Ich streite mit meinem Vermieter um ein Mieerhöhung. Nun wurde von einem Makler ein Gutachten zur Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Sinne von §558 BGB erstellt.
Ich bin Laie !
Wie reagiert man korrekt darauf ?
Ich habe zu den einzelnen Punkten ( und es waren viele ) Konkret Stellung genommen und teilweise mit Bezug auf Gerichtsurteile konkrete Punkte benannt, die ich kritisiere. Angefangen beim richtigen Begriff der Ortsüblichen Vergleichsmiete , über Datengrundlagen aus dem Internet , die nur Angebotsmieten beinhalten , bis zu konkreter Kritik an den Vergleichsobjekten aus dem Bastand des Maklers .
Die Klägerseite wirft mir vor :
- ausschweifende Ausführungen
- es fehle an einer Fragestellung
>> Muss ich eine Fragestellung formulieren oder darf ich konkret Kritik üben ?
- "Es handelt sich um vermeindliche Festellungen der Beklagten, die diese seit Anbeginn des Verfahrens ausschließlich nach eigener Meinung und Auslegung in ihrem eigenen Interesse vorträgt .
>> ist das nicht Sinn und Zwack der Stellungnahme ? Ich muss doch meine Interessen vor Gericht vertreten - Oder ? Und ich muss meine Auslegung darstellen , um gegebenenfalls das Gericht von meiner Meinung zu überzeugen -- Oder?
- ... der Vortrag ist nicht einlassungsfähig.
>> Was meint der KLäger und ist es für mich wichtig darauf zu reagieren ?
-- Editiert von User am 28. August 2023 09:55
-- Editiert von User am 28. August 2023 10:29
-- Editiert von Moderator topic am 28. August 2023 14:48
-- Thema wurde verschoben am 28. August 2023 14:48
Mietwertgutachten vor Gericht
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?



Was hat das mit Erbrecht zu tun?
Der Vermieter vermutlich auch, deshalb hat er ein Gutachten bestellt.ZitatIch bin Laie ! :
Was hat das Gericht denn vom Beklagten (Mieter) verlangt?ZitatWie reagiert man korrekt darauf ? :
Ja, aber evtl. erst vor Gericht in einer Verhandlung... und nicht schon in der ersten Stellungnahme.Zitatum gegebenenfalls das Gericht von meiner Meinung zu überzeugen -- Oder? :
Vermutlich war lediglich eine Stellungnahme verlangt. Die MUSS man uU gar nicht abgeben. Ein *Gegengutachten* war nicht verlangt, oder?ZitatMuss ich eine Fragestellung formulieren oder darf ich konkret Kritik üben ? :
Deine Stellungnahme erlaubt es dem Kläger nicht, sich darauf einzulassen. Vermutlich ist es ein Mengenproblem. Es sind evtl. zu viele *Nebenschauplätze* und Unwichtigkeiten enthalten.ZitatWas meint der KLäger und ist es für mich wichtig darauf zu reagieren ? :
Nein, darauf muss man nicht reagieren.
Vermutlich schreibt das Gericht, wie es weitergeht.
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Ich nehme mal an, der Vermieter hat Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung eingereicht. Du bist anwaltlich nicht vertreten und hast versucht, dich selber zu verteidigen. Die Vermieterseite schreibt nun, dass deine Verteidigung nicht nachvollziehbar wäre. Letztlich will sie dem Gericht damit nahelegen, deine Verteidigung mehr oder weniger zu ignorieren.
Ob eine weitere Reaktion von dir sinnvoll ist oder nicht, wird niemand beurteilen können. Dazu müsste man alle Schreiben kennen. Tatsächlich würde ich nie jemandem empfehlen, ohne Anwalt vor Gericht zu gehen. Man kann aktuell aber noch nicht einmal erkennen, ob sich ein Anwalt überhaupt lohnen würde..
Wenn du deine Aussichten genauer einschätzen soll, dann müsstest du wirklich präzise und klar darlegen, was bisher in dieser Sache alles so passiert ist. Ich bezweifle jedoch, dass dir das hier im Forum gelingt und dass dann auch noch hilfreiche Antworten kommen. Daher empfehle ich dir, einen Anwalt für Mietrecht oder einen Mieterverein aufzusuchen.
Zitatvon einem Makler ein Gutachten zur Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Sinne von §558 BGB erstellt. :
Der Makler ist ein öffentlich bestellter und vereidigter Gutachter?
ZitatAngefangen beim richtigen Begriff der Ortsüblichen Vergleichsmiete , über Datengrundlagen aus dem Internet , die nur Angebotsmieten beinhalten , bis zu konkreter Kritik an den Vergleichsobjekten aus dem Bastand des Maklers . :
Also bestreitest Du die materielle Richtigkeit des Gutachtens?
Oder willst Du auch die formelle Richtigkeit bestreiten?
Oder willst Du sogar das Mieterhöhungsverlangen als unbegründet zurückweisen?
ZitatMuss ich eine Fragestellung formulieren oder darf ich konkret Kritik üben ? :
Eine Fragestellung muss Du nicht formulieren, aber Kritik üben reicht nicht.
ZitatIch muss doch meine Interessen vor Gericht vertreten - Oder ? Und ich muss meine Auslegung darstellen , um gegebenenfalls das Gericht von meiner Meinung zu überzeugen -- Oder? :
Wahrscheinlich wird nicht klar, was Du überhaupt mit Deinen langen Ausführungen bezwecken willst.
ZitatWas hat das Gericht denn vom Beklagten (Mieter) verlangt? :
Das Gericht verlangt nichts!
ZitatJa, aber evtl. erst vor Gericht in einer Verhandlung... und nicht schon in der ersten Stellungnahme. :
Unsinn, die Argumente werden schon im schriftlichen Vorverfahren ausgetauscht.
ZitatVermutlich war lediglich eine Stellungnahme verlangt. Die MUSS man uU gar nicht abgeben. :
Es wäre aber doof, auf die Stellungnahme zu verzichten.
ZitatEin *Gegengutachten* war nicht verlangt, oder? :
Wer sollte das denn verlangen? Der Einzige, der das aktuell verlangen kann ist der Mieter.
ZitatDeine Stellungnahme erlaubt es dem Kläger nicht, sich darauf einzulassen. :
Das glaube ich auch.
ZitatVermutlich ist es ein Mengenproblem. :
Ich vermute eher, dass das Wichtigste fehlt.
ZitatEs sind evtl. zu viele *Nebenschauplätze* und Unwichtigkeiten enthalten. :
Das vermute ich auch: Viel Text, aber keine Substanz.
ZitatVermutlich schreibt das Gericht, wie es weitergeht. :
Das Gericht ist nicht dazu da, dem Mieter zu erklären, was dieser zu schreiben hat und wie er antworten soll.
Es wäre auch nicht der Erste, der einen Prozess nur deswegen verliert, weil er nicht einmal die Grundzüge der ZPO kennt.
Sorry -- ja falsches Forum .
Wir streiten seit 2021. Mieterhöhung nach $558 auf ortsübliche Vergleichsmiete . Begründung 3 Vergleichswohnungen - keine Angabe der Ortsüblichen Vergleichsmiete.
Gericht gab Gutachten in Auftrag. Der 1. Sachverständige wurde von der klägerin (Anwaltlich vertreten) abgelehnt. Der 2. Sachverständige hat abgelehnt weil nicht machbar. Die Lösung der Klägerin ein Makler wurde zum Gutachter bestellt !
- Falscher Begriff-- Makler schreibt ... durchshnittlicher Mietzins... tatsächlich gezahlt bzw. allgemein erzielbar scheint
falscher Zeitraum : Stichtag laut Gericht 17.12.2021 -- ermittelt wurde 2018 bis 2023 , dann mit Grundstückmarktbericht, Immoscou24 Standortanalyse, Mietspiegeltabelle,de ..... ich hab da 5 Seiten an Kritik geäußert. Bei der Gewichtung meiner Wohnung ergeben sich nur 90% -- er schreibt aber 100% und rechnet mit dem falschen wert, er schlägt bei der Gewichtung 10% oben auf - weil hohe Nachfrage ( ist bei §558 nicht vorgesehen oder?) Habe direkt auf die Punkte im Gutachten verwieden und mit den dort getätigten Angaben begründet ---z.B. bei den Wohnungen/Häusern des Maklers direkt auf das Vergleichsobjekt bezogen und mit den Daten des Maklers begründet
Nun hat die Klägerseite darauf reagiert im Sinne von : keine fragestellung erkennbar (immer wieder) , Meinung der Beklagten weicht bereits seit Prozessbegin ab, nur Wiedergabe der persönlichen Meinung der Beklagten , vermeintliche Feststellung der B. , Meinungen / Behauptungen der B. sind nicht einlassungsfähig ( mehrfach)
Satz am Ende : "Es kann weder Aufgabe des Gerichts noch der Klägerin sein , aus dem vielfältigen Vortrag und Meinungsäußerungen der B. das wesentliche herauszuarbeiten, um hieraus Fragestellungen an den Sachverständigen (nur ein Makler) zu formulieren. "
Noch mal --- es waren extrem viele Kritikpunkte und offensichtliche Fehler , auf die ich hingewieden habe -- ind einzelnen Punkten. Hätte ich diese als Frage formulieren müssen ?
Gericht fordert ... zur Kenntnis- evtl. zur Stellungnahme auf
-- Editiert von User am 28. August 2023 16:37
ZitatDie Lösung der Klägerin ein Makler wurde zum Gutachter bestellt ! :
Das Gericht hat den Makler beauftragt? Und der Mieter hat dem zugestimmt?
Dann stellt sich die Sache anders dar.
ZitatHätte ich diese als Frage formulieren müssen ? :
Ja
Ich versuche das Mieterhöhungsverlangen als unbewiesen abzuweisen -- die höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete steht nicht fest.
Das Gutachten basiert weitgehend auf Angaben von Internetseietn , die selber sagen es handeltsich um Angebotspreise und die Objekte des Maklers , teils Mietwerte von Eigentumswohnungen -- m.E. keine Bestandswohnungen . Das Gutahten enthält voele offensichtliche Mängel . Alle einzelnd von mir beanstandet .
_- Anwalt wär gut gewesen -- oder auch nicht -- der wollte nämlich schon bei der Klage davor dass ich sofoert zahle und da waren 3 von 4 Vergleichswohnungen falsch -- aber in dem Verfahren war die Klagefrist abgelaufen .
Hier eigentlich auch , bzw die Klage war unschlüssig , denn es wurde im 04/2021 Klage eingereicht mit Wirkung zum 04/2020 --- m.E, kann die Forderung nicht geändert werden - Klage hätte zurückgezogen werden müssen und mit der korrekten Formulierung neu eingereicht.
Festgestellt wurde -- die 3 Vergleichswohnungen dienen nicht dem Beweis der Ortsüblihen Vergleichsmiete !! Die muss nun ermittelt werden
Mengenproblem --- ja -- wir reden von einem Gutachten , ich habe da Punkt für Punkt --- aber nur bei den zu beanstandenden Punkten -- sachlich fundierte Kritik geäußert , teilweise mit Verweis auf Urteile ( BGH, OL Kiel ) der Kieler Fall war fast 1 zu 1 anwendbar zumindest in Teilen
Er hat auf jeden meiner Punkte reagiert aber eben nur mit --- fehlende fragestellung / Meinnung/ nicht einlassungsfähig .
ähm besonders der punkt mit dem falschen Begriff der Ortsüblichen Vergleichsmiete .... was alleine schon das Gutachten unbrauchbar machen kann . --- Mein Satz : zu 4.1. ... orginal Gesetzestext -- Hinweis aus Kiel auf erzielbare Spitzenmiete nicht übliches Entgeld -- hinweis BGH - erkennbar richtiger Begriff ---- dazu Kläger : fehlende Fragestellung und nicht einlassungsfähig und ich würde dem S. vorgeben wie er arbeiten soll
ZitatDas vermute ich auch: Viel Text, aber keine Substanz. :
also bei mir war eher viel Substanz !! konkrete sachliche Kritik an offensichtlichen Mängeln
bei der klägerin eigentlich nur keine konkrete Fragestellung und nicht einlassungsfähig
z.b wurden Wohnungen unter 35 qm vom makler herausgerechnet --- eine Wohnung mit 34 qm und teurer Miete aber nicht --- Konkete Kritik und offensichtlicher Fehler
darauf die Klägerin : "Die Beklagte zieht weitestgehend die ihr gewünschten Rückschlüsse aus den Ausführungen des Sachverständigen, die jedoch nach Verständnis der klägerin kaum mit der Realität in Einklang zu bringen sind" .
"es handelt sich um vermeintliche Feststellungen der Beklagten, die diese seit Anbeginn des Verfahrens ausschließlich nach eigener Meinung und Auslegung in ihrem eigenen Interesse Vorträgt."
Soweit ich weiß würde mein Anwalt das selbe tun --- und der Klägeranwalt macht auch nichts anderes ! Wo ist also die sachbezogene Kritik ?
-- Editiert von User am 28. August 2023 17:43
Zitata :
Wie fragt man nach offensichtlichen Rechenfehlern?
Es gibt einige Unklarheiten , die ich erfragt habe .
Das meiste sidn offensichtliche Mängel und Fehler . So weit ich weißß muss ich das Gericht auf diese hinweisen , wenn ich sicher stellen will, dass sie bei der urteilsfindung Beachtung finden .
ZitatIch versuche das Mieterhöhungsverlangen als unbewiesen abzuweisen :
Das Mieterhöhungsverlagen soll wohl eher als unbegründet abgewiesen werden.
Zitatm.E, kann die Forderung nicht geändert werden - :
Das Gericht kann aber entscheiden, dass die Mieterhöhung erst ab 04/2021 gilt.
ZitatEr hat auf jeden meiner Punkte reagiert aber eben nur mit --- fehlende fragestellung / Meinnung/ nicht einlassungsfähig . :
Bei derzeitigen Stand des Verfahrens müssen dem Gutachter Fragen gestellt werden wie z.B.:
Warum wurde als Vergleichszeitraum die Jahre 2018-2023 gewählt, obwohl Stichtag der 17.12.2021 sein sollte?
Wenn das Gutachten tatsächlich so desaströs ist, wie es hier dargestellt wird, dann kommt auch eine Haftung des Gutachters nach § 839a BGB in Betracht.
Zitat:Ich versuche das Mieterhöhungsverlangen als unbewiesen abzuweisen --
Wenn das Gericht bereits entschieden hat, daß ein Gutachten über die richtige Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete erstelle werden soll, geht es nicht mehr um die formale Wirksamkeit der Mieterhöhungserklärung sondern um die richtige Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete.
Das Gericht hat also schon die formale Seite abgehackt.
Das Gericht wird die Klage daher nur abweisen wenn die richtige Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht über der bisher gültigen Miete liegt. Scheinbar gibt es für den betreffenden Ort keinen MIetenspiegel.
Wenn der Vermieter die geforderte neue Miete durchsetzen will, muß er das Gericht überzeugen daß die ortsübliche Vergleichsmiete seiner Forderung ganz oder teilweise entspricht. Wie der Richter das Gutachten des Maklers bewertet ist mir in der bisherigen Schilderung aber nicht klar geworden.
Der Mieter muß das Gutachten erschüttern, zum Beispiel wenn er eigene Vergleichsmieten benennt.
Wichtig wäre auch zu wissen, wann denn die Vergleichswohungsmieten vereinbart wurden.
Es dürfen nicht nur Neuvermietungsmieten sein sondern ein Durchschnitt aus alten und neuen Vergleichsmieten.
In der Regel kennen sich Mietervereine und ähnliche Zusammenschlüsse gut aus und wissenwo eingehackt werden muß. Die amtliche Wohngeldstelle wird auch Daten haben.
Mehr kann man zur Zeit nicht sagen.
-- Editiert von User am 28. August 2023 17:48
Zitatalso bei mir war eher viel Substanz !! konkrete sachliche Kritik an offensichtlichen Mängeln :
Ich hatte den Sachverhalt ursprünglich auch so verstanden, dass es sich um ein Privatgutachten des Vermieters handelt.
Zitatz.b wurden Wohnungen unter 35 qm vom makler herausgerechnet --- eine Wohnung mit 34 qm und teurer Miete aber nicht --- Konkete Kritik und offensichtlicher Fehler :
Und das verpackt man dann in eine Frage an den Gutachter.
ZitatWie fragt man nach offensichtlichen Rechenfehlern? :
Auf Seite 3 steht, dass 1+1=3 ist. Handelt es sich dabei um einen Rechenfehler?
Wenn ja, wie wirkt es sich auf die ortsübliche Vergleichmiete aus, wenn man annimmt, dass 1+1=2 ist?
ZitatDas meiste sidn offensichtliche Mängel und Fehler . So weit ich weißß muss ich das Gericht auf diese hinweisen , wenn ich sicher stellen will, dass sie bei der urteilsfindung Beachtung finden . :
So wie ich das Ganze verstehe will man doch erreichen, dass das Gericht das Gutachten als ungeeignet einstuft was in der Konsequenz dazu führt, dass noch ein Gutachten eingeholt werden muss oder im günstigen Fall, dass mit dem Gutachten kein Beweis über die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete erbracht wurde und somit die Klage abgewiesen wird.
ZitatDas Gericht hat also schon die formale Seite abgehackt. :
So brutal ist das Gericht nicht. Es hat vielmehr die formale Seite abgehakt.

Außerdem ist das noch gar nicht klar, denn es ist nicht bekannt, was der Mieter in seiner Klageerwiderung geschrieben hat. Villeicht hat er die formale Wirksamkeit gar nicht bestritten.
ZitatDer Mieter muß das Gutachten erschüttern, :
Das kommt im nächsten Schritt. Aktuell ist Fragestunde angesagt, nach der der Gutachter seine Ausführungen dann verteidigen darf oder ggf. korrigieren darf.
-- Editiert von User am 28. August 2023 18:00
ZitatWarum wurde als Vergleichszeitraum die Jahre 2018-2023 gewählt, obwohl Stichtag der 17.12.2021 sein sollte? :
Warum fragen --- ist offensichtlicher Mangel : er hat aktuelle Werte genommen und mit einem Entwicklungs bericht aus dem Internet ( nur Angebotsmieten als Grundlage) zurückgeshätzt auf den Stichtag ! Nur geht aus der selben Quelle hervor, dass dieses Vorgehen offensichtlich ungenau ist , denn die Angaben zu den Vorjahren sind auch da und ergeben ein anderes Ergebnis --- mal abgesehen , dass sich diese Daten auf 4 Objekte beziehen , wenn ich mich recht erinnere
das Gutachten ist desaströs -- 35 Seiten lang
meine Antwort : 5 Seiten sachlich fundierte Kritik -- wenn möglich mit Bezug auf Rechtsprechung , nur zu den Kritisierten Punkten
seine Antwort in gebotener Kürze : 3, 5 Seiten ---- eigentlich nur heiße Luft
ZitatDer Mieter muß das :
ZitatWarum fragen :
Weil man den Gutachter zunächst befragen muss, bevor man ihm sein Gutachten um die Ohren haut. Das sind nunmal die Spielregeln.
Zitatseine Antwort in gebotener Kürze : 3, 5 Seiten ---- eigentlich nur heiße Luft :
Der Gutachter hat schon auf Deine Ausführungen geantwortet?
ZitatDer Mieter muß das Gutachten erschüttern, zum Beispiel wenn er eigene Vergleichsmieten benennt. :
Wichtig wäre auch zu wissen, wann denn die Vergleichswohungsmieten vereinbart wurden.
Es dürfen nicht nur Neuvermietungsmieten sein sondern ein Durchschnitt aus alten und neuen Vergleichsmieten.
In der Regel kennen sich Mietervereine und ähnliche Zusammenschlüsse gut aus und wissenwo eingehackt werden muß. Die amtliche Wohngeldstelle wird auch Daten haben.
Nur Neuvermietungen ist Teil der kritik --- sind nur aus dem Bestand des Maklers
ferner sind da Eigentumwohnungen mit einem Geschätzten Mietwert bei
die Häuser / Wohnungen sind zT alleun vor der Ausstattung wesentlich höherwertig -- d.H. nicht direkt vergleichbar --- aber wurden nicht z.B. über ein Punktesastem angepasst
Hier gibts keinen Mietspiegel und die Wohngelsstelle !! --- was meinst du warum ich mich wehren muss --- ich bekomme Wohngeld und die Erhöhung liegt ausserhalb der WoGG Grenzen
Ja-- ich versuche die Glaubwürdigkeit des Gutachtens zu erschüttern --- und die Klägerin versucht meine Glauvbwürdigkeit zu erschüttern ...
nur wie reagiert man am besten darauf ?
ZitatDas kommt im nächsten Schritt. Aktuell ist Fragestunde angesagt, nach der der Gutachter seine Ausführungen dann verteidigen darf oder ggf. korrigieren darf. :
UPS --- zu spät -- den Schritt hab ich wohl ausgelassen
ZitatDer Gutachter hat schon auf Deine Ausführungen geantwortet? :
nein --- die Klägerin
Nach der zitierten Antwort des Gegners enthielt die Stellungsnahme des MIeters wohl mehr Kritik an dem Gutachten als Fragen.
Vielleicht muß da noch nachgebessert werden.
Scheinbar will der Richter keine persönliche Anhörung des Sachverständigen.
ZitatScheinbar will der Richter keine persönliche Anhörung des Sachverständigen. :
Das hat damit nichts zu tun. Der Richter will vermeiden, dass im Termin der Sachverständige sinngemäß antwortet:"Das muss ich erst noch prüfen." und er dann einen weiteren Verhandlungstermin ansetzen muss.
Zitatnur wie reagiert man am besten darauf ? :
Indem man sich an die Spielregeln hält und im ersten Schritt Fragen stellt.
ZitatScheinbar will der Richter keine persönliche Anhörung des Sachverständigen. :
da stand :
Die Parteien können gemäß ... inner halb von 3 Wochen ihre Einwendungengegn das Gutachten... , die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen... mitteilen .
Daraufhin hab ich meine Einwendungen und ein paar Fragen mitgeteilt Ja - sehr viel mehr Kritik als fragen
aber wie reagieren auf den Versuch der Klägerin mich quasi lächerlich zu machen ?
Zitataber wie reagieren auf den Versuch der Klägerin mich quasi lächerlich zu machen ? :
Indem man den eigenen Text versachlicht und so umarbeitet, dass der Gutachter darauf antorten kann.
Das Gericht möchte offenbar, dass der Gutachter offene Fragen beantwortet. Dafür muss man halt Fragen stellen, die der Gutachter beantworten soll. ("Warum wurden die Bestandsmieten nicht so berücksichtigt, wie es nach ... hätte sein sollen? Warum wurde 1+1=3 gerechnet, obwohl bekanntlich 1+1=2 ist?")
ZitatDas Gericht möchte offenbar, dass der Gutachter offene Fragen beantwortet. :
Das Gericht hat dazu gar nichts gesagt --- im Beschluß stand ... Einwendungen ... Anträge ... und Ergänzungsfragen ...
Für mich als Laie sind das 3 Verschiedene Sachen . Ich habe halt mehr sachliche Einwendungen gegen die Fehler und Mängel des Gutachtens, als Fragen an den Gutachter .
Wäre es hilfreich wenn ich ergänzend zu meinen Einwendungen nun noch einmal Fragen formuliere ? Oder wäre es besser das Gericht um einen Hiunweis zu bitten ob Fragen formuliert werden sollen ?
Alternativ würde ich zwecks erhellung der Klägerin Fragen formulieren , damit sich diese in die Lage versetzt fühlt sich auf die Kritikpunkte einzulassen .
Oder darf ich davon ausgehen , das das mit dem nicht einlassungsfähig nur eine Taktik der Klägerin ist , die vom Gericht sowieso ignoriert wird?
-- Editiert von User am 29. August 2023 11:50
Ich wüde mich eher auf Fragen zum Inhalt des Gutachtes und der Beweisfrage beschränken, als auf unpassende Erklärungen des Gegners zu antworten.
Man kann den Gutachter z.B. fragen:
Was er denn meint wieviel Vergleichsmieten er kennen müßte um eine ortsübliche Miete zu ermitteln, wieviel vergleichbare Wohungen es an dem Ort gibt,
welche besonderen Abschläge (welche die zu beurteilende Wohnung hat) und ob sowie wie er diese berücksichtigt oder nicht berücksichtigt hat.
Wieso er denn die MIethöhen von Bestandsmieten nach dem Stichtag am 12.2021 kennt.
Usw.
ZitatIch wüde mich eher auf Fragen zum Inhalt des Gutachtes und der Beweisfrage beschränken, :
ich habe bereits im Juni meine Einwendungen und 2-3 Fragen dazu gemacht! Das Gericht wollte Einwendungen , Anträge und Ergänzungsfragen binnen 3 Wochen ! Ich kann nur noch auf die Antwort der Klägerin reagieren.
ZitatWas er denn meint wieviel Vergleichsmieten er kennen müßte um eine ortsübliche Miete zu ermitteln, wieviel vergleichbare Wohungen es an dem Ort gibt, :
m.E. irrelevant -- er hat genug Objekte einbezogen - aus seinem Bestend . Eher interessant warum ir keine Bereinigung gemacht hat -- sind auchHäuser mit bei, besser Ausgestattet , besondere Ausstattung etc.
Er ist Makler und gibt an die Marktsituation zu kennen -- auch irelevant - zum ermitteln der Ortsüblichen braucht er nicht alle Wohnungen kennen .
_- Interessant hingegen -- Verhältnis Bestend- zu Neu -Vermietungen ! Sind Angebotsmieten aus dem Internet aussagekräftig , Warum sollte ein Verrechnen mit einem Faktor einen unverzerrten Wert für den korrekten Betrachtungszeitraum haben ( gibt Urteil dazu) Ob er mit seiner Definition auch allgemein erzielbare Mieten dem richtigen Begriff nach §558 entspricht ! Ob ein Zuschlag wegen hoher Nachfrage auf die Miete zulässig ist , .....
Ist es wirklich taktisch Klug das Gericht mit sinnlosen Fragen zu behelligen !
ZitatWieso er denn die MIethöhen von Bestandsmieten nach dem Stichtag am 12.2021 kennt. :
Usw.
Kennt er sie denn ? ---- ich denke du meinst vor dem Stichtag danach spielt keine Rolle !--- ob er die kennt ist irrelevant -- ob er sie in gebührender Zahl mit einfließen lassen hat ...
... und ob die Objekte einiger Maßen gleichmäßg (repräsentativ) über den Betrachtungszeitraum verteilt sind .
Sind sie im Übrigen nicht , denn es ist ja nicht einmal der rihtige Zeitraum --- LOL -- ausserdem hat er eine ballung in den Jahren 2022 und 2021 , ausserdem eine extrem teure Wohnung aus 2023 mit eingerechnet .
Ich habe das Alles bereits im Juni als Einwendungen mitgeteilt .
Soll ich mich nun wiederholen und alles in fFrageform erneut schreiben , wo mir doch bereits --- abermals auschweifende Ausführungen --- vorgeworfen wurden? Ist das taktisch klug?
das wäre im moment meine Idee :
Da die Klägerin offensichtlich die Fragestellung hinter den Kritikpunkten nicht erkennen kann , möchte ich zur Erhellung beitragen und ergänze meine Eingaben aus dem Schreiben vom 18.06.2023 um die offensichtlichen Fragen in gebührender Kürze wie folgt :
zu 1.7 und 3.2 – Wurden die Würde und die Persönlichkeitsrechte der Mieterin verletzt? Wurden Daten erhoben und Sachlagen beurteilt, die nicht Auftrag des Gutachtens waren ? (Lebensweise der M. würde zu erhöhter Abnutzung führen)
Zu 3.1 – Warum wurde dieser Fakt falsch dargestellt ? ( bekannte Mietmängel wurden geleugnet)
Zu 4.1 – Geht der Sachverständige von einem Falschen Begriff aus , wenn er einen Mietzins miteinbezieht, der „erzielbar scheint" ?
Zu 4.3 – Auf welcher Grundlage wurde die Gewichtung festgestellt und ist diese allgemein üblich?
Zu 4.4 , 4.5 , 4.6, 5.1 , 5.2 und 5.3 – In wie weit entsprechen die verwendeten Datenquellen den gesetzlichen Anforderungen insbesondere in Bezug auf den objektiven Maßstab zur Darstellung eines repräsentativen Querschnitts? Wurde der richtige Betrachtungszeitraum eingehalten ? Wird das Verhältnis von Bestandsmieten zu Neuvermietungen entsprechend gewürdigt ? Stützen sich die Quellen auf Angebotsmieten ? Stellen einige der Quellen nur den aktuellen Marktwert und somit Spitzenmieten dar? Liegen den Quellen von der Summe her ausreichend Wohnungen zu Grunde ? Wurden die verwendeten Objekte in den Quellen bereinigt um sie miteinander Vergleichbar zu machen ?
Zu den Ausführungen der Klägerin zu 5.3. möchte ich darauf hinweisen , das die aktuellen Mietpreisangebote auf Ebay -Kleinanzeigen als reine Angebote ebenfalls eher als Spitzenmieten angesehen werden können und in Bezug auf das Gutachten keine Relevanz haben, da sie außerhalb des zu begutachtenden Zeitraumes liegen.
Zu 4.6 – In wie weit führen die kritisierten Punkte zu einer Verfälschung bzw. Verzerrung des Durchschnittsmietwertes? Müssten die Vergleichsobjekte nicht bereinigte werden? Handelt es sich bei den Mietwerten der Eigentumswohnungen um Schätzungen? ( Bezug zu den Vergleichswohnungen aus dem Bestand des Maklers , keine Bereinigung, teure Wohnungen nicht hereusgenommen obwohl die eine kleiner und die andere aus 2023 war , etc)
Zu 5.4. – Wurde hier ein Rechenfehler begangen? Ist ein Zuschlag wegen besonders hoher Nachfrage zulässig? Wie beeinflusst das das Ergebnis ? ( seine Gewichtung ergibt 90% , er kommt auf 100% und rechnet damit ; Zuschlag wegen hoher Nachfrage 10 %)
Zu 5.5 – Wie ändert sich das Ergebnis durch zu recht kritisierten Punkte ?
-- Editiert von User am 29. August 2023 15:24
Oje.
Mir dämmert, was das Problem ist.
Da hätte ich jetzt wie der Kläger gesagt:"Thema verfehlt"
ZitatDa hätte ich jetzt wie der Kläger gesagt:"Thema verfehlt" :
wie soll ich das verstehen? Wer hat das Thema verfehlt ? Der Gutachter oder ich ?
-- Editiert von User am 1. September 2023 10:12
Zitatzu 1.7 und 3.2 – Wurden die Würde und die Persönlichkeitsrechte der Mieterin verletzt? Wurden Daten erhoben und Sachlagen beurteilt, die nicht Auftrag des Gutachtens waren ? (Lebensweise der M. würde zu erhöhter Abnutzung führen) :
Wenn Sie so anfangen, nimmt niemand mehr den Rest Ihres Textes ernst.
Irgendwelche Grundrechtsfragen sind nicht(!) Gegenstand Ihres Rechtsstreits. Es wird um eine Mieterhöhung gestritten. Man könnte denken, dass Sie das vergessen hätten. Zumindest kommt das Wort Mieterhöhung 0 mal im obigen Text vor.
Welcher Richter soll das eigentlich alles lesen?
Wenn ich auf Zustimmung zur Mieterhöhung verklagt werde, dann schreibe ich nur ein einziges Mal, und zwar kurz und knapp.
Dann gehe ich in die Verhandlung, trage dort vor und siege.
Allerdings bin ich vom Fach und brauche keinen Anwalt.
Wäre ich nicht vom Fach, würde ich niemals ohne Anwalt oder Mieterverein antreten.
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