muss der Mieter seine neue Spülmaschine dem Vermieter überlassen? Müsste derMieter dem Vermieter die defekte Spülmaschine wieder zurückgeben?
Vielen Dank für alle Antworten!

-- Editiert von User am 24. Mai 2023 14:26

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von go634833-60):
Zu der Einbauküche selbst gibt es keine genannte Regelung, die im Mietvertrag festgehalten wurde.
Muss auch nicht. Die Küche war damit mitvermietet.

Zitat (von go634833-60):
muss der Mieter seine neue Spülmaschine dem Vermieter überlassen?
Nein.

Zitat (von go634833-60):
Müsste derMieter dem Vermieter die defekte Spülmaschine wieder zurückgeben?
Ja ... und zwar im eingebauten Zustand.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9915 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zum Titel: Diebstahl ist es mit einiger Sicherheit nicht.

Aber fangen wir mal so an: Wo ist denn der Geschirrspühler des Vermieters? Auf deinen selbst angeschafften Geschirrspühler hat der Vermieter definitiv keinen Anspruch. Auf seinen eigenen sehr wohl.

Einen Haken gibt es aber für den Vermieter: Wenn der Mieter den Geschirrspühler des Vermieters entsorgt hat und daher keinen zurücklässt, so müsste der Mieter Schadensersatz leisten. Und zwar im Wert eines defekten Geschirrspühlers von X Jahren. Je nach Lebensalter und Qualität des Geschirrspühlers reden wir da eventuell über wenige bis 0 Euro Schadensersatz.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von go634833-60):
so hat sich der Mieter eine eigene Spülmaschine angeschafft und sie eingebaut

Umd was konkret passierte mit dem Gerät des Vermieters?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Wenn der Mieter den Geschirrspühler des Vermieters entsorgt hat und daher keinen zurücklässt, so müsste der Mieter Schadensersatz leisten. Und zwar im Wert eines defekten Geschirrspühlers von X Jahren

Grundsätzliche Zustimmung - aber wenn der Mieter den alten Geschirrspüler entsorgt hat, könnte der Beweis schwierig werden, dass der Geschirrspüler defekt war. D.h. der Vermieter könnte den Wert eines gebrauchten, aber funktionsfähigen Geschirrspülers zuzüglich Einbaukosten fordern. Da steht der Mieter dann etwas dumm da, wenn er das Beweismittel (den alten Geschirrspüler) selbst entsorgt hat.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9915 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
D.h. der Vermieter könnte den Wert eines gebrauchten, aber funktionsfähigen Geschirrspülers zuzüglich Einbaukosten fordern. Da steht der Mieter dann etwas dumm da, wenn er das Beweismittel (den alten Geschirrspüler) selbst entsorgt hat.
So richtig klar wäre das hier mit der Beweislast meiner Meinung nach nicht. Der Mieter hat einen Defekt am Geschirrspüler gemeldet. Ich hoffe, dass das wenigstens nachweisbar ist. Dann ist der Vermieter seiner mietvertraglichen Pflicht zur Behebung des Mangels nicht nachgekommen. Aus diesem Fehlverhalten wird er keinen Vorteil schöpfen können.

Rein prinzipiell ist der Vermieter beweispflichtig für die Höhe eines eventuellen Schadens. Also rein theoretisch auch dafür, dass der Geschirrspüler funktioniert hat, wenn er das in seine Schadensberechnung mit einberechnen will. Okay, es gibt einen Anscheinsbeweis. Im Normalfall würde ich schon glauben, dass man von der Funktionstüchtigkeit ausgehen darf und dass daher der Mieterdie beweisen müsste, dass er nicht funktionstüchtig war. Aber wenn ein Defekt nachweisbar gemeldet wurde? Es wäre die Pflicht des Vermieters gewesen, diesen Defekt mindestens zu überprüfen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Aber wenn ein Defekt nachweisbar gemeldet wurde? Es wäre die Pflicht des Vermieters gewesen, diesen Defekt mindestens zu überprüfen.
Würde aber nichts daran ändern, dass der Vemieter trotzdem Anspruch auf "seine" Spülmaschine hat ... auch im defekten Zustand.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9915 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Würde aber nichts daran ändern, dass der Vemieter trotzdem Anspruch auf "seine" Spülmaschine hat ... auch im defekten Zustand.
Mein Kommentar bezog sich darauf wer was beweisen muss, wenn die Spülmaschine eben nicht mehr da ist. Wenn die Spülmaschine einen Wert von 0 Euro hatte, kann sich der Vermieter seinen Anspruch an den Hut stecken. Er wird dann im Zweifel weder Geld noch Spülmaschine bekommen. Daher ist es schon relevant, ob der Vermieter die Funktionstüchtigkeit oder der Mieter die "Nicht-Funktionstüchtigkeit" beweisen muss.

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