Gilt der Straftatbestand des Missbrauch von Notrufen eigentlich auch wenn man einen echten Notfall beim Gespräch mit der 112 oder 110 dramatischer erzählt als er wirklich ist? Ich kenne nämlich mehrere Fälle wo dies so war.
Bei der Sendung Feuer und Flamme vom WDR sagte ein Leitstellendisponent der Feuerwehr Bochum nämlich das er mal einen Notruf erlebt hat wo überdramatisiert wurde. Es ist nämlich am Bahnhof in Wattenscheid eine alte Frau vor der Treppe ausgerutscht und hatte leichte Prellungen und paar Schürfwunden. Der Anrufer sagte allerdings das am Bahnhof in Wattenscheid eine alte Frau von ganz oben von der Treppe runter gefallen wäre und sogar Knochen rausschauen würden.
Dies war nur eines von vieles Beispielen wo Leute einen echten Notfall überdramatisiert haben…. Gilt in diesen Fällen dann auch der Straftatbestand des Missbrauch von Notrufen?
Notrufmissbrauch?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Die Frage ist gut und weder leicht noch klar zu beantworten. Das Gesetz ist hier leider nicht ganz eindeutig. Ich würde zunächst differenzieren zwischen einem "nur" normalen (insbesondere medizinischen) Notfall einerseits und Straftaten andererseits.
(medizinische) Notfälle:
Das Vortäuschen eines (insbesondere medizinischen) Notfalles ist von § 145 Abs. 1 StGB erfasst. Im einfachsten Fall behauptet der Anrufer (wider besseren Wissens) einen Notfall, obwohl überhaupt kein Notfall vorliegt. Dann veranlasst dieser Täter, dass die zuständigen Behörden (oder sonstige Empfänger des Notrufes) grund- und nutzlos die vorgesehenen Verfahren einleiten. Das blockiert wertvolle Ressourcen und belästigt die Allgemeinheit!
Wie ist es nun, wenn übertrieben wird?
Wenn sich jemand nur den kleinen Zeh an irgendetwas stößt, dann liegt kein Notfall vor. Spricht der Anrufer nun von einem abgetrennten Fuß, dann übertreibt er nicht nur, sondern er schildert einen Notfall. In diesem Falle entspricht die Übertreibung dem Standardfall. Es gibt gar keinen Notfall, aber es wird einer behauptet.
Wenn sich jemand hingegen ein Bein bricht, dann liegt ein Nofall vor. Es muss ein Rettungsmittel und ggf. auch ein Notarzt kommen. Siemand wird erwarten, dass der Verletzte auf dem heilen Bein in die Notaufnahme hüpft. Wenn der Anrufer nun davon spricht, dass der Verletzte sich beide Beine gebrochen hat, dann liegt offensichtlich eine Übertreibung vor. Aber ändert diese etwas? Die Leitstelle des Rettungsdienstes wird weiterhin dasselbe Rettungsmittel und ggf. den Notarzt senden. Die Übertreibung führt dann also nicht dazu, dass grund- und nutzlos zusätzliche Ressourcen blockiert werden. Warum sollte das also bestraft werden?
Und tatsächlich spricht § 145 Abs. 1 StGB in Nummer 2 davon, dass jemand vortäuscht, dass wegen eines Unglücksfalles ... die Hilfe anderer erforderlich sei. In dem zuvor genannten Beispiel ist aber tatsächlich die Hilfe anderer erforderlich. Und zwar genau die, die dann auch tatsächlich gesendet wird. Da wird also nichts (Relevantes) vorgetäuscht. Auch wenn übertrieben wird.
So ähnlich könnte es in dem von Ihnen genannten Beispiel sein. Wenn die alte Frau die gesamte Treppe herunterstürzt und Knochen herausragen, dann ist das wohl ein Fall, in dem die Leitstelle einen Rettungswagen mit Notarzt senden wird. Und wäre das nicht sowieso erforderlich gewesen? Der Sturz einer alten Frau ist oft kritisch, auch wenn dieser nur aus dem Stand heraus erfolgt. Die Prellungen und auch leichte Wunden müssen (früher oder später) ärztlich begutachtet werden. Das gilt erst recht, wenn nicht auszuschließen ist, dass die alte Frau auch auf den Kopf gestürzt sein könnte. Und vielleicht leidet die Frau an bestimmten Krankheiten oder nimmt bestimmte Medikamente, die sich nach einem einfachen Sturz schon fatal auswirken können. Vielleicht also hätte die Leitstelle auch bei wahrheitsgemäßer Schilderung den Rettungswagen und Notarzt gesendet. Darüber kann man wohl streiten. Und das mag auch regional (oder je nach Tageslaune usw.) unterschiedlich sein.
Es lässt sich aber ein deutlicheres Beispiel konstruieren. Nehmen wir einen Fall an, in dem es zwar einen Notfall gibt, aber einen der klar am unteren Ende der Skala anzusiedeln ist. Was könnte das sein? Vielleicht eine Muskelzerrung oder ein Bänderrisse am Bein/Fuß beim Sport. Klar ist dann, dass der Verletzte nicht von alleine nach Hause oder ins Krankenhaus kommen wird. Irgendjemanden muss die Leitstelle also schicken, und sei es nur zum Krankentransport. Den Notarzt aber wird die Leitstelle vermutlich eher nicht schicken. Wenn der Anrufer nun statt der Sportverletzung auch einen Herzstillstand vorgibt, dann sieht das anders aus. Dann schickt die Leitstelle alles, was verfügbar ist. Mindestens ist das dann der zusätzliche Notarzt. In diesem Falle dann wurden also zwar zu Recht wertvolle Ressourcen in Anspruch genommen (Krankentransport). Aber es war nicht der volle Umfang erforderlich (gesonderter Notarzt). Betrachten wir nun isoliert die Inanspruchnahme des Notarztes, dann können wir feststellen, dass dessen Hilfe nicht erforderlich, sondern lediglich vorgetäuscht gewesen ist. Hilfe anderer war erforderlich, aber nicht dieses anderen.
Wie passt das nun zu dem oben zitiertem Gesetzeswortlaut? Da kann man wohl verschiedener Auffassung sein. Da das Gesetz (wie gesagt) aber vor der Verschwendung wertvoller Ressourcen schützen soll und in diesem Beispiel tatsächlich wertvolle Ressourcen verschwendet wurden (Notarzt), könnte man diese Übertreibung durchaus für strafwürdig halten. Und da der Gesetzeswortlaut es meines Erachtens durchaus zulässt, dass man auch dieses Beispiel als erfasst ansieht, würde ich meinen, dass man sich als übertreibender Anrufer in solchen Fällen auf ganz dünnem Eis bewegt.
Dasselbe dürfte im Bereich der Feuerwehr geltend. Die Leitstelle schickt zwar nicht (wie im Falle des Notarztes) "höher qualifiziertes" Personal raus, aber deutlich mehr davon. Für einen qualmenden Mülleimer an einer Bushaltestelle reicht womöglich schon ein einziges Fahrzeug. Bei einem über mehrere Etagen lodernden Brand in einem Hochhaus mit dreistelliger Bewohnerzahl wird ein entsprechendes Großaufgebot (inklusive Polizei und Rettungsdienst) geschickt. Also zu Unrecht zu viele Ressourcen!
Praktisch gesehen ist aber zumindest in grenzwertigen Fällen fraglich, ob der übertreibende Anrufer etwas zu befürchten hat. Das fängt damit an, dass sowieso nur Fälle von § 145 StGB erfasst werden, in denen der Anrufer wissentlich übertreibt. Bei einer alten Frau, die vor einer Treppe auf dem Boden liegt, wird man dem Anrufer im Zweifelsfall glauben müssen, dass er ganz einfach die naheliegende Vermutung angestellt hatte, dass die Frau eben diese Treppe heruntergefallen sein könnte. In diesem Zusammenhang spielt dann auch gerne die menschliche Psychologie mit. Zeugen des Notfalls glauben plötzlich, etwas gesehen zu haben, was gar nicht passiert ist. Oder die Zeugen nehmen in ihrer Aufregung die Folgen als gravierender war und geraten in Panik. Da spielt das eigene Gehirn einem dann schnell einen Streich.
Es ist der Justiz bewusst, dass der Anruf in aller Regel von Laien kommt, die sich mit Notfallmedizin oder Brandbekämpfung kaum auskennen. Diese einfachen Mitbürger können und dürfen sich irren. Sie dürfen sich auch unsicher sein und dann lieber die (für die vom Notfall Betroffenen) sicherere, nämlich dramatischere Schilderung wählen. Wichtiger ist im Zweifelsfall sowieso, dass irgendjemand vom Rettungsdienst/Löschdienst schnell rausgeschickt wird, bevor am Telefon die Zeit bleibt, um alle Eventualitäten des Unfallhergangs durchzusprechen. Würde der Staat (und die Initiative dazu müsste vom Rettungsdienst kommen) dann konsequent den Verdacht einer Straftat wegen der Übertreibung prüfen, dann ruft beim nächsten Mal vielleicht gar keiner mehr den Notruf. Oder zukünftige Anrufer sind besonders zurückhaltend was die Beschreibung des Notfalls angeht. Wem wäre damit geholfen?
Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft und Gerichte wohl kaum ein großes Interesse haben, solche zweifelhaften Fälle zu verfolgen. Zum einen weil die Gesetzeslage nicht ganz eindeutig zu sein scheint. Zum anderen weil man sich dann unter Zuhilfenahme von Sachverständigen den Kopf darüber zerbrechen muss, ob bei dieser oder jener Unfallbeschreibung wirklich (nur) dieses Aufgebot an Notfallressourcen angezeigt gewesen ist. Man müsste ja auch noch die Fälle bedenken, in denen die Leitstelle dann "zu viel" rausschickt, der clevere Strafverteidiger des übertreibenden Anrufers aber meint: Die Übertreibung des Anrufers habe dieses zusätzliche Aufgebot noch immer nicht erforderlich gemacht, sondern erst eine "Überreaktion" des Disponenten in der Leitstelle.
Und schauen Sie sich den Strafrahmen von § 145 Abs. 1 StGB an: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Geringere Strafrahmen gibt es im deutschen Strafrecht fast nicht. Und selbst dieser geringe Strafrahmen wird in aller Regel noch nicht einmal ansatzweise ausgeschöpft. Das soll heißen: Schon der Gesetzgeber bewertet den einfachsten Fall (Notfall wird vorgetsäuscht, obwohl gar keiner vorliegt) als ziemliche geringfügiges Vergehen. Dann dürften Fälle, denen kein "volles" Vortäuschen vorlag, sondern "nur" übertrieben worden ist, also die Schilderung des Notfalls zumindest einen wahren Kern hatte, erst recht als Geringfügigkeit einzustufen sein.
Im Idealfall wird das Verfahren dann (jedenfalls) wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO eingestellt und alle Beteiligten sind dem übertreibenden Anrufer dafür dankbar, dass wenigstens überhaupt jemand angerufen hat. Das hätte der übertreibende Anrufer auch ganz einfach (wie so viele andere Mitbürger auch) gänzlich unterlassen können. Das wäre dann vielleicht strafbar als unterlassene Hilfeleistung (§ 323c Abs. 1 StGB). Aber dort gilt witzigerweise wieder derselbe ziemlich geringfügige Strafrahmen, sodass der ANrufer indiesem Falle auch nicht mehr zu befürchten hätte.
Straftaten:
Das Vortäuschen einer Straftat (oder deren bevorstehende Begehung) ist von § 145d Abs. 1 StGB erfasst. Hier gilt mehr oder weniger dasselbe wie bei § 145 Abs. 1 StGB. Dieses Mal verlangt der wiederum nicht ganz eindeutige Wortlaut in Nummer 1, dass jemand vortäuscht, dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei. Und dieses Mal wird mit "rechtswidirger Tat" auf eine juristische Bewertung abgestellt. Das könnte dabei helfen, zu beurteilen, wann eine Übertreibung relevant ist und wann nicht.
Eine "rechtswidrige Tat" liegt schnell vor. Insbesondere muss das keine "echte" Straftat sein. Selbst wenn zwei offensichtlich nicht strafmündige Kinder im Grundschulalter sich gegenseitig Beleidigungen an den Kopf werfen (§ 185 StGB), könnte schon eine rechtswidrige Tat vorliegen (zumindest könnte man das Gesetz so verstehen). Egal wie sehr der Anrufer nun übertreibt, wird er nicht mehr darüber vortäuschen können, dass überhaupt eine rechtswidirge Tat vorliegt (denn insoweit trifft die Angabe zu). Naheliegenderweise würde die Polizei auf einen solchen Anruf aber schon anders reagieren, wenn der Schilderung nach der Täter Ende 30 und damit aller Wahrscheinlichkeit nach sehr wohl schuldfähig ist. Aber soll das ausreichen, um die Übertreibung starfwürdig erscheinen zu lassen? Wo soll die Grenze gezogen werden?
Wenn der Anrufer eine leichte Ohrfeige beobachtet hat, aber am Telefon einen kräftigen Faustschlag gegen die Schläfe schildert, dann beschreibt er eine von Ihrer konkreten Erscheinung her schwerwiegendere Tat. Am Ende wird die Justiz leicht anders auf diesen oder jenen Schweregrad der Tatbegehung regieren. Aber sowohl die leichte Ohrfeige als auch der kräftige Faustschlag sind "nur" einfache Körperverletzungen (§ 223 Abs. 1 StGB). Obwohl der Anrufer also ein erheblich schwerwiegenderes Geschehen schildert, für das die konkrete Strafe wohl auch schwerwiegender ausfallen würde, werden die tatsächliche und die nur vorgetäuschte Tat durch das Gesetz formal genau gleich eingeordnet.
Einfacher wird es, der Anrufer statt der tatsächlich begangenen Beleidigung eine einfache Körperverletzung schildert. Zum einen schildert er dann einen Sachverhalt, den das Gesetz selbst anders (nämlich in einen anderen Paragrafen) einordnet. Zum anderen gilt für die Körperverletzung ein gegenüber der Beleidigung deutlich höherer Strafrahmen. Und schließlich wird die Beleidigung nur auf ausdrücklichen Strafantrag hin verfolgt (§ 194 Abs. 1 Satz 1 StGB). Eines dieser drei Kriterien könnte man für ausschlaggebend halten, um aus einer belanglosen Übertreibung eine strafwürdige Betreibung zu machen.
Noch einfacher könnte es sein, wenn statt einer einfachen Körperverletzung ein Mord (§ 211 StGB) geschildert wird. Denn bei einem Mord handelt es sich um eine der in § 126 Abs. 1 StGB genannten (besonders schweren) Taten. Also könnte man meinen, dass der Gesetzgeber einen ganz erheblichen Unterschied zwischen einer einfachen Körperverletzung und einem Mord sieht.
So ganz überzeugend finde ich es aber nicht, einfach darauf abzustellen, ob die Übertreibung zu der Einordnung in einen (formal gesehen schwerwiegenderen) Paragrafen führt. Denn eine solche Formalie allein halte ich nicht für strafwürdig. Selbst der kräftigste Faustschlag mit gebrochener Nase ist "nur" eine einfache Körperverletzung. Wenn aber zwei Täter gemeinsam dem Geschädigten jeweils eine leichte Ohrfeige verpassen, dann ist das keine einfache, sondern eine gefährliche Körperverletzung mit entsprechend strengerem Strafrahmen (§ 224 Abs. 1 StGB). Tendenziell gibt es dann für die einfache Körperverletzung (Faustschlag mit Nasenbruch) am Ende dann eine höhere Srafe als für die gefährliche Körperverletzung (gemeinsames Ohrfeigen). Die vermeintlich geringere Tat ist für Polizei und Justiz also deutlich interessanter. Wenn der Anrufer nun statt dem Faustschlag ein gemeinsames Ohrfeigen schildert und die Polizei daraufhin zum Tatort eilt, dann kann die Polizei sich nicht wirklich beschweren. Oder?
-- Editiert von User am 18. September 2023 20:21
-- Editiert von User am 18. September 2023 20:33
Grundsätzlich ja, dieser kommt in dem hier geschilderten Fall insbesondere dann in Betracht, wenn jemand..ZitatGilt in diesen Fällen dann auch der Straftatbestand des Missbrauch von Notrufen? :
Zitat[..] absichtlich oder wissentlich :
2. vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles [..] die Hilfe anderer erforderlich sei
Das sehe ich nach den bisherigen Schilderungen in diesem Fall aus Wattenscheid bislang allerdings nicht erfüllt (geschweige denn Nr. 1). Gerade bei älteren Menschen und insbesondere in ungewohntem Umfeld können auch leichte Stürze zu einer qualvollen Hilfsbedürftigkeit führen, der auch rglm. durch entsprechende Schmerzensschreie Ausdruck verliehen wird. Tatsächlich sind wir bestrebt, Zivilcourage zu motivieren und den (wenn auch dramatisierenden) Anrufer gerade nicht per se in Misskredit zu bringen. Es gibt - gerade bei Ersthelfern - viele Gründe für eine subjektiv bedingte Fehleinschätzung der Lage. Neben der verfälschten Wahrnehmung kommt auch rglm. das Überraschungsmoment dazu, da niemand - gerade in der alltäglichen Routine - mit einem Unfall in nächster Nähe rechnet und sich angesichts dessen auch häufig nicht vollkommen rational verhält.
Natürlich können wir diesen Fall strafrechtlich durchspielen, meine erste Frage wäre dann: "Was hätte es dem Beschuldigten gebracht, in dieser Situation vorsätzlich den Notruf zu missbrauchen?" Profilierung? Dafür werden keine Orden verliehen.. Ich sehe das hier nicht.
Grundsätzlich finde ich dieses Thema aber sehr spannend, da sich der Gesetzgeber aktuell vor einem Dilemma wiederfindet. Ich selbst stehe in regem Austausch mit Blaulichtkräften, und der Missbrauch von Notrufen ist eine bemerkenswerte Herausforderung, die seit einigen Jahren exponentiell an Bedeutung gewinnt (und da werden mir monatlich Fälle bekannt, in denen würde selbst ich die Delinquenten gerne eine Weile wegsperren). Auf der einen Seite müsste man darauf mit einer Strafverschärfung reagieren, auf der anderen Seite muss die Öffentlichkeit weiterhin zur Zivilcourage animiert werden - und in einem großen Teil der Fälle betrifft das eben auch bzw. lediglich den Notruf, dessen Ausbleiben leider in diesem Jahr bereits einige Menschenleben gekostet hat.
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