Gesetzliche Verzinsung der Steuer wird nicht gezahlt

16. September 2023 Thema abonnieren
 Von 
throwaway_account
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 17x hilfreich)
Gesetzliche Verzinsung der Steuer wird nicht gezahlt

Ich bin nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

Meine Steuererklärung für 2017 habe ich 2021 abgegeben mit dem Ergebnis einer Erstattung über 3k+
Zu der Zeit damals war das Gesetz zum Steuersatz noch in Bearbeitung wegen Gerichtsurteilen.
Darin befinden sich auch noch Textbausteine zum Vorbehalt und das die Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen gegebenenfalls nachgeholt wird.

2022 war die erste Steuererklärung, die ich wieder abgegeben habe, seit das Gesetz geändert wurde.
Heute im Bescheid für 2022 wurden aber keine Zinsen erwähnt. Im Internet lese ich überall, dass diese Berechnung automatisch stattfinden soll.

Wie komme ich an mein Geld?
Freundlich Nachfragen, Muss eine Steuererklärung für 2021 abgegeben werden, obwohl ich dort keine wirklichen Einkünfte hatte, dass es sich lohnen würde. Oder Einspruch gegen den Bescheid für dieses Jahr einlegen?
Nach der Änderung sind es nur noch 50€ und keine knapp 200€ mehr, aber immerhin




-- Editiert von User am 16. September 2023 16:50

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Tom998
Status:
Lehrling
(1956 Beiträge, 1134x hilfreich)

Zitat (von throwaway_account):
Heute im Bescheid für 2022 wurden aber keine Zinsen erwähnt.
Könnte unter Umständen daran liegen, dass der Zinslauf nach § 233a AO für 2022 erst am 01.04.2024 beginnt.

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#2
 Von 
throwaway_account
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 17x hilfreich)

Zitat (von Tom998):
Könnte unter Umständen daran liegen, dass der Zinslauf nach § 233a AO für 2022 erst am 01.04.2024 beginnt.


Es geht doch nicht um mögliche Zinsen für 2022, welche nicht anfallen.
Es geht um die Zinsen von 2017, wo der Zinslauf am 1.4.2018 angefangen hat.
Es geht darum, wann und wie diese Zinsen mir zufließen.

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#3
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4488 Beiträge, 1067x hilfreich)

Zitat (von throwaway_account):
Es geht doch nicht um mögliche Zinsen für 2022, welche nicht anfallen.

Dann ist die Aussage
Zitat (von throwaway_account):
Heute im Bescheid für 2022 wurden aber keine Zinsen erwähnt.

irreführend.

Zitat (von throwaway_account):
Es geht um die Zinsen von 2017, wo der Zinslauf am 1.4.2018 angefangen hat.

Die Zinsen sollten im Bescheid 2017 - wenn auch vorläufig - mit festgesetzt worden sein.
Zitat (von throwaway_account):
Oder Einspruch gegen den Bescheid für dieses Jahr einlegen?

Ist die Einspruchsfrist nicht abgelaufen?

Zitat (von throwaway_account):
Freundlich Nachfragen,

Schadet nie.

Zitat (von throwaway_account):
Muss eine Steuererklärung für 2021 abgegeben werden,

Nicht deshalb.

Zitat (von throwaway_account):
Im Internet lese ich überall, dass diese Berechnung automatisch stattfinden soll.

Ist auch so. Vielleicht ist Ihr Bundesland im Rückstand.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#4
 Von 
Garfield73
Status:
Lehrling
(1939 Beiträge, 674x hilfreich)

Zitat (von throwaway_account):
Es geht um die Zinsen von 2017, wo der Zinslauf am 1.4.2018 angefangen hat.

01.04.2019

Zitat (von Cybert.):
Die Zinsen sollten im Bescheid 2017 - wenn auch vorläufig - mit festgesetzt worden sein.

So ist es.

Zitat (von throwaway_account):
Darin befinden sich auch noch Textbausteine zum Vorbehalt und das die Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen gegebenenfalls nachgeholt wird.

Wirklich Vorbehalt? Nicht eher Vorläufigkeit?
Und Prüfe nochmal, ob die Zinsen für den Bescheid 2017 nicht schon ausbezahlt wurden.
Falls nicht, welches Bundesland?

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

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#5
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2223 Beiträge, 594x hilfreich)

Die Zinsen wurden für Zinszeiträume ab 01.01.2019 nicht vorläufig festgesetzt, sondern die Zinsfestsetzung wurde tatsächlich ausgesetzt, §165 Abs.1 Satz 4 AO. D.h., dass z.B. bei einem Bescheid für 2016 in 2021 die Zinsen bis zum 31.12.2018 festgesetzt wurden, aber nicht mehr! In Bayern sind die entsprechenden Zinsbescheide bereits im Januar 2023 ergangen, andere Bundesländer haben aber deutlich spätere Rechentermine im Jahr 2023!

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#6
 Von 
throwaway_account
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 17x hilfreich)

Zitat (von Garfield73):
Wirklich Vorbehalt? Nicht eher Vorläufigkeit?
Und Prüfe nochmal, ob die Zinsen für den Bescheid 2017 nicht schon ausbezahlt wurden.
Falls nicht, welches Bundesland?


"Die Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 ist gemäß §165 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und Absatz 1 Satz 1 AO ausgesetzt"

"Die Aussetzung erfolgt aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 2021, [...]
Nach Verkündung der vom Bundesverfassungsgericht geforderten rückwirkenden Gesetzesänderung, wird die Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen gegebenenfalls nachgeholt"

"Für Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018 ergeht die Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen entgültig"


Das Bundesland ist NRW
Zinsen wurden nicht berechnet, also natürlich auch nicht ausgezahlt.

Aber ja, es seht dort "Der Bescheid ist nach §165 Absatz 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig" nicht unter Vorbehalt
"Die Zinssetzung wird (teilweise) ausgesetzt"

Bei mir ist es dann wohl komplett, wenn der Verzinsungszeitraum am 1.4. 2019 beginnt.
Hört der Zeitraum eigentlich bei Einreichung auf, oder bei Auszahlung?

Zitat (von taxpert):
Die Zinsen wurden für Zinszeiträume ab 01.01.2019 nicht vorläufig festgesetzt, sondern die Zinsfestsetzung wurde tatsächlich ausgesetzt, §165 Abs.1 Satz 4 AO. D.h., dass z.B. bei einem Bescheid für 2016 in 2021 die Zinsen bis zum 31.12.2018 festgesetzt wurden, aber nicht mehr! In Bayern sind die entsprechenden Zinsbescheide bereits im Januar 2023 ergangen, andere Bundesländer haben aber deutlich spätere Rechentermine im Jahr 2023!


Also einfach mal abwarten?


-- Editiert von User am 18. September 2023 18:19

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#7
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4488 Beiträge, 1067x hilfreich)

Zitat (von throwaway_account):
Hört der Zeitraum eigentlich bei Einreichung auf, oder bei Auszahlung?

Grob ausgedrückt: Auszahlung.

Zitat (von throwaway_account):
Aber ja, es seht dort "Der Bescheid ist nach §165 Absatz 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig" nicht unter Vorbehalt

Das wird andere Verfahren betreffen, die im Bescheid aufgeführt sein werden.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#8
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2223 Beiträge, 594x hilfreich)

Zitat (von throwaway_account):
Hört der Zeitraum eigentlich bei Einreichung auf, oder bei Auszahlung?
Zinslaufende ist am Tag der Bekanntgabe des Steuerbescheides. Gem. §41 Abs.2 VwVfG gilt ein Verwaltungsakt (hier: Steuerbescheid) am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als zugegangen.

Zitat (von throwaway_account):
Also einfach mal abwarten?
Letzte Info, die ich intern gefunden habe ist vom 31.07.2023. "Neue" Bescheide werden bereits zutreffend gerechnet, die Abarbeitung der "Altbescheide" hat wohl noch nicht begonnen.

Einfach mal die Seite des Finanzministeriums NRW im Auge behalten. Dort kommt mit Sicherheit eine Pressemitteilung, wenn man mit dem Versand der Zinsbescheide beginnt.

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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