Kündigung Eigenbedarf 2024

12. September 2023 Thema abonnieren
 Von 
Freeway2323
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung Eigenbedarf 2024

Hallo zusammen,
Unser Vermieter hat uns wegen ( angeblichen) Eigenbedarf(s) die Wohnung zum 31.03.2024 gekündigt.
Angeblich soll seine Tochter die Wohnung benötigen.

Wir haben zum 01.11.2023 eine neue Wohnung gefunden.

Der alte Vermieter hat mir telefonisch zugesagt das wir, sollten wir vor dem 31.3.2024 eine neue Wohnung finden wir früher aus unserer jetzigen Wohnung raus können.
Was passiert aber wenn er sich an seine Zusage nicht hält?
Was ist wenn er verlangt das wir einen Aufhebungsvertrag abschließen?
Meine Frau und ich sind uns zu 100% sicher das seine Tochter hier nicht einziehen wird.
Ihm ging es nur darum uns zu kündigen.

Daher nochmal meine 2 fragen :
1) wie sollen wir uns verhalten wenn er sich an die Zusage nicht hält?
2) sollen wir einen Aufhebungsvertrag unterschreiben?

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(944 Beiträge, 257x hilfreich)

Zitat (von Freeway2323):
Wir haben zum 01.11.2023 eine neue Wohnung gefunden.
Zitat (von Freeway2323):
Was passiert aber wenn er sich an seine Zusage nicht hält?

Egal.
Wenn man ohnehin nicht gegen die Eigenbedarfskündigung vorgehen möchte und zudem schon eine andere Wohnung verbindlich hat.

Dann gibt nur eins:
Jetzt (noch in diesem Monat bzw. spätestens dass am 05.10.2023 dem Vermieter die Kündigung zugeht) kündigen, dann endet der Wohnraummietvertrag am 31.12.2023
Dann muss man nur November und Dezember für beide Wohnungen zahlen.
Und auch nur in dem Fall dass der VM sich nicht an eine Zusage hält.

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#2
 Von 
Freeway2323
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AR377):
Egal.
Wenn man ohnehin nicht gegen die Eigenbedarfskündigung vorgehen möchte und zudem schon eine andere Wohnung verbindlich hat.

Dann gibt nur eins:
Jetzt (noch in diesem Monat bzw. spätestens dass am 05.10.2023 dem Vermieter die Kündigung zugeht) kündigen, dann endet der Wohnraummietvertrag am 31.12.2023
Dann muss man nur November und Dezember für beide Wohnungen zahlen.
Und auch nur in dem Fall dass der VM sich nicht an eine Zusage hält.


Wenn wir aber selbst kündigen, kann er die Wohnung ja wieder normal vermieten.
Wie gesagt, seine Tochter wird hier nicht einziehen.

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#3
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2206 Beiträge, 587x hilfreich)

Zitat (von Freeway2323):
Wenn wir aber selbst kündigen, kann er die Wohnung ja wieder normal vermieten.
Das kann er bei einem Aufhebungsvertrag genauso!

Zitat (von Freeway2323):
Wie gesagt, seine Tochter wird hier nicht einziehen.
Wenn das so ist, gibt es zwei Möglichkeiten.

1. Der Vermieter kann nachweisen, dass im Zeitpunkt der Kündigung bis zu eurem Auszug die geplante Nutzung der Wohnung durch die Tochter ab April 2024 vorgelegen hat und erst nach eurem Auszug Umstände eingetreten sind, die diese Entscheidung geändert haben.

2. Kann der Vermieter das nicht nachweisen, könnt ihr ggf. Schadensersatz für z.B. Kosten des Umzuges geltend machen.

Richtet Euch jedoch darauf ein, dass ihr das alles vor Gericht erstreiten müsst!

Und natürlich steht es dem Vermieter frei, die Wohnung nach Eurem Auszug bis Ende März 2024 befristet zu vermieten. Solange werdet Ihr euch mit einer Forderung zurückhalten müssen.

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46237 Beiträge, 16405x hilfreich)

Zitat (von Freeway2323):
Wenn wir aber selbst kündigen, kann er die Wohnung ja wieder normal vermieten.
Wie gesagt, seine Tochter wird hier nicht einziehen.

Wenn der Aufhebungsvertrag nur im Hinblick auf die schon erfolgte Eigenbedarfskündigung erfolgt ist, dann kann der Mieter dennoch Schadenersatz fordern (BGH-Urteil vom 08.04.2009, Az.: VIII ZR 231/07)

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(29660 Beiträge, 5340x hilfreich)

Zitat (von Freeway2323):
Der alte Vermieter hat mir telefonisch zugesagt
Lass dir das doch schriftlich geben! Die (angebliche) EB-Kündigung hat er dir hoffentlich schriftlich und fristgerecht zugestellt?
Zitat (von Freeway2323):
Was ist wenn er verlangt das wir einen Aufhebungsvertrag abschließen?
Warum sollte er das verlangen? Er kann euch einen anbieten! Dieser könnte dann beinhalten, dass zum 31.10.23 das Mietverhältnis beendet wird.
Zitat (von Freeway2323):
Wenn wir aber selbst kündigen, kann er die Wohnung ja wieder normal vermieten.
Ja. Na und? Was wollt ihr denn erreichen?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
Freeway2323
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Ja. Na und? Was wollt ihr denn erreichen?
Signa


Wir gehen davon aus hier kein Eigenbedarf vorliegt.
Somit ist er,wenn er Eigenbedarf nur vortäuscht uns gegenüber Schadensersatzpflichtig .

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(29660 Beiträge, 5340x hilfreich)

Zitat (von Freeway2323):
Wir gehen davon aus hier kein Eigenbedarf vorliegt.
Ja, schon klar, das hatte ich bereits mehrfach gelesen.
Zitat (von Freeway2323):
Somit ist er,wenn er Eigenbedarf nur vortäuscht uns gegenüber Schadensersatzpflichtig .
Ja, auch klar. Meine Frage war, was ihr erreichen wollt.
Ob und wann und wieviel Schadensersatz es gäbe, weiß jetzt weder du noch ein anderer.

Du hattest hier schon gelesen, was dazu und zu den Schritten und den Zeiten und den Aussichten geschrieben wurde?

Welcher Schaden entsteht euch denn, wenn ihr jetzt keinen (möglichst guten) Aufhebungsvertrag unterschreibt?
Und auch: Würdet ihr jetzt schriftlich kündigen, und zu wann wäre das? 3 Monate...oder?
Weiß der VM schon, dass ihr zum 1.11. eine Wohnung beziehen könnt?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1687 Beiträge, 271x hilfreich)

Zitat (von Freeway2323):
Somit ist er,wenn er Eigenbedarf nur vortäuscht uns gegenüber Schadensersatzpflichtig .

..wenn, ja wenn Ihr das auch beweisen könnt. Für diesen Fall wird sich der VM das richtige Instrument schon zurecht legen/biegen.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

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#9
 Von 
Freeway2323
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
..wenn, ja wenn Ihr das auch beweisen könnt. Für diesen Fall wird sich der VM das richtige Instrument schon zurecht legen/biegen.
Signatur:


Wir sind im Mieterschutzbund.
Haben aber erst am 29.9 einen Beratungstermin.


0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(29660 Beiträge, 5340x hilfreich)

Zitat (von Freeway2323):
Haben aber erst am 29.9 einen Beratungstermin.
Wie wärs denn, wenn du dir jetzt mal den vom VM vorgeschlagenen Aufhebungsvertrag schriftlich zukommen lässt? Am Telefon!!! ist doch alles oder nix.

Dann hast du etwas Zeit geschunden, kannst hier fragen oder selbst nachdenken...noch nicht unterschreiben---> und dann noch beim Mieterschutzbund nach deren Meinung fragen.
Sonst fragt der MB dich evtl. am 29.9.---jamei, was hat er denn angeboten? uU wäre das ein recht gutes Angebot?

Ich meine, du hast dich auf irgendwas eingeschossen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(114251 Beiträge, 38971x hilfreich)

Zitat (von Freeway2323):
1) wie sollen wir uns verhalten wenn er sich an die Zusage nicht hält?

Wenn er nicht mehr gesagt hat als
Zitat (von Freeway2323):
wir früher aus unserer jetzigen Wohnung raus können.

dann ist es völlig egal wie der Vermieter sich verhält.
Denn aus der Wohnung raus kann der Mieter jederzeit, völlig unabhängig von der Erlaubnis des Vermieters.

Viel relevanter wäre, ob er was zur vorzeitigen Beendigung des Mietvertrages gesagt hat und wie man den Inhalt des Gesagten dann beweisen könnte.



Zitat (von Freeway2323):
2) sollen wir einen Aufhebungsvertrag unterschreiben?

Je nach Inhalt, warum nicht?
Muss man halt selber entscheiden.



Zitat (von Freeway2323):
Somit ist er,wenn er Eigenbedarf nur vortäuscht uns gegenüber Schadensersatzpflichtig .

Nö.

Wenn der Mieter trotz Wissen um den vorgetäuschten Eigenbedarf umzieht, wird er wohl auf den Kosten sitzen bleiben, denn die Kündigung war nichtig und er hätte entsprechend vorgehen können.
Einfach umziehen ist dann durchaus ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht und Geltendmachung von Schadenersatz wäre dann rechtsmissbräuchlich.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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