mit einem geschmacksmuster in einem anderen land ein patent umgehen

15. September 2023 Thema abonnieren
 Von 
eduart
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
mit einem geschmacksmuster in einem anderen land ein patent umgehen

nehmen wir an es besteht ein patent aber nur in deutschland und usa.
könnte ich mir doch eigentlich das ganze in einem anderen land mit gewissen veränderungen als gebrauchsmuster eintragen lassen?

und dürfte ich dann das produkt in deutschland verkaufen?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Senior-Partner
(6069 Beiträge, 1319x hilfreich)

Zitat (von eduart):
könnte ich mir doch eigentlich das ganze in einem anderen land mit gewissen veränderungen als gebrauchsmuster eintragen lassen?


Könnte ja ... könnte nein
Verwechslungsgefahr ist hier ein Stichwort

Zitat:
und dürfte ich dann das produkt in deutschland verkaufen?

dürfte man...dürfte man nicht
Verwechslungsgefahr ist hier ein Stichwort

Anhand Deiner wenigen Worte und aufgrund der Komplexität des Markenrechts ist Dein Anliegen nicht wirklich zu beantworten

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1519 Beiträge, 331x hilfreich)

Ist das ernst gemeint?
4* die gleiche Fage leicht abgewandelt und ohne Angabe von wesentlichen Randbedingungen

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(114341 Beiträge, 38981x hilfreich)

Zitat (von eduart):
könnte ich mir doch eigentlich das ganze in einem anderen land mit gewissen veränderungen als gebrauchsmuster eintragen lassen?

Dazu müsste es dort erst mal so was wie ein "Gebrauchsmuster" geben.
Und dann müsste sich auch noch irgendjemand in DE dafür interessieren, was man da so alles in anderen Ländern hat eintragen lassen.
Besnders letzteres ist regelmäßig nicht der Fall.



Zitat (von eduart):
und dürfte ich dann das produkt in deutschland verkaufen?

Sofern es nicht gegen eines der anderen zahlreichen Rechte verstößt und der Gegner einen nicht schon durch den Streitwert "plattmacht" ... ja.





-- Editiert von User am 16. September 2023 16:57

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Hans35
Status:
Beginner
(132 Beiträge, 27x hilfreich)

Wenn jemand ein deutsches Patent erteilt bekommen hat, oder ein europäisches Patent, das in Deutschland wirksam ist, dann darfst du den Gegenstand des Patents in Deutschland nur mit Genehmigung des Patentinhabers gewerblich nutzen (z.B. verkaufen), wofür der Patentinhaber eine Lizenzgebühr verlangt, oder er gibt gar keine Erlaubnis. Ob du selbst irgend etwas zum Patent oder Gebrauchsmuster anmeldest, ob in Deutschland oder im Ausland, spielt dafür überhaupt keine Rolle. Wenn du ohne Erlaubnis (Lizenz) den Gegenstand des Patents z.B. nach Deutschland importierst und hier verkaufst, dann kann das sehr teuer werden.

Wenn du im Ausland oder auch in Deutschland später ein Patent oder Gebrauchsmuster mit demselben Gegenstand anmeldest, dann wird das scheitern, weil die Erfindung dann nicht mehr neu ist, denn die Neuheit der Erfindung muss weltweit gegeben sein. Im Fall des Patents wird das bei der Prüfung bemerkt, und die Anmeldung wird zurückgewiesen - das ist die billige Version (unter 1000 €). Im Fall eines Gebrauchsmusters gibt es keine Prüfung, sondern unmittelbar eine Eintragung. Da kann dann aber jeder, den das Gebrauchsmuster stört und der die fehlende Neuheit erkennt, die Löschung beantragen. Das ist dann, trotz der niedrigeren Gebühren für ein Gebrauchsmuster, die wesentlich teurere Version (meist mehr als 5000 €), weil du die Kosten des gegnerischen Anwalts auch bezahlen musst. (In beiden Fällen ggf. zuzüglich der Kosten deines eigenen Patentanwalts.)

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