Handelt es sich um Nötigung oder Erpressung seitens des Vermieters?

16. September 2023 Thema abonnieren
 Von 
naky
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Handelt es sich um Nötigung oder Erpressung seitens des Vermieters?

Hallo liebe Forengemeinschaft,

ich stehe vor einer rechtlichen Frage und hoffe auf eure Einschätzungen. Ein Mieter möchte eine Mietminderung beantragen, da die Heizung und das Warmwasser im Winter für mindestens 2 Monate nicht funktionierten.

Der Vermieter hat jedoch angekündigt, dass er von seinem Recht auf dauerhafte Mieterhöhung Gebrauch machen wird, falls die Mieter die gerechtfertigte Mietminderung durchsetzen. Nun stellt sich die Frage: Handelt es sich hierbei um Nötigung oder Erpressung seitens des Vermieters?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(114701 Beiträge, 39030x hilfreich)

Zitat (von naky):
Handelt es sich hierbei um Nötigung oder Erpressung seitens des Vermieters?

Weder noch, es ist schlicht sein ihm gesetzlich zustehendes Recht.



Zitat (von naky):
Ein Mieter möchte eine Mietminderung beantragen

Eine Mietminderung beantragt man nicht, man nimmt sie nach Ankündigung vor.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 1135x hilfreich)

Hat der Vermieter eine rechtlich zulässige Möglichkeit, die Miete zu erhöhen? Oder kommt das zumindest ernsthaft in Betracht?

Dann würde ich mir als Mieter genau überlegen, ob ich wirklich meine Mieterrechte bis an die Grenze ausschöpfen möchte. Wenn spiegelbildlich dazu der Vermieter dann nur dasselbe machen würde und in rechtlich zulässiger Weise die Mieter erhöht (oder eben nicht), dann ist das zumindest keine Überraschung. Die einzige Gefahr bei einer (zulässigen) Mieterhöhung bestünde für den Vermieter ja darin, dass der Mieter die Kündigung erklärt und der Vermieter sich auf die Suche nach einem Nachmieter begeben muss. Bis dahin kann man die Angelegenheit vielleicht auch so betrachten, dass beide Seiten sich friedlich darauf geeinigt haben, nicht um jeden Euro zu streiten und die Sache lieber auf sich beruhen zu lassen. Oft ist diese Lösung dann für beide Seiten nicht die schlechteste.

Als Vermieter würde ich bedenken, dass Großzügigkeit nicht immer mit Dankbarkeit entgegnet wird. Eine wegen der Mietminderung erfolgte Überzahlung lässt kann der Mieter womöglich auch Jahre später noch geltend machen, die (rückwirkende) Mieterhöhung aber nicht. Da müsste der Vermieter sich ggf. zu beraten lassen und dann mit spitzem Bleistift nachrechnen.

Strafrechtlich gesehen ist die Sache wohl ziemlich uninteressant. Zwar kann in bestimmten Fällen durchaus auch das Inaussichtstellen einer für sich genommen zulässigen Maßnahme verwerflich und strafwürdig sein. Aber was würde dem Mieter diese Erkenntnis nutzen? Weder bringt ihm das Geld ein noch kann er auf diese Weise die Funktionsfähigkeit von Heizung und Warmwasser im nächsten Winter sicherstellen. Vermutlich würde die Staatsanwaltschaft die Sache am Ende schon wegen der Geringfügigkeit einstellen. Dann muss der Vermieter im Ergebnis doch wieder nichts befürchten. Nur ist der Frieden zwischen den beiden Parteien dann endgültig hinüber.

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#3
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1073 Beiträge, 181x hilfreich)

#1 hat in allen Punkten recht. Die Tatbestände scheitern bereits mangels Rechtwidrigkeit der Drohung.

Signatur:

Wahrheit ist Verhandlungssache.

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#4
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 1135x hilfreich)

Zitat:
Die Tatbestände scheitern bereits mangels Rechtwidrigkeit der Drohung.
Das kann jedenfalls nicht mit dieser Begründung richtig sein. Die Drohung muss überhaupt nicht rechtswidirg sein. Nur die Nötigung/Erpressung insgesamt muss rechtswidrig sein. Siehe Gesetzeswortlaut. Und für die Rechtswidirgkeit der Nötigung/Erpressung ist es nicht erforderlich, dass jedes einzelne ihrer Elemente rechtswidrig ist. Insbesondere kann die Drohung bzw. das in Aussicht gestellte Übel für sich genommen völlig rechtsmäßig sein, während die Nötigung/Erpressung insgesamt dann doch wieder rechtswidirg ist. Das ist allgemein anerkannt.

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#5
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1073 Beiträge, 181x hilfreich)

Nun habe ich den - wie gewohnt destruktiven - Kommentar des einschlägig bekannten und blockierten Forenkollegen, der an dieser Stelle offenkundig allein deshalb antwortet, um einen weiteren Beitrag meinerseits zu diskreditieren, versehentlich aufgeklappt und habe demnach nur die Möglichkeit, einmal darauf zu reagieren.

Zitat (von Zuckerberg):
Siehe Gesetzeswortlaut.
Na dann schauen wir doch einmal rein:

Zitat (von 240 Abs. 1 StGB):
Wer einen Menschen rechtswidrig [..] durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer [..] Unterlassung nötigt[...]
Ob es sich bei einer Mieterhöhung in diesem Fall überhaupt um ein empfindliches Übel handeln könnte, lasse ich weiterhin unbeantwortet. Stattdessen beleuchten wir nochmal ausführlicher (da offenbar erforderlich) die Rechtswidrigkeit der vermeintlichen Nötigungshandlung an sich:

Zitat (von 240 Abs. 2 StGB):
Rechtswidrig ist die Tat, wenn die [..] Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
Der Mieter hat sich hier offensichtlich durchweg ungeschickt verhalten, denn er möchte rückwirkend eine Mietminderung "beantragen", wenngleich der Mangel längst als behoben erscheint. Die Kollegen aus dem Mietrecht könnten hier vielleicht einmal elaborieren, was von einem "Antrag auf Mietminderung" zu halten ist sowie wie aussichtsreich dieser sein dürfte, sofern der Mangel der Mietsache dem Vermieter erst heute - also rückwirkend - angezeigt wird.

Wie dem auch sei..

Mieter: "Vor 10 Monaten war die Heizung irgendwie kalt, ich beantrage die Miete zu mindern."
Vermieter: "Können Sie gerne machen, dann heben wir demnächst den Mietzins auf das ortsübliche Niveau."

Frage an jeden Klardenkenden (um es für den Vorredner möglichst verständlich zu machen): Inwiefern könnte die Androhung objektiv als verwerflich gewertet werden? Der Mieter stellt einen aussichtslosen Antrag, der im Übrigen fehl am Platze ist (entweder man mindert die Miete oder nicht) und schlägt damit doch in die anzunehmende Kerbe des eigentlichen Konfliktverhältnisses. Die Reaktion des Vermieters bedeutet nach allgemeiner Lebenserfahrung: "Wenn man hier weiterhin auf Konfrontation fährt, passen wir die Miete erstmal an." Und angesichts dessen eine Rechtswidrigkeit der Drohung herzuleiten - mit Verlaub - das kann bei dem Vorredner auch noch so..
Zitat (von Zuckerberg):
allgemein anerkannt
..sein.

Signatur:

Wahrheit ist Verhandlungssache.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 1135x hilfreich)

Zitat:
sofern der Mangel der Mietsache dem Vermieter erst heute - also rückwirkend - angezeigt wird.
Es ist nicht gesagt, dass der Mangel erst heute angezeigt wird. Sowieso sieht das Gesetz eine AnNzeige des Falles nicht in jedem Falle als Voraussetzung der Mietminderung vor.

Zitat:
entweder man mindert die Miete oder nicht
Man kann die Miete nicht mindern. Die Minderung tritt kraft Gesetzes ein.

Zitat:
Stattdessen beleuchten wir nochmal ausführlicher (da offenbar erforderlich) die Rechtswidrigkeit der vermeintlichen Nötigungshandlung an sich
Es ist eben nicht erforderlich, dass die Nötigungshandlung rechtswidrig ist. Rechtswidrig muss auch weiterhin nur die Tat insgesamt sein. Und weiterhin ist dies auch dann möglich, wenn die Drohung/Nötigungshandlung für sich genommen völlig rechtmäßig wäre.

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