Immobilie an das eigene Kind verkaufen. Welche Kosten für die Genehmigung des Familiengerichts?

5. September 2023 Thema abonnieren
 Von 
meier19
Status:
Schüler
(222 Beiträge, 48x hilfreich)
Immobilie an das eigene Kind verkaufen. Welche Kosten für die Genehmigung des Familiengerichts?

Wenn ein Elternteil eine Immobilie an sein eigenes Kind verkaufen will und alle Sorgeberechtigten damit einverstanden sind, dann bedarf es ja trotzdem noch der Zustimmung des Familiengerichts.
Kostet die Zustimmmung des Familiengerichts etwas? Wenn ja, wie werden die Kosten für das Familiengericht berechnet?

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19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
eh1960
Status:
Junior-Partner
(5811 Beiträge, 1427x hilfreich)

Zitat (von meier19):
Kostet die Zustimmmung des Familiengerichts etwas?
Zitat:

Ja.
Zitat:
Wenn ja, wie werden die Kosten für das Familiengericht berechnet?

Nach der Gebührenordnung.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#2
 Von 
meier19
Status:
Schüler
(222 Beiträge, 48x hilfreich)

Und was genau sagt die Gebührenordnung?

Nehmen wir mal an, die Immobilie ist 2 Mio. € Wert. Oder wonach wird die Gebühr bemessen?

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#3
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1306 Beiträge, 492x hilfreich)

Mir ist nicht klar wie innerhalb der Familie ein Haus an ein minderjährigen Kind verkauft werden soll.
Das Kind müsste dann ja über ein entsprechendes Vermögen verfügen

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46299 Beiträge, 16425x hilfreich)

Zitat (von meier19):
Nehmen wir mal an, die Immobilie ist 2 Mio. € Wert.


Das Kind hat ein Barvermögen von 2 Mio. €?

Selbst wenn das Kind ein derartiges Vermögen hätte, würde ich bezweifeln, dass das Familiengericht die Genehmigung erteilt.

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#5
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1563 Beiträge, 963x hilfreich)

Eltern können ihr Haus nicht selber an ihre Kinder verkaufen. Hierzu wird dann ein Ergänzungspfleger benötigt.
Auch dessen Erklärungen müssen familiengerichtlich genehmigt werden. Die Pflegerbestellung löst eine 0,5 Gebühr nach Nr. 1313 FamGKG aus, höchstens aber eine Gebühr nach Nr. 1311. Die Genehmigung ist damit abgedeckt.
Die Gebühr nach Nr. 1313 beträgt bei einem Immobilienwert von 2.000.000 € 4.923,50 €.
Für die Gebühr Nr. 1311 ist das gesamte Vermögen des Kindes abzüglich 25.000 € entscheidend.
Angenommen das Gesamtvermögen des Kindes beträgt ebenfalls 2.000.000 €, dann beträgt die Gebühr nach Nr. 1311 1.975 €

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#6
 Von 
meier19
Status:
Schüler
(222 Beiträge, 48x hilfreich)

Das Kind hat kein eigenes Vermögen.
Der Vater verkauft das Haus an das Kind für 2 Mio Euro, indem er dem Kind gleichzeitg ein Darlehen von 2 Mio Euro gibt.

Das ist ein bekanntes Steuersparmodell und wurde schon oft so gemacht.

Ich wollte jetzt nur wissen, welche genauen zusätzlichen Kosten entstehen, weil das Kind erst 1 Jahr alt ist.

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#7
 Von 
meier19
Status:
Schüler
(222 Beiträge, 48x hilfreich)

Zitat (von salkavalka):
Für die Gebühr Nr. 1311 ist das gesamte Vermögen des Kindes abzüglich 25.000 € entscheidend.


Dann wäre die Gebühr ja Null Euro, weil das Kind hat ja gar kein Vermögen. Das Kind kauft ein Haus für 2 Mio € vom Vater und leiht sich gleichzeitig 2 Mio Euro vom Vater.

Dafür ist ein Ergänzungspfleger und eine Entscheidung des Familiengerichts notwenig? Wie viel kostet beides, wen das Vermögen des Kindes Null Euro beträgt?

-- Editiert von User am 7. September 2023 09:09

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#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46299 Beiträge, 16425x hilfreich)

Zitat (von meier19):
Dann wäre die Gebühr ja Null Euro, weil das Kind hat ja gar kein Vermögen.


Sehr witzig.

Zitat (von meier19):
Das Kind kauft ein Haus für 2 Mio € vom Vater und leiht sich gleichzeitig 2 Mio Euro vom Vater.


So ein Vertrag ist nicht genehmigungsfähig.

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#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(29767 Beiträge, 5355x hilfreich)

Zitat (von meier19):
Das ist ein bekanntes Steuersparmodell und wurde schon oft so gemacht.
Das ist eine typische *meier19*- Aussage. Das wurde nicht schon oft so gemacht und deine neue Idee ist wieder nur ne fixe Idee....Steuern sparen wollen, aber nach einer Verwaltungsgebühr fragen. :augenroll:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#10
 Von 
meier19
Status:
Schüler
(222 Beiträge, 48x hilfreich)

Zitat (von hh):
Sehr witzig.


Was soll daran witzig sein?
Wie hoch ist denn die Gebühr in dem Beispiel?

Zitat (von hh):
So ein Vertrag ist nicht genehmigungsfähig.

Wieso soll der nicht genehmigungsfähig sein?

Hast du auch mal eine Quelle für deine Behauptung?

-- Editiert von User am 15. September 2023 12:47

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#11
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1563 Beiträge, 963x hilfreich)

Du stellst dir das zu einfach vor. Auch wenn beide Sorgeberechtigten damit einverstanden sind, ist die Genehmigung des Familiengerichts kein Selbstläufer. Allein die Kostenfrage ist auch nicht "mal eben" zu beantworten.
Die Entscheidung des Familiengerichts über die Erteilung oder Versagung der Genehmigung ist am Wohl und den Interessen des Kindes auszurichten, während die Belange Dritter ohne Bedeutung sind. Das Familiengericht hat sich auf den Standpunkt eines verständigen, die Tragweite des Geschäfts überblickenden Volljährigen zu stellen und muss deshalb auch Erwägungen zur Zweckmäßigkeit und Nützlichkeit des jeweiligen Rechtsgeschäfts anstellen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.12.2014 – 11 WF 1415/14).
Da wird es auf jeden Fall eng bei der Kreditaufnahme. Worin besteht der Vorteil für das Kind? Die Eltern sind sowohl bei dem Verkauf des Hauses Vater an Kind als auch bei der Kreditaufnahme Kind von Vater von der Vertretung ausgeschlossen. Für beides muss ein Ergänzungspfleger bestellt werden. Und dann entscheidet der und nur der, ob er die Rechtsgeschäfte für das Kind überhaupt vornehmen will. Erst wenn der das will, kommt eine Genehmigung des Familiengerichts in Betracht.
Von dem Minderjährigen werden Gebühren nur erhoben, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Gebühr sein Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25 000 € beträgt. Hier werden dann keine Gebühren erhoben.
Die ev. Kosten des Ergänzungspflegers werden in diesem Fall von der Staatskasse getragen.
Nicht ganz auszuschließen ist, dass die Kosten den Eltern bzw. dem Vater auferlegt werden, dann beträgt die Gebühr 2.940,50 €. In meinem ersten Beitrag hatte ich die Höchstbetragsregelung von 1.000.000 € in § 46 FamGKG vergessen.
Ggf. wird das Familiengericht ein Wertgutachten über die Immobilie verlangen, das kostet dann auch nochmal.
M.E. sind die Aussichten, hier zu einer Genehmigung des Familiengerichts zu kommen, äußerst schlecht.
Aber wenn du meinst, mach. Kosten fallen auch an, wenn nicht genehmigt wird.




-- Editiert von User am 16. September 2023 04:48

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#12
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13328 Beiträge, 4291x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Das ist ein bekanntes Steuersparmodell und wurde schon oft so gemacht.
Natürlich. Aber nicht mit minderjährigen Kindern.
Außerdem ist mir gar nicht klar, wie man mit dem Modell Steuern sparen will. Der Vater müsste die Zinsen schließlich versteuern, schon mal blöd. Das Kind könnte sie dann zwar absetzen, würde aber vermutlich sowieso keine oder nur geringere Steuern zahlen. Am Ende zahlt der Vater mehr als das Kind spart.
Und die anderen Nachteile für das Kind - etwa die Krankenversicherung oder Bafög - kommen auch noch hinzu.

Anmerkung: Ich bin jetzt von einer selbstgenutzen Immobilie ausgegangen, bei Fremdvermietung könnte es anders aussehen, aber auch das müsste man sehr genau durchrechnen.

Zitat:
Wieso soll der nicht genehmigungsfähig sein?
Weil das Familiengericht einem Darlehen - insbesondere in dieser Höhe - imho niemals zustimmen wird.
Selbst wenn die Eltern Milliardäre wären (und daher für das Kind wenig Risiko), würde das Gericht darauf verweisen, dass es Alternativen gibt (etwa dem Kind das Haus einfach schenken).

Wie schon gesagt wurde, dürfte es die Zustimmung nicht einmal geben, wenn das Kind entsprechendes Vermögen hätte. Und bei Fremdkapital eben erst recht nicht, noch dazu wenn es nicht von Dritten kommt (nicht das es bei Dritten groß anders wäre, aber die familiäre Abhängigkeit ist ein weiterer Baustein).

Für eine Schuldenaufnahme eines Kindes müssen schon ganz besondere Kostellationen vorliegen.
Beispiel: Wenn ein Kind eine Immobilie geerbt hat und nun zwingende Investitionen anstehen. Wenn sich das Darlehen dann auch noch in Grenzen hält (im Verhältnis zum Wert der Immobilie), dann kann es da durchaus eine Genehmigung geben; das Darlehen dient ja dann dem Erhalt des Vermögens.

Was man vielleicht machen könnte ist, das ganze in einer Kapitalgesellschaft zu bündeln; etwa in einer KG. Und diese dann eben an das Kind verschenken. Ob und welche rechtlichen Problem dann auftauchen können kann ich aber spontan auch nicht sagen. Außerdem müsste dann auch die steuerliche Seite wieder überprüft werden.

Stefan

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#13
 Von 
meier19
Status:
Schüler
(222 Beiträge, 48x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Außerdem ist mir gar nicht klar, wie man mit dem Modell Steuern sparen will. Der Vater müsste die Zinsen schließlich versteuern, schon mal blöd. Das Kind könnte sie dann zwar absetzen, würde aber vermutlich sowieso keine oder nur geringere Steuern zahlen. Am Ende zahlt der Vater mehr als das Kind spart.


Das ist ja total falsch.
Es ist eine vermietete Immobilie.

Hast du noch nichts von der Ehegattenschaukel gehört?
Mit Verkäuferdarlehen. Natürlich spart man da viele Steuern.

2)
Mit Ehegatten geht das ja.
Seid ihr euch sicher, dass das mit einem minderjährigen Kind nicht geht?
Habt ihr da Quellen für?

Es ist das gleiche wie die Ehegattenschaukel nur mit einem 1-jährigen Kind.

-- Editiert von User am 20. September 2023 22:23

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#14
 Von 
meier19
Status:
Schüler
(222 Beiträge, 48x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Selbst wenn die Eltern Milliardäre wären (und daher für das Kind wenig Risiko), würde das Gericht darauf verweisen, dass es Alternativen gibt (etwa dem Kind das Haus einfach schenken).


Schenken ist keine Alternative zur Kinderschaukel / Ehegattenschaukel

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#15
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1563 Beiträge, 963x hilfreich)

Es mag durchaus sein, dass der Verkauf einer vermieteten Immobilie für die "Familie" mehr Steuern spart als wenn man es so belässt wie es ist.
Für das Familiengericht wird es aber so aussehen:
Das Kind kauft eine Immobilie und hat dafür die "normalen" steuerlichen Möglichkeiten Abzüge von den Einnahmen zu machen. Dafür muss es sich mit 2 Millionen plus Zinsen verschulden.
Das macht kein Familiengericht mit. Stell dir einfach vor, das Kind hat kein Vermögen und möchte mit einem Darlehen von einer Bank ein Mietshaus von einem Fremden kaufen. Die Mieteinnahmen sind nicht gesichert und das Kind ist verschuldet.
So richtige Quellen gibt es dafür nicht, da das in keinem Gesetz steht, welche Geschäfte konkret genehmigungsfähig sind oder nicht bzw. muss in eurem Fall ja zunächst der Ergänzungspfleger die Geschäfte abschließen wollen.
Aber wenn der Vater 2 Millionen verleihen kann, wird wohl auch Geld für eine anwaltliche Beratung über die Erfolgsaussichten über sein, anstatt sich in einem Laienforum zu informieren.

-- Editiert von User am 20. September 2023 23:20

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#16
 Von 
meier19
Status:
Schüler
(222 Beiträge, 48x hilfreich)

Ok Danke.

Würde es vielleicht gehen, wenn sich der Vater in dem notariellen Kaufvertrag des Hauses selbst dazu verpflichtet, alle Verluste zu tragen?

Beispiel: Die Kosten Zinsen und Renovierung für das Haus sind höher als die Mieteinnahmen aus dem Haus. Das bedeutet, dass das Kind Verlust macht. Der Vater hat sich aber verpflichtet alle Verluste zu tragen, so dass das Kind immer mindestens Plus/minus Null macht. Oder Gewinn. Ein Verlust kann dem Kind dann nicht entstehen.

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#17
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1563 Beiträge, 963x hilfreich)

M.E. nicht. Dann ist das bestenfalls ein Plus/Minus Null Geschäft für das Kind mit der Chance auf Gewinne. Auch dafür wird das Familiengericht keiner (unnötigen) Verschuldung zustimmen.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Garfield73
Status:
Lehrling
(1928 Beiträge, 669x hilfreich)

Zitat (von meier19):
Mit Ehegatten geht das ja.
Seid ihr euch sicher, dass das mit einem minderjährigen Kind nicht geht?
Habt ihr da Quellen für?

Da braucht es keine Quelle, da muss man sich nur einmal die Voraussetzungen für die Anerkennung der "Ehegattenschaukel" ansehen!
U. a. gibt es da folgende:
"Die Verkaufskonditionen müssen dem Verkauf an einen Dritten entsprechen."
Selbst wenn, was ich für ausgeschlossen halte, das Familiengericht hier zustimmen würde, würde das Finanzamt diese Konstellation niemals anerkennen!
Dann könntest Du Dein Glück beim FG und beim BFG probieren, allerdings IMO mit miserablen Aussichten.

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13328 Beiträge, 4291x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Das ist ja total falsch.
Es ist eine vermietete Immobilie.
Falsch ist nur, dass du meinen Text auseinanderreist.

Zitat:
Mit Ehegatten geht das ja.
Natürlich, ebenso mit Kindern. Nur minderjährig dürfen sie eben nicht sein.

Zitat:
Schenken ist keine Alternative zur Kinderschaukel / Ehegattenschaukel
Du verstehst "Alternativ" falsch.
Es geht nicht um eine Alternative um möglichst viele Steuern zu sparen, sondern um eine, dem Kind Vermögen zu übertragen. Nur das interessiert das Familiengericht.

Und warum es keine Alternative (zum Nichtstun) sein soll, wenn Eltern eine Immobilie an ihr Kind verschenken kann ich auch nicht nachvollziehen. Die Mieteinnahmen könnten in dem Fall viele Jahre praktisch steuerfrei sein.

Eine weitere Alternative hatte ich dir genannt.

Zitat:
Würde es vielleicht gehen, wenn sich der Vater in dem notariellen Kaufvertrag des Hauses selbst dazu verpflichtet, alle Verluste zu tragen?
Dann wäre es nicht mehr fremdüblich, und somit dürfte das Finanzamt das Konstrukt nicht akzeptieren (nennt sich Gestaltungsmissbrauch).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

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