Einspruch bei Einkommensteuerbescheid wegen vergessener Verlustrücktragsbegrenzung

14. September 2023 Thema abonnieren
 Von 
Studentensteuer
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Einspruch bei Einkommensteuerbescheid wegen vergessener Verlustrücktragsbegrenzung

Hallo liebes Forum,

folgendes ist mir passiert:
Ich habe 2019 einen geringen verdienst gehabt, und 2020 aufgrund Ausbildungskosten und sonstigen relevanten Ausgaben einen hohen steuerlichen Verlust gehabt. Mein Plan war es diesen Verlust als Verlustvortrag anzusparen und in den kommenden Jahren auszunutzen in denen ich fertig ausgebildet bin und besser verdiene. In der Erklärung habe ich allerdings übersehen, dass man den Verlustrücktrag explizit begrenzen muss und nun hat das FA mir zu meinem Bescheid 2020 einen korrigierten Bescheid 2019 beigelegt und den Verlust vollständig als Verlustrücktrag aufgebraucht.

Kann ich deswegen Einspruch einlegen und den Verlustrücktrag nachträglich begrenzen? Wenn ja, lege ich nun gegen den 2020er Einspruch ein oder den korrigierten 2019er oder beide?

Vielen Dank!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Tom998
Status:
Lehrling
(1956 Beiträge, 1134x hilfreich)

2019. Ein einfacher Antrag innerhalb der Rechtsbehelfsfrist reicht aber aus.

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#2
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13346 Beiträge, 4292x hilfreich)

Hallo Tom998,

warum (nur) gegen 2019?
Imho dann doch nur gegen 2020.

Ich würde in solchen Fällen aber immer beide Bescheide ansprechen, schaden kann das sicher nicht (und im Zweifel hat man dann - vielleicht zwischen den Zeilen - doch alles notwendige beantragt).

Stefan

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#3
 Von 
Tom998
Status:
Lehrling
(1956 Beiträge, 1134x hilfreich)

R 10d Abs. 3 EStR:

Zitat:
Der Antrag nach § 10d Abs. 1 Satz 5 EStG kann bis zur Bestandskraft des auf Grund des Verlustrücktrags geänderten Steuerbescheids gestellt werden. Wird der Einkommensteuerbescheid des Rücktragsjahres gem. § 10d Abs. 1 Satz 3 EStG geändert, weil sich die Höhe des Verlusts im Entstehungsjahr ändert, kann das Wahlrecht nur im Umfang des Erhöhungsbetrags neu ausgeübt werden. Der Antrag nach § 10d Abs. 1 Satz 5 EStG kann der Höhe nach beschränkt werden.

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#4
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13346 Beiträge, 4292x hilfreich)

Hallo Tom998,

Zitat:
Der Antrag nach § 10d Abs. 1 Satz 5 EStG kann bis zur Bestandskraft des auf Grund des Verlustrücktrags geänderten Steuerbescheids gestellt werden.
Das besagt für mich aber nur, dass man 2019 auch nach Bestandskraft 2020 ändern kann (etwa, wenn 2019 aus anderen Gründen nochmal geändert wird, und dieser beispielsweise auf Null fällt).

Gegen welchen Bescheid man vorgehen muss sagt es imho aber nicht. Und da in diesem Fall 2020 der Grundlagenbescheid und 2019 der Folgebescheid ist denke ich immer noch, dass 2020 angefochten werden muss (siehe §351 Abs. 2 AO).

Aber wie gesagt, am besten erwähnt man beide Jahre, dann kann eigentlich nichts schief gehen.

Stefan

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#5
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2223 Beiträge, 594x hilfreich)

Weder noch, denn es reicht ein Antrag auf Begrenzung des Verlustrücktrages nach §10d Abs.1 S.5 bzw. 6 (n.F.) EStG.

Auch ein Einspruch müsste ja in einen entsprechenden Antrag umgedeutet werden, da ja ohne Antrag eine Änderung gar nicht möglich wäre!

Ein Einspruch gegen 2020 könnte natürlich auch durchaus negative Folgen haben.

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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