Bürge als Mitmieter? Pro und Con

25. Mai 2023 Thema abonnieren
 Von 
bellagva
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Bürge als Mitmieter? Pro und Con

Guten Tag!

Ich (Azubi) und mein Partner (Student) wollen eine Wohnung beziehen und haben für alle Fälle Bürgen.

Heute haben wir für eine Wohnung einen Vertragsentwurf bekommen und oben stand, dass der Vater von meinem Freund ebenfalls Mieter sei.

Welche Nachteile kann das haben? Kann ich fordern, den Vater dort rauszunehmen?

Danke!

LG
Bella

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(111501 Beiträge, 38592x hilfreich)

Zitat (von bellagva):
Welche Nachteile kann das haben?

Sofern man nicht dem Stamme der Vandalen angehört und gegen Unfälle angemessen versichert ist, sollte es keine negativen Folgen haben



Zitat (von bellagva):
Kann ich fordern, den Vater dort rauszunehmen?

Klar. Fordern kann man, denn fordern kann man ja fast alles.
Probleme gibt es meist erst beim „bekommen" bzw. „durchsetzen", insbesondere wenn die Gegenseite nicht kooperativ ist und sich sträubt die Forderung zu erfüllen.

Falls dann - so wie hier - keine Rechtsgrundlage für das fordern erkennbar ist, tendieren die Erfolgsaussichten nicht nur gegen 0. Man wird hier dann auch schlicht kein Mietvertrag abschließen können.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(45553 Beiträge, 16190x hilfreich)

Zitat (von bellagva):
Welche Nachteile kann das haben?


Dass der Vater bei allen die Wohnung betreffenden Dingen ein Mitspracherecht hat und z.B. eine Kündigung mit unterschreiben muss. Für den Vater hat das den Nachteil, dass er unbegrenzt haftet.

Zitat (von bellagva):
Kann ich fordern, den Vater dort rauszunehmen?


Klar, nur kann es dann passieren, dass Ihr die Wohnung nicht bekommt.

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#3
 Von 
RomeoZwo
Status:
Beginner
(95 Beiträge, 14x hilfreich)

Der Vermieter möchte eine solvente Person als Mitmieter, die im Zweifel haftet. Bürgschaften sind im Mietrecht gesetzlich sehr begrenzt. Eine Bürgschaft hat maximal die Höhe der Mietkaution - und auch nur, wenn diese im Gegenzug nicht verlangt wird.
Als Vermieter würde ich an euch auch nur vermieten, wenn mindestens eine solvente Person (Eltern) als Mitmieter geführt wird.

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#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9342 Beiträge, 4327x hilfreich)

Eränzend zu den vorigen Antworten: Bitte schaut euch den Mietvertrag sorgfältig an. Achtet dabei insbesondere auf Vereinbarungen, welche sich auf Bevollmächtigungen der Mieter untereinander bzw. auf Zustellungen von Vermieterschreiben beziehen. Gerade für den mithaftenden Vater ist sehr relevant, ob er über wesentliche Dinge informiert werden muss oder ob er im Zweifel noch nicht einmal mitbekommt, wenn die Mieter keine Miete mehr zahlen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(45553 Beiträge, 16190x hilfreich)

Ergänzend möchte ich noch darauf hinweisen, dass die Aufnahme des Vaters in den Mietvertrag durchaus nichtig sein kann:
LG Lübeck, Urteil vom 25.03.2010 (Az.: 14 S 146/09)

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Kalanndok
Status:
Lehrling
(1759 Beiträge, 274x hilfreich)

Ein anderer Aspekt ist, wenn Du selbst ausziehen willst.

Dann musst Du wenn es ganz hart kommt zwei andere Mieter davon "überzeugen" der Kündigung zuzustsimmen.

Wenn es darum geht, irgendwelche Wohngeldzuschüsse zu bekommen, könnte es auch kontraproduktiv sein, wenn man nur zu 1/3 Vertragspartei ist.

Und der Vater dürfte natürlich auch jederzeit mit einziehen.

-- Editiert von User am 26. Mai 2023 14:02

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(111501 Beiträge, 38592x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Dann musst Du wenn es ganz hart kommt zwei andere Mieter davon "überzeugen" der Kündigung zuzustsimmen.

Da es völlig irrelevant ist, ob diese zustimmen, würde ich damit keine Zeit verschwenden

Wenn man kündigen will, dann kündigt man einfach und die anderen sind verpflichtet ebenfalls zu kündigen. Und falls sie sich weigern, verklagt man sie einfach.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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