Hallo liebe 123Recht Gemeinde.
Vor nicht mal einem Jahr bin ich in eine, mehr als, teilmöblierte Wohnung gezogen. Der Vermieter will diese Wohnung verkaufen und meinte, dass wenn diese verkauft ist, er die Möbel zurück haben möchte, bzw. ich für diese eine absurde Ablösesumme zahlen könnte um diese zu behalten. Im Mietvertrag ist die Möblierung erwähnt. Jetzt wollte ich wissen ob er im Recht ist, wenn ja, dann welche Vorlaufzeit müsste er einhalten. Besteht eine Mietminderung wenn diese weggenommen werden obwohl sie im Mietvertrag stehen? Danke schön mal im vorraus
Möblierte Wohnung wird verkauft, Vermieter will seine Möbel haben
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?



ZitatIm Mietvertrag ist die Möblierung erwähnt :
Je nach konkretem Wortlaut dieser Erwähnung kann er das
Zitatdass wenn diese verkauft ist, er die Möbel zurück haben möchte, bzw. ich für diese eine absurde Ablösesumme zahlen könnte um diese zu behalten :
vergesesen ...
Hat er was geschrieben oder nur gemeint?ZitatDer Vermieter will diese Wohnung verkaufen und meinte, :
Mietminderung besteht nicht, aber evtl. könntest du die Miete mindern.ZitatBesteht eine Mietminderung wenn diese weggenommen werden obwohl sie im Mietvertrag stehen? :
Was er tatsächlich will, müsste er dir mindestens schriftlich mitteilen. Einfach später die Möbel wegnehmen, geht nicht.
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ZitatJetzt wollte ich wissen ob er im Recht ist :
Nein.
Wenn die Wohnung verkauft wird, wird der Mietvertrag mitverkauft. D.h. der Käufer müsste die möblierte Wohnung weiter bereitstellen.
Der Käufer müsste zwar weiterhin eine möblierte Wohnung anbieten,
aber exakt die Möbel des Verkäufers müssen es meiner Meinung nach nicht sein.
Der Käufer möge sich doch bitte mit dem Verkäufer über den weiteren Umgang mit den Möbeln austauschen und (dem Mieter egal wie) sicherstellen, dass beim Eigentumsübergang Möbel in der Wohnung sind.
Zitataber exakt die Möbel des Verkäufers müssen es meiner Meinung nach nicht sein. :
Ich fürchte gerade im Wohnungsmietrecht lässt sich die Mietsache nicht mal einfach so austauschen.
Da würde der Vermieter schon sehr substantiiert begründen müssen, weshalb hier der Verzicht auf einen Austausch für ihn unzumutbar wäre.
Und mir fällt da gerade kein Grund ein ...
ZitatDa würde der Vermieter schon sehr substantiiert begründen müssen, weshalb hier der Verzicht auf einen Austausch für ihn unzumutbar wäre. :
Dann lies nochmal genau, was ich geschrieben habe:
Der neue Vermieter wird definitiv Möbel stellen müssen, aber es dürfte ihm nicht zuzumuten sein, exakt die gleichen Möbel zu beschaffen, die der vorherige Vermieter als sein Eigentum(!) mitnimmt. Es fangt ja schon damit an, dass er es gar nicht erzwingen kann, dass exakt die selben Möbel dableiben.
Zitatdie der vorherige Vermieter als sein Eigentum(!) mitnimmt. :
Er darf sie nicht mitnehmen, da er sie vermietet hat.
Damit erst mal Ende der Fahnenstange, Drops gelutscht.
Zitats fangt ja schon damit an, dass er es gar nicht erzwingen kann, dass exakt die selben Möbel dableiben. :
Da sollte man sich doch noch mal mit einer Institution Namens "Gericht" beschäftigen ...
ZitatEr darf sie nicht mitnehmen, da er sie vermietet hat. :
Und da sind wir aber beim Problem:
Weder ist der Hauskäufer verpflichtet sie zu kaufen (zu welchem Preis eigentlich), noch ist der Hausverkäufer verpflichtet sie zu verkaufen.
Und wenn es zwischen den beiden keine Einigung gibt, dann besteht schlicht und ergreifend kein Rechtsverhältnis aufgrund dessen Grundlage der Mieter den Verbleib des fremden Eigentums in seiner Wohnung erzwingen könnte. Der Hausverkäufer hat gegenüber dem Hauskäufer Anspruch auf Herausgabe seines Eigentums (davon ausgehend, dass üblicherweise Hausrat beim Hausverkauf nicht mit verkauft wird).
Der Grundsatz "Kauf bricht Miete nicht" gilt auch bei mehr als teilmöbliertem Wohnraum.
Wie Käufer und Verkäufer das Problem lösen ist nicht das Problem des Mieters.
Zitatdann besteht schlicht und ergreifend kein Rechtsverhältnis aufgrund dessen Grundlage der Mieter den Verbleib des fremden Eigentums in seiner Wohnung erzwingen könnte. :
Doch, das Rechtsverhältnis nennt sich "Mietvertrag".
Nö. Nicht anbieten, sondern der Wohnungskäufer würde den Mieter *samt Mietvertrag kaufen*.ZitatDer Käufer müsste zwar weiterhin eine möblierte Wohnung anbieten, :
Egal. Hier fragt ein Mieter, der eine möblierte Wohnung gemietet hat. Den muss jetzt nicht interessieren, wie, wozu und ob sich Verkäufer und Käufer geeinigt haben werden. Noch ist gar nichts zu Vereinbarungen bekannt.ZitatUnd wenn es zwischen den beiden keine Einigung gibt, :
Der TE als Mieter kann beruhigt abwarten und abwohnen.
Zitat:dann besteht schlicht und ergreifend kein Rechtsverhältnis aufgrund dessen Grundlage der Mieter den Verbleib des fremden Eigentums in seiner Wohnung erzwingen könnte.
Falsch.
Es besteht ein Mietverhältnis in welches der Käufer in vollem Umpfang eintritt. Der Käufer muß den geschlossenen Mietvertrag genauso weiter erfüllen, wie er vereinbart wurde, also mit den mitvermieteten Möbeln.
Ein Hausverkäufer könnte doch genau so wenig, eine mitvermietete Einbauküche von dem Mieter vor der Beendigung des Mietverhältnisses zurück verlangen. Dazu muß das Mietverhältnis erst aufgehoben werden.
Wenn der Käufer die mitvermieteten Möbel nicht mitkaufaufen möchte, ist dies eine Angelegenheit zwischen den
Verkäufer und Käufer. Einen Herausgabeanspruch gegen den Mieter hat weder der Verkäufer noch der Käufer.
Man kann sich aber einigen.
Ich frage mich gerade, ob in diesem Fall der Mietvertrag gar nicht komplett auf den neuen Eigentümer übergeht sondern zukünftig sowohl der alte Eigentümer (für die Vermietung der Möbel) und der neue Eigentümer (für die Vermietung der Wohnung) Vertragspartner vom Mieter sind/werden. Unter dem Gesichtspunkt das zwar die Wohnung aber nicht die Möbel an den neuen Hauseigentümer verkauft wurden.
Schliesslich hat der alte Vermieter ja einen Mietvertrag über die Möbel mit dem Mieter abgeschlossen, in Einheit mit dem Wohnraummietvertrag. Daher kann er den Mietvertrag (aus meiner Sicht) auch nicht "halb" kündigen und seine Möbel entfernen. Er bleibt daran gebunden.
Die spannende Frage: wer bekommt dann die Miete? Wird das anteilig aufgeteilt? Aber auch das ist nicht das Problem des Mieters. Wenn sich die beiden Vermieter natürlich nicht einig sind, sollte man sich einen Anwalt suchen und die Miete ggfs. für die "Vermietergemeinschaft" hinterlegen. Auch das kann man lösen (ist ja bei zerstrittenen Erbengemeinschaften oft auch nicht anders). Kostet halt (dem Vermieter) Geld.
Der ehemaliger Eigentümer sollte, aus meiner Sicht, schon aus Eigeninteresse eine Lösung mit dem Käufer des Hauses finden. Denn das ganze Theater ist für ihn wesentlich belastender als für den Mieter, der sich entspannt zurück lehnen und auf seinen Vertrag verweisen kann.
Zum Glück hat hier noch niemand irgendwas an irgendwen verkauft.ZitatUnter dem Gesichtspunkt das zwar die Wohnung aber nicht die Möbel an den neuen Hauseigentümer verkauft wurden. :

ZitatDer Vermieter will diese Wohnung verkaufen und meinte, dass wenn diese verkauft ist, er die Möbel zurück haben möchte, bzw. ich für diese eine absurde Ablösesumme zahlen könnte um diese zu behalten. :
Es fragt ein Mieter.
ZitatUnter dem Gesichtspunkt das zwar die Wohnung aber nicht die Möbel an den neuen Hauseigentümer verkauft wurden. :
Es wird bei Wohnraum stets der gesamte Mietvertrag inklusive Mieter mitgekauft.
ZitatUnter dem Gesichtspunkt das zwar die Wohnung aber nicht die Möbel an den neuen Hauseigentümer verkauft wurden. :
Es wird bei Wohnraum stets der gesamte Mietvertrag inklusive Mieter mitgekauft.
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