Bei dem Fall Armin Meiwes hatte der Richter ja auf Mord und nicht auf Tötung auf Verlangen entschieden. Armin Meiwes hatte den anderen Mann ja getötet zur Befriedigung seines Geschlechtstriebes. Sein Opfer war damit einverstanden. Allerdings wurde auf Mord entschieden weil die Mordmerkmale Befriedigung des Geschlechtstrieb und eine Straftat zu ermöglichen vorlagen. Die zu ermöglichende Straftat war Störung der Totenruhe.
Aber wäre dies auch bei anderen Mordmerkmalen so das es dann Mord und nicht Tötung auf Verlangen wäre?
Hier ein paar Beispiele:
Beispiel 1: Herr A sagt zu Herr B das er ihn töten darf. Herr A sagt das Herr B danach sein ganzes Vermögen erben darf. Herr A tötet Herr B auf dessen Verlangen nur um an das Erbe zu gelangen.
Wäre das hier Tötung auf Verlangen oder Mord? Es könnte ja möglicherweise das Mordmerkmal der Habgier vorliegen.
Beispiel 2: Herr S sagte zu Herr M das er ihn töten darf. Herr S sagt er möchte das Herr M ihn anzündet und verbrennen lässt.
Hier liegt ja möglicherweise das Mordmerkmal der Grausamkeit vor. Wäre das also Tötung auf Verlangen oder Mord.
Beispiel 3: Herr T hat seine Nachbarin vergewaltigt. Er bittet seinen Freund Herr F das er ihn tötet. Er will getötet werden um seine eigene Straftat zu verdecken.
Hier könnte ja möglicherweise das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht vorliegen. Wäre dieser Fall Tötung auf Verlangen oder Mord?
Mord oder Tötung auf Verlangen?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?



Das ist viel zu komplex, um mal so nebenbei x Beispiele durchzuspielen.
Zum einen wird unterschieden zwischen einem "Verlangen" und einer "Einwilligung", die für § 216 StGB nicht ausreichend ist.
Darüber hinaus kommt es auch auf die Ernstlichkeit des Opfers an, z.B. wie sein psychischer Zustand ist, so dass es sich evt. wiederum verbieten würde seinem Verlangen nachzukommen.
Und dann eben, wie du ja selbst vermutest, die Frage, ob das Verlangen der Hauptmotivationsgrund ist, der handlungsleitend ist.
Korrekt.ZitatDas ist viel zu komplex, um mal so nebenbei x Beispiele durchzuspielen. :
Ich nehme an, dass hier das Verlangen des Opfers als (Haupt-)Motivationsgrund des Täters zu Begehung der Tat gemeint ist. Dabei handelt es sich in der Theorie um einen Konflikt zwischen den möglichen Tatbeständen, der sehr präzise und aufwändig geklärt werden muss, gerade auch hinsichtlich der Frage, welche Motivation überwog. In der Praxis ist es (m.E. richtigerweise) tatsächlich so, dass man unter der Maßgabe des höchsten und schützenswertesten Gutes (also der Würde und dem Leben eines Menschen) tendenziell davon ausgeht, dass eine altruistische Motivation des Täters durch Befriedigung des Verlangens des Opfers dann zumindest nur untergeordnet unterstellt werden kann, sobald der Täter von der Tat unmittelbar profitiert.ZitatUnd dann eben, wie du ja selbst vermutest, die Frage, ob das Verlangen der Hauptmotivationsgrund ist, der handlungsleitend ist. :
Um das noch einmal simplifiziert auszudrücken: Die Bewahrung menschlichen Lebens (und dessen Würde) stellt wahrscheinlich die Maxime unserer Bestrebungen dar. Nun würde ich als Richter in den o.a. Fällen (neben einigen anderen) insbesondere die Frage stellen, ob die Täter ihre Opfer denn auch dann getötet hätten, wenn sie davon nicht profitiert hätten (sexuelle Befriedigung, Erbe usw.). Zumindest im Falle des Armin Meiwes würde ich das nach meinem bisherigen Kenntnisstand verneinen wollen, womit die Entscheidung m.E. richtig war. Dieses Aufeinandertreffen hätte in der Form nicht stattgefunden, wenn das Opfer nicht zumindest entsprechende Misshandlungen bis hin zur Tötung in Aussicht gestellt hätte. Das ist jetzt sehr laienhaft formuliert, sollte aber das Interesse der Öffentlichkeit (das wiederum Ausfluss in Strafrecht und Rechtsprechung findet) greifbar machen.
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Möglicherweise und fast sicher sind das alles nur (deine) Behauptungen. Nirgends liest man, was tatsächlich geschah und/oder was ermittelt wurde.ZitatHier ein paar Beispiele: :
Hier gab es ein gewisses Potential und ausnahmsweise bin ich etwas enttäuscht darüber, dass es das schon gewesen sein soll.
Hallo,
ich würde die Frage, ob der Tod auch wirklich im Interesse des Opfers gelegen hat nicht vergessen.
Bei schwerkranken Menschen mit starken Schmerzen etc. ist das viel glaubwürdiger als bei einem (nur) psychisch erkrankten Menschen, der einfach denkt (behauptet), dass er sterben möchte.
Stefan
Wenn ich mich an den oben namentlich genannten Fall richtig erinnere, war der Hintergrund ja die Befriedigung des eigenen Sexualtriebes. Und da sind wir bei Mord. Das ist insoweit dann eben keine Tötung auf Verlangen, sondern der Täter hat ein ganz eigenes Motiv. Die subjektive Seite des Tatbestandes für Mord ist damit erfüllt. Dass da quasi zufällig auch jemand (das Opfer) mit einverstanden ist, das ist doch eine ganz andere Sache.
Es stört mich deshalb eigentlich immer, wenn dieser Fall herangezogen wird, um sich mit der Tötung auf Verlangen kritisch auseinander zu setzen. Weil - es passt einfach nicht.
wirdwerden
Ich hoffe doch nicht, dass das praktisch der Fall ist, denn in diesem Beispiel liegt ja - wie bereits festgestellt - eine besondere Motivation des Täters vor:Zitatwenn dieser Fall herangezogen wird, um sich mit der Tötung auf Verlangen kritisch auseinander zu setzen. :
Auch ist die Frage..Zitatwar der Hintergrund ja die Befriedigung des eigenen Sexualtriebes :
..ebenso angebracht, aber da der TE so überhaupt nicht mehr reagiert, lässt sich seine wohl eigentliche Frage schlichtweg nicht befriedigend behandeln, da sie uns gar nicht bekannt ist. Bislang haben wir ja lediglich ein paar Rahmenbedingungen zum allgemeinen Verständnis abstecken können, aber in medias res können wir gar nicht gehen, was mich hier etwas enttäuscht. Ich dachte, der TE hätte vielleicht noch einen erfrischenden Vortrag parat gehabt - schade!Zitatich würde die Frage, ob der Tod auch wirklich im Interesse des Opfers gelegen hat :
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