Änderung des Steuerbescheides ohne falsche oder fehlende Angaben meinerseits

26. Mai 2023 Thema abonnieren
 Von 
derweseler
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Änderung des Steuerbescheides ohne falsche oder fehlende Angaben meinerseits

Ich habe in meiner Steuererklärung keine Krankenversicherungskosten meiner Tochter geltend gemacht, da meine Tochter diese selbst zahlt (Beamtenanwärterin) und auch nicht in meinem Haushalt wohnt.

Die Sachbearbeitung beim Finanzamt hat völlig unverständlicher Weise, die für meine Tochter vom privaten Krankenversicherer übermittelten Daten nicht meiner Tochter, sondern völlig unverständlich mir als Vater zugeordnet.
6 Wochen nach Zugang des Steuerbescheides, hat die Sachbearbeitung gemerkt, dass die korrekt für meine Tochter übertragenen Daten des Versicherers fälschlicherweise mir zugeordnet wurden und änderte meinen Bescheid zu meinen Lasten und fordert eine erhebliche Summe mit Änderungsbescheid zurück.
Man verweist mich darauf, dass meinerseits die Kosten der Krankenversicherung meiner Tochter nicht geltend gemacht werden dürfen. Das habe ich ja auch nicht, dass hat ohne meines Wissens, die Sachbearbeitung des Finanzamtes gemacht. Hier wurden mir Daten einer außenstehenden Person fahrlässig , ohne Rechtfertigung zugeordnet. Ist der Änderungsbescheid dennoch rechtens, während ich alles korrekt gemacht habe?

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19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5540 Beiträge, 2498x hilfreich)

Ja, natürlich. Du hast doch keinen Nachteil dadurch.

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#2
 Von 
derweseler
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Doch sicher. Ich muss nun einen erhwblichen Betrag zurückzahlen, obwohl kein Fehler meinerseits gemacht wurde.

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#3
 Von 
Schalkefan
Status:
Lehrling
(1269 Beiträge, 211x hilfreich)

Ja und?
Dafür hattest du zuerst unberechtigter Weise zuviel erstattet bekommen oder zuwenig nachgezahlt, je nach Ursprungsbescheid.

Im Endeffekt stehst du nicht schlechter da als wenn die KV Kisten vor vorneherein nicht dir zugeschrieben worden wären

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#4
 Von 
amz529033-63
Status:
Schüler
(303 Beiträge, 61x hilfreich)

Zitat (von derweseler):
Doch sicher. Ich muss nun einen erhwblichen Betrag zurückzahlen, obwohl kein Fehler meinerseits gemacht wurde.


Ja. Exakt den Betrag, den Du auch gezahlt hättest, wenn der Fehler nicht passiert wäre => Das ist kein Nachteil.

Fehler passieren überall. Du hättest das Finanzamt ja auch direkt nach Erhalt des ersten Bescheids darauf aufmerksam machen können, dass die Steuer zu niedrig festgesetzt wurde .

-- Editiert von User am 26. Mai 2023 21:33

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#5
 Von 
derweseler
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe keine Berechnung zur Erstattung zuvor gemacht. Ich habe einfach, wie in jedem Jahr, meine Erklärung gemacht. Das Ergebnis ist nicht in jedem Jahr gleich, aufgrund meiner schwankenden Homeofficetage.. Ich habe mich sehr gefreut über die Erstattung, die nach Bestandskraft in die Renovierung des Bades gesteckt wurde. 2 Wochen nach Bestandskraft des Bescheides, erhalte ich dann die Änderung mit der Aufforderung zur nicht unerheblichen Rückzahlungsforderung. Das Geld war leider bereits ausgegeben, daher auch meine Verärgerung. Ich bin kein Steuerfachmann, sondern Ottonormal-Steuererklärer.

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#6
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Genauso wie das …

Zitat:
Das Geld war leider bereits ausgegeben,

… kein rechtlicher Grund ist, dass das FA den Bescheid NICHT ändern darf, ist das …
Zitat:
Du hast doch keinen Nachteil dadurch.

… oder das …
Zitat:
Dafür hattest du zuerst unberechtigter Weise zuviel erstattet bekommen

… keine rechtlichen Gründe sind, dass das FA den Bescheid ändern darf!

Auch das …
Zitat:
Du hättest das Finanzamt ja auch direkt nach Erhalt des ersten Bescheids darauf aufmerksam machen können, dass die Steuer zu niedrig festgesetzt wurde .

…ändert nichts an der rechtlichen Situation. Außerdem besteht bei einem Fehler des FA zu Gunsten des Stpfl. keine rechtliche Verpflichtung dazu, das FA auf den Fehler aufmerksam zu machen.

Die entscheidende Frage ist, ob eine der Änderungsvorschriften §§129, 172ff AO greifen oder nicht. Von daher wäre es als erstes interessant, auf welche Änderungsvorschrift das FA den geänderten Bescheid stützt. Dann kann man entscheiden, ob und wie man gegen den Bescheid vorgeht.

taxpert

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and you're working for no one but me!"

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#7
 Von 
derweseler
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
Die entscheidende Frage ist, ob eine der Änderungsvorschriften §§129, 172ff AO greifen oder nicht. Von daher wäre es als erstes interessant, auf welche Änderungsvorschrift das FA den geänderten Bescheid stützt.

Der Änderungsbescheid ist nach §173 Abs. 1 Br. 1 AO.
Begründung: Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge Ihrer Tochter sind bei Ihr zu berücksichtigen. Ein zusätzlicher Avzug bei Ihnen kommt nicht in Frage.

Habe ich doch auch garnicht geltend gemacht. Meiner Tochter wurden die Beträge dann in ihrer Erklärung anerkannt.

Käme evtl. eine Änderung nach 175b AO in Betracht? Nur bezueht sich diese § nicht auf falsche Zuordnung von übertragunen die auch für mich bestimmt waren?

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#8
 Von 
amz529033-63
Status:
Schüler
(303 Beiträge, 61x hilfreich)

Die im Ausgangsposting genannten 6 Wochen hatte ich überlesen - und jetzt neue Tatsachen? Hm.

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#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47504 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat (von derweseler):
Die Sachbearbeitung beim Finanzamt hat völlig unverständlicher Weise, die für meine Tochter vom privaten Krankenversicherer übermittelten Daten nicht meiner Tochter, sondern völlig unverständlich mir als Vater zugeordnet.


Es gibt durchaus Konstellationen, bei denen es korrekt wäre, Dir die KV-Beiträge Deiner Tochter zuzuordnen.

Zitat (von derweseler):
Der Änderungsbescheid ist nach §173 Abs. 1 Nr. 1 AO.


Da wäre es interessant zu erfahren, welche neuen Tatsachen das gewesen sein könnten.

Hat Deine Tochter eine Steuererklärung abgegeben und darin die KV-Beiträge geltend gemacht?

-- Editiert von User am 27. Mai 2023 16:40

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#10
 Von 
derweseler
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Hat Deine Tochter eine Steuererklärung abgegeben und darin die KV-Beiträge geltend gemacht?


Ja das hat sie. Die wurden auch bei ihr berücksichtigt. Kurz danach kam mein Änderungsbescheid.

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#11
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

„Die wurden auch bei ihr berücksichtigt."
Dann ist es eher ein Fall des §174 AO als des §173 AO!

taxpert

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#12
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Das Geld war leider bereits ausgegeben,

… kein rechtlicher Grund ist, dass das FA den Bescheid NICHT ändern darf, ist das …
Ich möchte da mal "Entreicherung" in den Raum stellen (§818 Abs. 3 BGB).

Die Argumentation müsste sein, dass ohne die überraschend hohe Steuererstattung das Bad gar nicht renoviert worden wäre. Dazu durfte es vorher aber auch keinerlei Planung gegeben haben, bei nur 6 Wochen wohl ziemlich unglaubwürdig.
Außerdem, den Mehrwert hat man ja jetzt trotzdem (anders wie beispielsweise bei einer Reise - der klassische Fall für Entreicherung).

Ich weiß auch nicht, ob das bei Steuerangelegenheiten überhaupt anwendbar wäre.
Außerdem gibt es ein Mitverschulden (Steuerbescheide sind zu prüfen, insbesondere wenn sie im Ergebnis deutlich von der Erklärung abweichen).

Fazit: Vielleicht eine theoretische Chance, praktisch aber kaum.

Stefan

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#13
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat:
Ich möchte da mal "Entreicherung" in den Raum stellen (§818 Abs. 3 BGB).

BGB schlägt AO! Steile These! Und falsch!

Ob ein Bescheid geändert werden kann, entscheidet sich ausschließlich nach der AO! Mit einer Entreicherung kommst du im Festsetzungsverfahren nicht weit. Aber Du kannst es natürlich im Erhebungsverfahren versuchen und die Entreicherung als Argument für die Stundungs- oder Erlasswürdigkeit vorbringen. Nicht das ich glaube, das würde funktionieren, aber versuchen kann man es!

Zitat:
Außerdem gibt es ein Mitverschulden (Steuerbescheide sind zu prüfen, insbesondere wenn sie im Ergebnis deutlich von der Erklärung abweichen).
Auch dazu hätte ich gerne rechtliche Begründung aus der AO, Das lässt sich weder mit §90 AO, noch mit§153 AO begründen,

taxpert

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#14
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Auch dazu hätte ich gerne rechtliche Begründung aus der AO, Das lässt sich weder mit §90 AO, noch mit§153 AO begründen,
Das meinte ich speziell zu dem Punkt "Entreicherung".
Denn da ist es doch so, dass man nur entreichert sein kann, wenn man die Bereicherung ohne realistische Zweifel annehmen durfte. Und das ist imho nicht mehr der Fall, wenn ein Steuerbescheid deutlich von der Erklärung abweicht.
Anderes Beispiel: Eine um 100 Euro erhöhte Lohnzahlung darf man vielleicht ungeprüft als korrekt annehmen und der Arbeitgeber hat Pech gehabt, eine doppelte so hohe Zahlung aber eher nicht.

Zitat:
Aber Du kannst es natürlich im Erhebungsverfahren versuchen und die Entreicherung als Argument für die Stundungs- oder Erlasswürdigkeit vorbringen.
So meinte ich das.
Aber stimmt, das Zitat war da nicht ganz passend.

In dem konkreten Fall sehe ich aber - wie schon gesagt - kaum Chancen, dass das klappt (und das kaum steht für vielleicht 0,1%).

Stefan

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#15
 Von 
Erich Tango
Status:
Schüler
(159 Beiträge, 32x hilfreich)

Zitat:
Die entscheidende Frage ist, ob eine der Änderungsvorschriften §§129, 172ff AO greifen oder nicht


Genau das.
Dass der Bescheid nun "richtig(er)" ist, ist wohl unbestritten.


§ 173 AO passt m.E. nicht.
§174 AO schon eher.

...aus § 174 AO
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn ein bestimmter Sachverhalt in unvereinbarer Weise mehrfach zugunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist; ein Antrag ist nicht erforderlich. Der fehlerhafte Steuerbescheid darf jedoch nur dann geändert werden, wenn die Berücksichtigung des Sachverhalts auf einen Antrag oder eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist.
Ich lese das so, dass § 174 AO damit nicht möglich wäre.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von Erich Tango):
Ich lese das so, dass § 174 AO damit nicht möglich wäre.
Nicht nur Du, sondern auch der BFH, BFH vom 03.03.2011, AZ.: III R 45/08.

Aber für die AO interessieren sich die wenigsten :augenroll:

taxpert

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#17
 Von 
derweseler
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich befürchte der § 175b AO ist die korrekte Norm.

Die SB hat schließlich die digital übertragenen Daten falsch zugeordnet.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47504 Beiträge, 16808x hilfreich)

Nur so als Tipp für das nächste Mal und vielleicht geht das immer noch, weil beide Steuerbescheide noch nicht rechtskräftig sind:

Wenn Deine Tochter die KV-Beiträge in ihrer Steuererklärung nicht geltend gemacht hätte, dann wäre das Absetzen ihrer KV-Beiträge in Deiner Steuererklärung völlig korrekt gewesen.

Der Finanzbeamte wollte Dir also offenbar ursprünglich etwas Gutes tun und hat eine relativ unbekannte Regelung angewendet. Nachdem Deine Tochter aber die KV-Beiträge selbst geltend gemacht hat, war die Absetzbarkeit bei Dir versperrt. Dass Deine Tochter die KV-Beiträge selbst geltend gemacht hat, kann man mit gutem Willen wohl auch als neue Tatsache im Sinne des § 173 AO werten.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von derweseler):
Ich befürchte der § 175b AO ist die korrekte Norm.
Nein, m.E.n. greift §175b AO hier nicht! Es gibt zwar ein BFH-Urteil vom 08.09.2021, AZ.: X R 5/21, dass auf den ersten Blick den Sachverhalt erfassen würde, nur ist hier zum einen der Sachverhalt geringfügig anders und zum anderen die Rechtslage, den es betrifft das Jahr 2017!

Zitat (von hh):
Der Finanzbeamte wollte Dir also offenbar ursprünglich etwas Gutes tun
Nein! Der Kollege hat etwas gemacht, wozu er/sie nicht berechtigt war! §10 Abs.1 Nr.3 Sätze 2-4 EStG eröffnen den Stpfl. ein Wahlrecht (ist z.B. der große Unterschied zu dem genannten BFH-Urteil!). Ein steuerliches Wahlrecht darf ausschließlich der Stpfl. selbst ausüben, nie das FA! Und genau deshalb ist die Geltendmachung durch die Tochter auch keine neue Tatsache, da durch die Nicht-Geltendmachung durch den Vater das Geltendmachen durch die Tochter impliziert wird.

Zitat (von hh):
Nur so als Tipp für das nächste Mal und vielleicht geht das immer noch, weil beide Steuerbescheide noch nicht rechtskräftig sind:

Wenn Deine Tochter die KV-Beiträge in ihrer Steuererklärung nicht geltend gemacht hätte, dann wäre das Absetzen ihrer KV-Beiträge in Deiner Steuererklärung völlig korrekt gewesen.
Das könnte im Moment der Königsweg sein, wenn man das Risiko des Einspruchs wegen fehlender Korrekturvorschrift scheut. Tochter stellt Antrag auf schlichte Änderung zu ihren Ungunsten, Vater legt Einspruch mit Hinweis auf die beantragte Änderung bei der Tochter ein. Man sollte sich natürlich vorher ausrechnen, was die Tochter dann nachzuzahlen hat. Nicht das das Ganze ein Pyrrhussieg wird!

taxpert

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