Hallo,
Ich bräuchte mal euren Rat, ich habe am 01.04.23 eine neue Stelle angefangen, mit anteilig 23 Urlaubstage für dieses Jahr. Ich wurde dann jetzt zum 30.09 gekündigt, somit währen es für 6 Monate 15 Urlaubstage (40h Woche 30 Urlaubstage in Jahr) jetzt ist es aber so das ich im April schon Urlaub hatte y die Praxis komplett geschlossen hatte, sprich Betriebsurlaub. Zu der Zeit war ich eine Woche da und noch nicht komplett eingearbeitet, also hätte ich auch nicht arbeiten können zumal eh kein Praxisbetrieb war. Außerdem war im Juni und im August die Praxis auch geschlossen, wieder Betriebsurlaub. Leider habe ich dadurch 8 Tage zu viel Urlaub genommen. Ich befürchte jetzt das er mir die Abziehen wird von meinen Lohn da er es schon angekündigt hat.
Ist das rechtens? Ich meine ich hatte keine andere Wahl als im April auch in den Urlaub zu gehen.
Danke für die Antworten!
In Probezeit gekündigt - zu genommener Betriebsurlaub abziehen?
16. September 2023
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Frage vom 16. September 2023 | 21:44
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
In Probezeit gekündigt - zu genommener Betriebsurlaub abziehen?
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#1
Antwort vom 16. September 2023 | 22:15
Von
Status: Unbeschreiblich (114694 Beiträge, 39030x hilfreich)
ZitatIst das rechtens? :
Bei Betriebsurlaub sehe ich da erhebliche Probleme für den AG - immerhin hat er das ja verursacht und nicht der AN.
#2
Antwort vom 17. September 2023 | 08:08
Von
Status: Weiser (16543 Beiträge, 6215x hilfreich)
ZitatLeider habe ich dadurch 8 Tage zu viel Urlaub genommen. :
'Genommen' hast du den Urlaub nicht - vielmehr hat dein AG ihn dir verordnet. Und das ist am Ende sein Problem, dass das mehr ist, als dir anteilig zusteht.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 17. September 2023 | 13:42
Von
Status: Schüler (359 Beiträge, 119x hilfreich)
ZitatIch befürchte jetzt das er mir die Abziehen wird von meinen Lohn da er es schon angekündigt hat. :
Ist das rechtens? Ich meine ich hatte keine andere Wahl als im April auch in den Urlaub zu gehen.
Eben, dass ist das Problem Ihres Arbeitgebers. Ausserdem gilt für das Urlaubsentgelt § 5 III BUrlG, also müssen sie Urlaubsentgelt (quasi die Gehaltszahlung während des Urlaubs), welches Sie auf Grund von Urlaub, der bereits genommen wurde, aber auf den nach dem Bundesurlaubsgesetz noch gar kein Anspruch bestand, erhalten haben, sowieso nicht zurück zahlen. Anders kann es sein bei Urlaubsgeld, also ein Extrazahlung anläßlich des Urlaubs, aber das wurde hier ja wohl nicht gezahlt.
Im Übrigen: hätten Sie kein Urlaub genommen, wäre der Arbeitgeber in sog. Annahmeverzug geraten, d.h. sie wollten arbeiten, konnten aber nicht, weil der AG ihre Arbeitsleistung nicht angenommen hat(er war ja im Urlaub). Dann hätte er Ihnen auch das Gehalt zahlen müssen.
#4
Antwort vom 18. September 2023 | 11:13
Von
Status: Lehrling (1952 Beiträge, 306x hilfreich)
Dann stellt sich auch die Frage:
Der AN verplant von 30 Tagen Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer ganze 23 Tage in Betriebsurlaub so dass dem AN nur 7 Tage zur eigenen Verfügung stehen...
Allein das ist schon eher unzulässig als noch grenzwertig.
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