Testamentarisch vererbtes Haus wird während Pflegephase verkauft

10. September 2023 Thema abonnieren
 Von 
Bernoulli123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Testamentarisch vererbtes Haus wird während Pflegephase verkauft

Ich möchte folgende Situation vorstellen.
Die nächsten direkten Verwandten einer erkrankten Frau sind ihr einziger Bruder und ein Schwager (der Bruder des verstorbenen Ehemannes).
Die erkrankte Frau verfügt über ein Guthaben ca 100000 € und ein einfaches Haus im Wert von ca 200000 €.
Die krebserkrankte Frau hat die umfängliche Vorsorgevollmacht an den Bruder übertragen. Die krebserkrankte Frau ist in einer Pflegeeinrichtung untergebracht. Neben der Rente werden zusätzlich von dem Guthaben monatlich 1500 Euro für die Pflege aufgewendet. Ihr Haus ist seit Pflegebeginn unbewohnt, es entstehen zusätzlich Aufwände für Instandhaltung. Eine Rückkehr der kranken Frau in das eigene Haus ist laut Angaben der Mediziner ausgeschlossen. Eine Abschätzung der verbleibenden Lebenszeit der kranken Frau wird von den Mediziner nicht gemacht.
Der Bruder erwägt den Verkauf des Hauses und bespricht dieses mit dem Schwager der Frau. Der Schwager interveniert heftig und stellt dem Bruder den ihm bekannten Inhalt des Testamentes der kranken Frau/Erblasserin vor: Der Schwager würde das Haus erben, der Bruder das Barvermögen. Dem Bruder ist der Inhalt eines Testamentes unbekannt. Es ist unsicher, ob die Angabe des Schwagers falsch oder richtig ist.
Fragen nun:
1. Hat der Bruder mit dem umfänglicher Vorsorgevollmacht das Recht zum Verkauf des Hauses? Ich meine ja.
2. Sofern das Testament der Frau/Erblasserin tatsächlich den Inhalt hat „Bruder erbt Bares, Schwager erbt das Haus": Wie wird vererbt, wenn das Haus bereits verkauft ist?


-- Editiert von User am 10. September 2023 20:30

-- Editiert von User am 10. September 2023 20:30

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(114294 Beiträge, 38973x hilfreich)

Zitat (von Bernoulli123):
1. Hat der Bruder mit dem umfänglicher Vorsorgevollmacht das Recht zum Verkauf des Hauses?

Kommt ganz auf Form und Inhalt der Vollmacht an.



Zitat (von Bernoulli123):
Der Schwager würde das Haus erben

Vor dem eben kommt regelmäßig das sterben ...



Zitat (von Bernoulli123):
Wie wird vererbt, wenn das Haus bereits verkauft ist?

Das ist recht einfach, was nicht vorhanden ist, kann nicht vererbt werden ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3180 Beiträge, 495x hilfreich)

Zitat (von Bernoulli123):
1. Hat der Bruder mit dem umfänglicher Vorsorgevollmacht das Recht zum Verkauf des Hauses? Ich meine ja

Das Haus könnte dann verkauft werden, wenn der Erlös für die Heimkosten notwendig wäre.
Dies ist hier nicht der Fall, da genügend Bargeld vorhanden ist.
Außerdem genügt eine Vorsorgevollmacht idR zum Verkauf einer Immobilie nicht, dazu muss das Betreuungsgericht eingeschaltet werden, welches den Verkauf überprüft. Oder hat der Bruder eine vom Notar erstellte Vollmacht?
Zitat (von Bernoulli123):
2. Sofern das Testament der Frau/Erblasserin tatsächlich den Inhalt hat „Bruder erbt Bares, Schwager erbt das Haus": Wie wird vererbt, wenn das Haus bereits verkauft ist?

Ums Erben geht es nach dem Sterben.
Und wenn der Bruder das Haus, falls die entsprechenden Vollmachten vorhanden sind, ohne Not verkauft, dürfte der Schwager mM nach schon Chancen haben, dass der Bruder ihm eine Zahlung leisten muss.
Den Vorteil welchen er von einem Verkauf hätte liegt doch klar auf der Hand.
Anscheinend stand der Schwager der Person näher als der Bruder.


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#3
 Von 
Nana71
Status:
Praktikant
(652 Beiträge, 68x hilfreich)

Zitat (von Bernoulli123):
1. Hat der Bruder mit dem umfänglicher Vorsorgevollmacht das Recht zum Verkauf des Hauses?


Meiner Meinung nach schon.

Voraussetzung: Die Vollmacht erstreckt sich auch auf den Verkauf der Immobilie und wurde außerdem beglaubigt (oder es handelt sich eben um eine notarielle Vollmacht).

Zitat (von Bernoulli123):
2. Sofern das Testament der Frau/Erblasserin tatsächlich den Inhalt hat „Bruder erbt Bares, Schwager erbt das Haus": Wie wird vererbt, wenn das Haus bereits verkauft ist?


Wenn das Haus verkauft und der Verkaufserlös für die Pflege draufgegangen ist, erbt der Schwager m.M.n. nichts.

Zitat (von Loni12):
Das Haus könnte dann verkauft werden, wenn der Erlös für die Heimkosten notwendig wäre.


Wie kommst du darauf?

Oder anders gefragt: Warum sollte ein Haus, das monatlich Kosten verursacht und in das die Eigentümerin nicht wieder einziehen wird, nicht vom Bevollmächtigten veräußert werden dürfen?

Zitat (von Loni12):
Anscheinend stand der Schwager der Person näher als der Bruder.


Davon würde ich nicht ausgehen, sonst hätte sie vermutlich nicht ihren Bruder als Bevollmächtigten eingesetzt, sondern den Schwager.



-- Editiert von User am 11. September 2023 09:50

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

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#4
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3180 Beiträge, 495x hilfreich)

Zitat (von Nana71):
Oder anders gefragt: Warum sollte ein Haus, das monatlich Kosten verursacht und in das die Eigentümerin nicht wieder einziehen wird, nicht vom Bevollmächtigten veräußert werden dürfen?

Eine Krebserkrankung bedeutet nicht Geschäftsunfähigkeit. Ergo müsste die Schwester einem Verkauf zustimmen.
Ist aufgrund des Testamentes von ihr nicht so gewünscht, warum sollte sie jetzt anders denken?

Zitat (von Nana71):
Oder anders gefragt: Warum sollte ein Haus, das monatlich Kosten verursacht und in das die Eigentümerin nicht wieder einziehen wird, nicht vom Bevollmächtigten veräußert werden dürfen?

Die Kosten sind überschaubar. Es ist genügend Bargeld vorhanden.
Dem Bruder mag es darum gehen, sein Erbteil verringert sich, deshalb möchte er das Haus verkaufen. Und vermutlich weiß er vom Inhalt des Testamentes genauso wie der Schwager, deshalb das Ansinnen mit dem Verkauf.
Außerdem kostet ein Verkauf Geld, alles zusammen mehr, als den derzeitigen Unterhalt für das Haus.
Es gibt also keinen Grund das Haus zu verkaufen.
Zumal wir nicht wissen, ob er es überhaupt dürfte, dazu sind die Angaben zu dürftig.

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#5
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10459 Beiträge, 4158x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Die Kosten sind überschaubar.

Interessant, dass Du die Höhe der Abgaben und die Kosten der Instandhaltung kennst.

Zitat (von Loni12):
Außerdem kostet ein Verkauf Geld, alles zusammen mehr, als den derzeitigen Unterhalt für das Haus.

Wenn man den Verkauf richtig gestaltet, kostet er überhaupt kein Geld.

-- Editiert von User am 11. September 2023 14:46

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#6
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3180 Beiträge, 495x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Interessant, dass Du die Höhe der Abgaben und die Kosten der Instandhaltung kennst.

Die Instandhaltung beschränkt sich bestimmt nur auf das Nötigste.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10459 Beiträge, 4158x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Die Instandhaltung beschränkt sich bestimmt nur auf das Nötigste.


Und damit machst Du es nicht besser.
Was nötig ist, ist doch vollkommen unbekannt.
Mich regt diese Leichtfertigkeit auf, ein unbewohntes Haus leidet, in jeder Hinsicht und kostet keinen Cent weniger als ein bewohntes Haus.
Neben Rasenmähen und 1 mal im Monat auf die Klospülung drücken, kann es ebenso eine neue Heizung sein die notwendig wird, damit im Winter nicht alle Leitungen einfrieren oder platzen, ein neues Dach damit es nicht reinregnet etc.
Und was heute nicht ist...

Man könnte darüber nachdenken, das Haus zu vermieten anstatt es zu verkaufen um die Kosten zu decken.
Oder über eine Grundschuld für ein Darlehen zur Instandhaltung des Hauses, oder das Haus Haus sein lassen und sich um nichts mehr kümmern...
Alles wohl nicht im Sinne der Schwester.

Zitat (von Loni12):
Dem Bruder mag es darum gehen, sein Erbteil verringert sich, deshalb möchte er das Haus verkaufen. Und vermutlich weiß er vom Inhalt des Testamentes genauso wie der Schwager, deshalb das Ansinnen mit dem Verkauf.


Von der "Perversität" abgesehen, dass wir hier über das Vermögen einer durchaus noch unter den Lebenden verweilenden Frau sprechen, ist das Ansinnen des TE durchaus verständlich, aktuell wird die Erhaltung des "zukünftigen Erbes" des Schwagers dadurch finanziert, dass diese Kosten komplett aus einem anderen Topf finanziert werden.

Alles in allem ist das Ganze mehr als unglücklich geregelt, wenn die Aufteilung gemäß Testament tatsächlich so stattfinden soll, denn ich denke nicht, dass es im Sinne der Schwester ist, dass (wenn es dumm läuft) der Schwager ein schönes Häuschen bekommt und der Bruder leer ausgeht, oder dass das Haus verkauft wird und der Schwager leer ausgeht, wenn es mal so weit sein sollte.

Sofern die Schwester nicht geschäftsunfähig ist, sollte man sich wohl nochmal zusammen an einen Tisch setzen.

-- Editiert von User am 11. September 2023 15:33

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3180 Beiträge, 495x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Sofern die Schwester nicht geschäftsunfähig ist, sollte man sich wohl nochmal zusammen an einen Tisch setzen.

Selbiges ist die wichtigste Voraussetzung. Ich kann den Bruder schon auch verstehen, er hat die Arbeit und der Schwager die größere Erbschaft. Deshalb sollten sich beide dahingehend einigen, welche Unkosten der Schwager nach dem Tod und dem Erbe dem Bruder bezahlt.
Es muss, wie schon geschrieben, erst geklärt werden, ob der Bruder das Haus überhaupt verkaufen darf.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(114294 Beiträge, 38973x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Und wenn der Bruder das Haus, falls die entsprechenden Vollmachten vorhanden sind, ohne Not verkauft, dürfte der Schwager mM nach schon Chancen haben, dass der Bruder ihm eine Zahlung leisten muss.

Und das fußt auf welcher rechtlichen Grundlage?



Zitat (von Loni12):
Ergo müsste die Schwester einem Verkauf zustimmen.

Nö, wenn die Vollmacht die entsprechenden Formvorschriften erfüllt, muss sie das nicht.




-- Editiert von User am 11. September 2023 21:28

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Bernoulli123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Forumteilnehmer,
ich danke für die Antworten. Mir ist nun klar, was zu machen ist oder wäre.
Für die Antwortenden möchte ich dennoch einige Details ergänzen, die „gut " zu wissen sind, aber nach meiner Meinung keinen Einfluss auf die rechtliche Situation haben.
1. Das Testament wurde vor ca 10 Jahren gemacht. Damals waren ca 200000 Euro bares vorhanden. Die Frau hat in den letzten Jahren gut davon gelebt.
2. Die krebskranke Frau ist auch dement. Eine Änderung des Testamentes ist nicht mehr möglich.
3. Der Bruder pflegt die kranke Frau, der Schwager macht 0/nix/nada/niente.
Things are how things are.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5438 Beiträge, 2473x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Anscheinend stand der Schwager der Person näher als der Bruder.


Ich weiß nicht, wo du das rauslesen willst.

Das Testament ist ganz klar zum Nachteil des Schwagers.
Er bekommt ein Haus, falls es denn dann noch da ist.
In meinen Augen ist das reine Augenwischerei, im Zweifel ist das Erbe nämlich exakt gleich 0.
Und da auch kein Pflichtteilanspruch besteht, sehe ich nicht, wie der Schwager da Ansprüche geltend machen soll.

Zitat (von spatenklopper):
Alles in allem ist das Ganze mehr als unglücklich geregelt, wenn die Aufteilung gemäß Testament tatsächlich so stattfinden soll, denn ich denke nicht, dass es im Sinne der Schwester ist, dass (wenn es dumm läuft) der Schwager ein schönes Häuschen bekommt und der Bruder leer ausgeht, oder dass das Haus verkauft wird und der Schwager leer ausgeht, wenn es mal so weit sein sollte.


Wenn der Bruder jetzt die Vollmacht hat, das Haus zu verkaufen, könnte das alles schon sehr im Sinne der Erblasserin sein.

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#12
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7757 Beiträge, 4425x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Eine Krebserkrankung bedeutet nicht Geschäftsunfähigkeit. Ergo müsste die Schwester einem Verkauf zustimmen.

Eine Vorsorgevollmacht ist unabhängig von der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers.

Daher ist die Erteilung einer Vollmacht immer Vertrauenssache. Der Bevollmächtigte kann handeln, wenn er eine Ausfertigung der (notariell beurkundeten) Vollmacht oder das Original der notariell beglaubigten Vollmacht vorlegen kann. Eine privatschriftliche Vollmacht reicht für einen Immobilienverkauf nicht aus.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3180 Beiträge, 495x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Eine privatschriftliche Vollmacht reicht für einen Immobilienverkauf nicht aus.

Das wissen wir eben nicht.
Der Hinweis des TE, sagt da zuwenig aus.
Zitat (von Bernoulli123):
Die krebserkrankte Frau hat die umfängliche Vorsorgevollmacht an den Bruder übertragen.

Das Testament ist jedenfalls sehr unglücklich gestaltet.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7757 Beiträge, 4425x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Das wissen wir eben nicht.
Der Hinweis des TE, sagt da zuwenig aus.

Du reißt einen Satz aus dem Kontext. :augenroll:
Zitat (von Loni12):
Das Testament ist jedenfalls sehr unglücklich gestaltet.

Da der Erblasser noch lebt, spielt das Testament keine Rolle.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
eh1960
Status:
Junior-Partner
(5799 Beiträge, 1425x hilfreich)

Zitat (von Bernoulli123):
Die nächsten direkten Verwandten einer erkrankten Frau sind ihr einziger Bruder und ein Schwager (der Bruder des verstorbenen Ehemannes).
Die erkrankte Frau verfügt über ein Guthaben ca 100000 € und ein einfaches Haus im Wert von ca 200000 €.
Die krebserkrankte Frau hat die umfängliche Vorsorgevollmacht an den Bruder übertragen. Die krebserkrankte Frau ist in einer Pflegeeinrichtung untergebracht. Neben der Rente werden zusätzlich von dem Guthaben monatlich 1500 Euro für die Pflege aufgewendet. Ihr Haus ist seit Pflegebeginn unbewohnt, es entstehen zusätzlich Aufwände für Instandhaltung. Eine Rückkehr der kranken Frau in das eigene Haus ist laut Angaben der Mediziner ausgeschlossen. Eine Abschätzung der verbleibenden Lebenszeit der kranken Frau wird von den Mediziner nicht gemacht.
Zitat:
Der Bruder erwägt den Verkauf des Hauses und bespricht dieses mit dem Schwager der Frau.

Solange die Frau selbst noch ansprechbar und entscheidungsfähig ist, entscheidet sie darüber. Nicht der Bruder, nicht der Schwager.
Die Vorsorgevollmacht ist für den Fall da, daß die Frau selbst all das nicht mehr regeln kann.
Zitat:
Der Schwager interveniert heftig und stellt dem Bruder den ihm bekannten Inhalt des Testamentes der kranken Frau/Erblasserin vor: Der Schwager würde das Haus erben, der Bruder das Barvermögen. Dem Bruder ist der Inhalt eines Testamentes unbekannt. Es ist unsicher, ob die Angabe des Schwagers falsch oder richtig ist.

Das ist alles völlig unerheblich, denn vor dem Erben kommt das Sterben. Die Frau könnte jederzeit ihr Testament ändern.
Zitat:
Fragen nun:
1. Hat der Bruder mit dem umfänglicher Vorsorgevollmacht das Recht zum Verkauf des Hauses?

Bei der üblichen Vorsorgevollmacht nicht, weil die für den Fall gilt, daß der Vollmachtgeber nicht mehr selbst handeln kann.
Der Beschreibung im EP nach kann sie das aber, also hat der Bruder da gar nix zu verkaufen oder sonst zu entscheiden.

Zitat:
Ich meine ja.

Nein.
Zitat:
2. Sofern das Testament der Frau/Erblasserin tatsächlich den Inhalt hat „Bruder erbt Bares, Schwager erbt das Haus": Wie wird vererbt, wenn das Haus bereits verkauft ist?

Gar nicht. Vererbt wird das, was zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers an Vermögen vorhanden ist. Was nicht mehr vorhanden ist, kann auch nicht mehr vererbt werden.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#16
 Von 
Bernoulli123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
da weiterhin Beiträge ergänzt werden, notiere ich hier meine Erkenntnis.
Die "umfängliche Vorsorgevollmacht" ist notariell beglaubigt. Ich hatte das Detail der notariellen Beglaubigung anfangs nicht erwähnt, weil mir die Bedeutung nicht klar war.
So wurde der Bruder von der Schwester doch besser bedacht als der Schwager, was aber erst klar wird, wenn man die Bedeutung einer notariell beglaubigten umfänglichen Vorsorgevollmacht verstanden hat.

0x Hilfreiche Antwort

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