Kosten für Kleinrepaaturen

15. September 2023 Thema abonnieren
 Von 
alexa161282
Status:
Beginner
(81 Beiträge, 0x hilfreich)
Kosten für Kleinrepaaturen

Hallo
Wenn im Mietvertrag steht das der Mieter die Kosten der Kleinrepaturen innerhalb der Mieträume über nehmen muss ,wenn der Betrag von 50 Euro zzgl.ges MwSt im Einzelfall nicht übersteigt und wenn innerhalb eines Jahre mehrere Kleinreparaturen ausgeführt werden,ist die Kostenübernahmepflicht auf ein Höchstbetrag von 320 Euro zzgl ges MwSt jedoch nicht mehr als 8% der Jahresmiete Gemäß Paragraph 4 Ziff.1 begrenzt.

Wäre es dann richtig das wenn z.b im März 22 eine Rechnung wegen einer Verstopfung in Höhe von 109 Euro sowie im Sep.22 eine Rechnung von 130 Euro als solches angesehen wird das es zusammen nicht die 320 übersteigt und auch nicht die 8% ,oder wäre es hier so da es zwei Rechnung für zwei verschiedene Sachen ist,dass dann jeweils die Übersteigen der 50,00 Euro wären,und dem nach es nicht dem Mieter in Rechnung gestellt werden dürfte ?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(114264 Beiträge, 38971x hilfreich)

Da müsste man dann mal den Wortlaut der uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
alexa161282
Status:
Beginner
(81 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Da müsste man dann mal den Wortlaut der uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen.

Ich denke mal es ist lesen gemeint.

1 Der Mieter trägt die Kosten der Kleinreparaturen innerhalb der Mietwohnung,soweit sie einen Betrag von 50,00 Euro zzgl ges MwSt im Einzelfall nicht übersteigen.

Kleinreparaturen sind Maßnahmen zur Behebung von Schäden an mitvermieteten Anlagen und Einrichtungen innerhalb der Mieträume,wie Rollläden,Licht-Klingel Anlagen,Schlösser,Heizkörperventile,Öfen,Wasch und Abflussbecken, Thermen, und ähnliche Einrichtungen.

Werden innerhalb eines Jahres mehrere Kleinreparaturen ausgeführt,ist die Kostenübernahmepflicht auf einenHöchstbetrag von 320 Euro zzgl ges MwSt ,jedoch nicht mehr als 8% der Jahresmiete gemäß Paragraph 4 Ziff 1 begrenzt.



-- Editiert von User am 16. September 2023 07:48

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#3
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1687 Beiträge, 271x hilfreich)

Zitat (von alexa161282):
Wenn im Mietvertrag steht das der Mieter die Kosten der Kleinrepaturen innerhalb der Mieträume über nehmen muss ,wenn der Betrag von 50 Euro zzgl.ges MwSt im Einzelfall nicht übersteigt

Eine Kleinreparatur, die € 50,00 kosten soll, kann ich mir schlecht vorstellen. Das deckt gerade mal die Anfahrtskosten. Den Betrag hast Du zu niedrig angesetzt, nachträglich leider nicht ohne Einverständnis des Mieters zu korrigieren; und der Mieter wird nüchtern dazu nicht einwilligen..

-- Editiert von User am 16. September 2023 10:10

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

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#4
 Von 
alexa161282
Status:
Beginner
(81 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
Eine Kleinreparatur, die € 50,00 kosten soll, kann ich mir schlecht vorstellen. Das deckt gerade mal die Anfahrtskosten. Den Betrag hast Du zu niedrig angesetzt, nachträglich leider nicht ohne Einverständnis des Mieters zu korrigieren; und der Mieter wird nüchtern dazu nicht einwilligen


Ähm ich bin der Mieter .Und mir ging es nicht darum ob niedrig oder so.Aber trotzdem danke

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46237 Beiträge, 16406x hilfreich)

Zitat (von alexa161282):
oder wäre es hier so da es zwei Rechnung für zwei verschiedene Sachen ist,dass dann jeweils die Übersteigen der 50,00 Euro wären,und dem nach es nicht dem Mieter in Rechnung gestellt werden dürfte ?


So ist es.

Die genannten Kosten sind daher vom Vermieter zu tagen, es sei denn der Vermieter kann das Verschulden des Mieters an den Schäden nachweisen.

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(114264 Beiträge, 38971x hilfreich)

Zitat (von alexa161282):
wäre es hier so da es zwei Rechnung für zwei verschiedene Sachen ist,dass dann jeweils die Übersteigen der 50,00 Euro wären,und dem nach es nicht dem Mieter in Rechnung gestellt werden dürfte ?

Das wäre hier zutreffend.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
alexa161282
Status:
Beginner
(81 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen dank .
Super nett für die schnelle Antwort

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