Mahnbescheid erhalten - Forderungen gerechtfertigt?

8. September 2023 Thema abonnieren
 Von 
go498533-45
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 0x hilfreich)
Mahnbescheid erhalten - Forderungen gerechtfertigt?

Habe einen Mahnbescheid bekommen.
Hauptforderung sind 55 Euro.
Dazu 3 mal Schadensersatz aus Kaufvertrag. Je 1,85

Dazu verfahrenskosten

Gerichtskosten 36,00
Anwaltskosten 26,95
Auslagen 9,80
Dazu nebenforderungen
Auskünfte 0,25
Inkassokosten 52,92

Plus Zinsen


Kann da jemand was zu sagen?

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29 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(114615 Beiträge, 39022x hilfreich)

Zitat (von go498533-45):
Forderungen gerechtfertigt?

In Ermangelung jedweder relevanter Details ohne hellseherische Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
go498533-45
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
In Ermangelung jedweder relevanter Details ohne hellseherische Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.


Die hf is berechtigt ich werde diese an den Verkäufer direkt zahlen

Es geht um den Rest, bin gehalten vollumfänglich widerspruch einzulegen

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(114615 Beiträge, 39022x hilfreich)

Zitat (von go498533-45):
Die hf is berechtigt

Ok



Zitat (von go498533-45):
ich werde diese an den Verkäufer direkt zahlen

Warum erst jetzt?



Zitat (von go498533-45):
Dazu 3 mal Schadensersatz aus Kaufvertrag. Je 1,85

Diese kommen wie konkret zusstande?



Zitat (von go498533-45):
Gerichtskosten 36,00
Anwaltskosten 26,95
Auslagen 9,80

Dürften ok sein.
Der Anwalt hat was konkret getan?



Zitat (von go498533-45):
Auskünfte 0,25

Höchst strittig.
Auskünfte für was konkret, von wem konkret, an wen konkret?



Zitat (von go498533-45):
Inkassokosten 52,92

Und das Inkasso hat was konkret getan?



Zitat (von go498533-45):
bin gehalten vollumfänglich widerspruch einzulegen

Das könnte recht teuer werden am Ende ...





-- Editiert von User am 8. September 2023 22:42

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
go498533-45
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Die hf is berechtigt

Ok



Zitat (von go498533-45):
ich werde diese an den Verkäufer direkt zahlen

Warum erst jetzt?

Wegen zahlungsschwierigkeiten


Zitat (von go498533-45):
Dazu 3 mal Schadensersatz aus Kaufvertrag. Je 1,85

Diese kommen wie konkret zusstande?

Keine Ahnung. Mahnung per Mail kann das sein.



Zitat (von go498533-45):
Gerichtskosten 36,00
Anwaltskosten 26,95
Auslagen 9,80

Dürften ok sein.
Der Anwalt hat was konkret getan?

Den Mahnbescheid beantragt.



Zitat (von go498533-45):
Auskünfte 0,25

Höchst strittig.
Auskünfte für was konkret, von wem konkret, an wen konkret?

Keine Ahnung.



Zitat (von go498533-45):
Inkassokosten 52,92

Und das Inkasso hat was konkret getan?

Mich mit anrufen bombardiert und mir Emails und SMS mit Zahlungsaufforderungen geschickt.



Zitat (von go498533-45):
bin gehalten vollumfänglich widerspruch einzulegen

Das könnte recht teuer werden am Ende ...

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(114615 Beiträge, 39022x hilfreich)

Zitat (von go498533-45):
Wegen zahlungsschwierigkeiten

Gläubiger darüber informiert und Zahungsplan vorgelegt?



Zitat (von go498533-45):
Den Mahnbescheid beantragt.

Dann ist das ok.



Zitat (von go498533-45):
Mich mit anrufen bombardiert und mir Emails und SMS mit Zahlungsaufforderungen geschickt.

Auf irgendwas je reagiert?
Niemals einen Brief von denen bekommen?
Irgendwelche konkreten Zahlungsaufforderungen?
Detaillierte Forderungsaufstellung?



Zitat (von go498533-45):
Mahnung per Mail kann das sein.

Kann sein, wäre aber rechtswidrig.
Mahnung per Mail darf den Schuldner in der Regel 0,0 EUR kosten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
go498533-45
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von go498533-45):
Wegen zahlungsschwierigkeiten

Gläubiger darüber informiert und Zahungsplan vorgelegt?

Informiert ja hat aber nichts geändert.


Zitat (von go498533-45):
Den Mahnbescheid beantragt.

Dann ist das ok.



Zitat (von go498533-45):
Mich mit anrufen bombardiert und mir Emails und SMS mit Zahlungsaufforderungen geschickt.

Auf irgendwas je reagiert?
Niemals einen Brief von denen bekommen?
Irgendwelche konkreten Zahlungsaufforderungen?
Detaillierte Forderungsaufstellung?

Emails und Anrufe bekommen,habe ich aber nicht drauf reagiert weil da hunderte mahnkosten aufgeschlagen wurden .Sind anwaltskosten und Inkassokosten zusammen nicht rechtswidrig?

Zitat (von go498533-45):
Mahnung per Mail kann das sein.

Kann sein, wäre aber rechtswidrig.
Mahnung per Mail darf den Schuldner in der Regel 0,0 EUR kosten.



Sollte ich dann Widerspruch einlegen?
Ich sehe auch nicht ein,aus 50 Euro fast 200 Euro zu zahlen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Nana71
Status:
Praktikant
(670 Beiträge, 69x hilfreich)

Zitat (von go498533-45):
Sollte ich dann Widerspruch einlegen?


Wenn überhaupt, dann nur gegen einen Teil der Forderung, denn die HF ist deiner Aussage nach ja rechtmäßig.

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Marius938549
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von go498533-45):
Ich sehe auch nicht ein,aus 50 Euro fast 200 Euro zu zahlen.


Dieses Problem hätte man nicht hätte man seine Schulden vorher beglichen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
go498533-45
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 0x hilfreich)

Muss ein Widerspruch per einschreiben verschickt werden?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(114615 Beiträge, 39022x hilfreich)

Zitat (von go498533-45):
Muss ein Widerspruch per einschreiben verschickt werden?

Nein, aber ein Zustellnachweis wäre gut - Einschreiben-Einwurf reicht also auch.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
go498533-45
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 0x hilfreich)

Bekommt man eine Nachricht wenn der Widerspruch eingegangen ist oder bearbeitet wurde oder kann man das irgendwo verfolgen?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2223 Beiträge, 666x hilfreich)

Zitat (von go498533-45):
Bekommt man eine Nachricht wenn der Widerspruch eingegangen ist

Nein

Zitat (von go498533-45):
kann man das irgendwo verfolgen

Hast du das streitige Verfahren beantragt? Vermutlich nicht, daher gibts ersteinmal keine Info. Sollte der Gläubiger die Gerichtsgebühr fürs streitige Verfahren beantragen so wirst du das mitbekommen.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(114615 Beiträge, 39022x hilfreich)

Zitat (von go498533-45):
Bekommt man eine Nachricht wenn der Widerspruch eingegangen ist oder bearbeitet wurde oder kann man das irgendwo verfolgen?

Ja. man schaut einfach in das Portal in dem der Zustelldienstleister die Zustellnachweise zur Verfügung stellt.

Über Kommunikation die das Gericht intern oder mit dem Antragsteller tätigt, erhält man keine Einsicht bis das streitige Verfahren beginnt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
go498533-45
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 0x hilfreich)

Es wurde mir jetzt mitgeteilt das der Brief im Gerichtspostfach "zur Abholung bereit liegt".
Gilt das dann als zugestellt?

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
go498533-45
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe jetzt ein Brief der anwaltskanzlei erhalten,wo mir gesagt wurde,das ja sicherlich noch klärungsbedarf besteht,und sie mir u.a. mit einer Ratenzahlung entgegenkommen würden,es liegt direkt ein Schreiben bei den Wiederspruch zurückzunehmen.

Was tun?

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Marius938549
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von go498533-45):
Was tun?


-Widerspruch zurücknehmen
-Forderung begleichen
-Ignorieren & schauen ob der Gläubiger es damit beruhen lässt, oder Klage einreicht.


Gibt viele Möglichkeiten die man nutzen könnte, du musst jedoch mit der jeweiligen Konsequenz leben.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
go498533-45
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Marius938549):
Widerspruch zurücknehmen


Nein,ich habe ja jetzt erst widerspruch eingelegt

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(114615 Beiträge, 39022x hilfreich)

Zitat (von go498533-45):
Nein,ich habe ja jetzt erst widerspruch eingelegt

Dann verbrennt man halt mehr Geld als nötig ...
Teilwiderspruch wäre besser gewesen.




-- Editiert von User am 23. September 2023 13:51

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
go498533-45
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 0x hilfreich)

Die würden doch klagen wenn sie wollen,dann müssen sie nicht irgendwelche schreiben verschicken mit Widerspruch zurücknehmen etc.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(114615 Beiträge, 39022x hilfreich)

Zitat (von go498533-45):
Die würden doch klagen wenn sie wollen,dann müssen sie nicht irgendwelche schreiben verschicken mit Widerspruch zurücknehmen etc.

Dann viel Glück ...

Solche Schreiben sind reine Taktik, damit man später alle Kosten dem Beklagten problemloser auferlegen kann.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Marius938549
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von go498533-45):
Die würden doch klagen wenn sie wollen,dann müssen sie nicht irgendwelche schreiben verschicken mit Widerspruch zurücknehmen etc.


Man könnte es aber nochmal höflich probieren und fragen, ob und weshalb ein Problem zwischen dir und dem Gläubiger besteht.

Ob der Gläubiger das Klageverfahren anstreben möchte, wird sich zeigen.

2x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10503 Beiträge, 4167x hilfreich)

Zitat (von go498533-45):
Hauptforderung sind 55 Euro. OK
Dazu 3 mal Schadensersatz aus Kaufvertrag. Je 1,85 Fraglich

Dazu verfahrenskosten

Gerichtskosten 36,00 OK
Anwaltskosten 26,95 OK
Auslagen 9,80 OK
Dazu nebenforderungen
Auskünfte 0,25 Fraglich, aber für 25 Cent streiten...?
Inkassokosten 52,92 Können getrost gestrichen werden, Stichwort verbotene Kostendopplung

Plus Zinsen Wenn richtig berechnet, OK


Jetzt ist die Frage, was Du bezahlt hast und gegen was Du Widerspruch eingelegt hast.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
go498533-45
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Jetzt ist die Frage, was Du bezahlt hast und gegen was Du Widerspruch eingelegt hast.


Wie geschrieben habe ich vollumfänglich widerspruch eingelegt.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10503 Beiträge, 4167x hilfreich)

Zitat (von go498533-45):
Wie geschrieben habe ich vollumfänglich widerspruch eingelegt.


Und welche Positionen, außer der Hauptforderung, hast Du nun bezahlt?

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
go498533-45
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Und welche Positionen, außer der Hauptforderung, hast Du nun bezahlt?


Gar keine,ich habe Widerspruch eingelegt und werde ausser der Hauptforderung nichts bezahlen.

-- Editiert von User am 27. September 2023 14:19

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(29841 Beiträge, 5364x hilfreich)

Zitat (von go498533-45):
Die hf is berechtigt ich werde diese an den Verkäufer direkt zahlen
Dann zahl diese doch endlich. Du hast das hier bereits am 8. 9. erklärt.
Bestehen noch immer Zahlungsschwierigkeiten zu 55,-€, obwohl die 1. Inkassopost vermutlich schon vor Monaten kam?
Zitat (von go498533-45):
Emails und Anrufe bekommen,habe ich aber nicht drauf reagiert weil da hunderte mahnkosten aufgeschlagen wurden
Wie viel € genau?

Insgesamt sind doch (nur) ca 200,- gefordert--- und seit wann hunderte Mahnkosten noch drauf?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
vacantum
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von go498533-45):
Wie geschrieben habe ich vollumfänglich widerspruch eingelegt.
Zitat (von go498533-45):
Gar keine,ich habe Widerspruch eingelegt und werde ausser der Hauptforderung nichts bezahlen.
Dann wäre ein Teilwiderspruch richtig gewesen. So kann der Anwalt jetzt das Gerichtsverfahren beantragen und die Kosten steigen immer mehr an.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(114615 Beiträge, 39022x hilfreich)

Zitat (von go498533-45):
Gar keine,ich habe Widerspruch eingelegt und werde ausser der Hauptforderung nichts bezahlen.

So ziemlich die schlechteste Taktik die man wählen konnte ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
go498533-45
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Dann zahl diese doch endlich. Du hast das hier bereits am 8. 9. erklärt.
Bestehen noch immer Zahlungsschwierigkeiten zu 55,-€, obwohl die 1. Inkassopost vermutlich schon vor Monaten kam?


Ich habe diese bereits direkt an den Gläubiger überwiesen.
Zitat (von Anami):
Wie viel € genau?

Laut mahnbescheid 134,00




-- Editiert von User am 29. September 2023 13:49

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

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