Inflationsprämie trotz Kündigung?

30. September 2023 Thema abonnieren
 Von 
Gekündigter123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Inflationsprämie trotz Kündigung?

Hallo zusammen !

Ich wurde gestern, den 29.09.23 zum 31.12.23 fristgemäß gekündigt.
Es gab schon öfters Probleme mit meinen Vorarbeiter. Dieser hat nun offensichtlich seinen Willen beim Chef durchgesetzt, mich als unbequemen Mitarbeiter los zu werden.
Mir geht es nun aber um die Inflationsprämie von 3 mal 500€ im Jahr.
Nächster und letzter Auszahlungstermin wäre mit der Lohnzahlung November, in der zweiten Dezemberwoche,10.-15.12.23.
Diese Sonderzahlung ist als freiwillige Zahlung bezeichnet. Ich befürchte dass der Chef dies zu seinen Gunsten auslegen wird und diese letzte Inflationsprämie verweigert.
Nur habe ich nicht selbst gekündigt. Bis Ende des Jahres bin ich somit noch voll drin im finanziellen Geschäft der Firma.
Wie stehen da meine Chancen, da ich vermute leer auszugehen.
Danke schon mal für eventuell hilfreiche Antworten.

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(16834 Beiträge, 6294x hilfreich)

Nun - da wäre der Wortlaut von Interesse.
Wenn es tatsächlich eine freiwillige Leistung des AG sein sollte, sieht es freilich mau aus mit einem Anspruch.
Und angemerkt, auch wenn ich verstehe, dass du die 500 Euro gerne mitnehmen würdest: wirklich leer wirst du ja wohl nicht ausgehen, wenn und insofern es nur um die dritte bzw. letzte Teilprämie geht

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30489 Beiträge, 5447x hilfreich)

Zitat (von Gekündigter123):
Diese Sonderzahlung ist als freiwillige Zahlung bezeichnet
Das ist sie ja auch und vom Gesetzgeber so vorgesehen. Also für keinen AG verpflichtend. Die Zahlung soll die Preissteigerungen durch die Inflation ausgleichen, nicht prämieren.
Was hat dein AG denn zur ersten Zahlung geschrieben? Dass er es freiwillig und in 3 Teilen a 500,- zahlt...klar.
Auch etwas zu Gekündigten AN?


Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
Gekündigter123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, hier ein Update wie es weiterging.
Die Sache ist leider eskaliert, zugegeben bin ich natürlich selbst schuld.
Ich hatte keinen Bock mehr noch die gleiche Leistung abzuliefern wie zu "normalen" Zeiten, zudem ist ein Kollege ständig krank für den ich als Gekündigter wohl noch mit arbeiten sollte.
Am 12.10. wurde ich freigestellt, also bezahlt bis 31.12. Nur hatte die Chefin keine Ahnung wie schwierig es werden würde Ersatz für mich zu finden. Von Kollegen über private Kontakte kam raus, sie orderte in 3 Versuchen Ersatz bei Zeitarbeitfirmen. Einer hat es bis Mittag ausgehalten, der nächste kam am nächsten Tag nicht mehr und der dritte war fachlich nicht verwendbar. So Kam die Chefin wieder auf mich zurück, ich sollte doch trotz Freistellung wieder zur Arbeit erscheinen. Der nächste Konflikt, Meine Antwort, gern, wenn die Kündigung zurück gezogen wird. Wollte sie nun aber auch wieder nicht und zog das nächste trotzige Register. Fristlose Kündigung am 25.10. Wurde mir klammheimlich in meinen Hausbriefkasten zugestellt. Ohne Frankierung, es muss sich also jemand die Mühe gemacht selbst einen Umweg zu fahren.

Lange Geschichte, mir geht es aber nur um folgendes :

Ersetzt die fristlose Kündigung die fristgemäße Kündigung , wenn diese erst knapp 4 Wochen später erfolgt? Gehe ich richtig wenn ich bis 25.10 Anspruch auf Lohnzahlung aus der Freistellung habe oder ist ab dem 13.10. ganz Schluss mit Geldfluss. Bis 12.10 hatte ich ja noch gearbeitet.

Es ist kein Rechtsschutz vorhanden, würde somit mindestens auf den Gerichtskosten sitzen bleiben..

Danke erst mal



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#4
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(16834 Beiträge, 6294x hilfreich)

Zitat (von Gekündigter123):
Am 12.10. wurde ich freigestellt, also bezahlt bis 31.12.

Unwiderruflich freigestellt?

Zitat (von Gekündigter123):
Fristlose Kündigung am 25.10.

Gegen die Fristlose wirst du Kündigungsschutzklage erheben müssen, es ist ja nicht zu sehen, welcher außerordentliche Kündigungsgrund gegeben sein sollte. Deine Chancen auf Erfolg dürften gut stehen.
Gegen die Fristgerechte auch, wenn das dein Interesse ist, im Ergebnis also gegen jede Kündigung einzeln.
Es könnte sein, dass das Gericht beide Klagen zusammenfasst.
Geldzahlung steht dir auf alle Fälle zu bis zum Datum der Fristlosen.
Für die Klage brauchst du keinen Rechtsschutz und sie wird dich auch finanziell nicht arg belasten - falls es wirklich zu einem Richterspruch / Urteil kommt, fallen Gebühren an in überschaubarem Rahmen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116267 Beiträge, 39236x hilfreich)

Zitat (von Gekündigter123):
Ersetzt die fristlose Kündigung die fristgemäße Kündigung , wenn diese erst knapp 4 Wochen später erfolgt?

Ja.



Zitat (von Gekündigter123):
Gehe ich richtig wenn ich bis 25.10 Anspruch auf Lohnzahlung aus der Freistellung habe oder ist ab dem 13.10. ganz Schluss mit Geldfluss.

Aufgrund der Vielzahl unbekannter Faktoren / zahlreicher Unwägbarkeiten ist das in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.

Als erstes wäre mal der Wortlaut der Freistellung wichtig.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Holperik
Status:
Schüler
(421 Beiträge, 139x hilfreich)

Zitat (von Gekündigter123):
Ersetzt die fristlose Kündigung die fristgemäße Kündigung , wenn diese erst knapp 4 Wochen später erfolgt? Gehe ich richtig wenn ich bis 25.10 Anspruch auf Lohnzahlung aus der Freistellung habe oder ist ab dem 13.10. ganz Schluss mit Geldfluss. Bis 12.10 hatte ich ja noch gearbeitet.


Nein, "ersetzen" im Sinne das die andere Kündigung wegfällt nicht. Es bestehen jetzt zwei Kündigungen, zum einen die fristlose Kündigung und die ordentliche Kündigung. Beide Kündigungen müssen Sie ggf. mit einer Kündigungsschutzklage angreifen.
Ihr Arbeitsverhältnis endet vorerst am 25.10.2023 durch die fristlose Kündigung, Sollte diese vor Gericht keine Bestand haben, endet ihr AV zum 31.12.2023, wenn sie gegen die ordentliche Kündigung nicht vorgehen.
Sie haben momentan Anspruch auf Zahlung bis zum 25.10.2023, wenn Sie nachweisen können, dass Sie tatsächlich freigestellt wurden.
Im Hinblick auf die fristlose Kündigung sind die Gründe ja wohl nicht bekannt. Vermutlich hat es was mit ihrer Weigerung, wieder zur Arbeit zu erscheinen, zu tun. Hier wird es darauf ankommen, ob Sie unwiderruflich oder widerruflich freigestellt waren. Wenn Sie sich bei einer nur widerruflichen Freistellung geweigert haben, und die Gegenseite das beweisen kann, wird es eng.
Gleichwohl sollten Sie überlegen, zumindest gegen die fristlose Kündigung vorzugehen. Sie haben nichts zu verlieren, aber ein fristlose Kündigung macht sich im Lebenslauf so schlecht.
Zudem könnten Sie dann in dem Prozess auch gleich die Inflationsprämie "mit verarbeiten".
Kosten falle keine an, wenn Sie zur Rechtsantragsstelle des Gerichts gehen. Dort wird ihre Klage aufgenommen. Die Gerichte sind sehr kritisch ggü. fristlosen Kündigungen, insbesondere wenn diese kurz vor der ordentlichen Beendigung erfolgen. Zudem sind die Gerichte sehr arbeitnehmerfreundlich (vom Arbeitsrecht ganz zu schweigen) und werden versuchen, die Sache irgendwie zu regeln, das gilt besonders, wenn Ihre Weigerung nur mündlich erfolgte oder sie unwiderruflich freigestellt waren.

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#7
 Von 
Gekündigter123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten seit dem Update vom 1.11.
Nun geht der Ärger mit meiner Ex-Chefin weiter, die letzte Lohnzahlung, fällig zum 15.11. ist ausgeblieben, ebenso die Abschlagszahlung zwei Wochen zuvor zum Ende des Monats Oktober. Sie hat nun offensichtlich ganz auf stur geschalten und lässt keinerlei Kommunikation zu.
Weder über Anfragen per Mail an die Personalabteilung/Buchhaltung noch an den Betriebsrat mit Bitte um Hilfe zur Klärung. Ich weiß, das alle Mails direkt an Abteilungen auch von der Chefin einsehbar sind. Beide haben wahrscheinlich Sperre bekommen Infos rauszugeben. Direkte Kontaktaufnahme habe ich nicht versucht, möchte ich aber auch nicht, dafür war der Meinungsstreit zu groß.
Dazu muss ich noch zugeben, dass ich mir in meinem lange angestauten Ärger über die Firma-Facebookseite ein paar Bemerkungen geleistet habe, welche im äußersten Fall als rufschädigend ausgelegt werden könnten.
Dafür habe ich mich bereits mehrmals über oben erwähnte Mailkontakte entschuldigt und ein Gespräch dazu mit der Chefin zur persönlichen Entschuldigung erbeten, bisher ohne Reaktion.
Nun mein Verdacht, die Chefin wartet auf eine Lohnklage von mir um dann als Bumerang mit einer Gegenklage zu kommen. Ich will nun aber nicht klagen, da ich mich nicht noch mehr mit der Chefin anlegen möchte.
Der Chefin wurmt es wohl auch, dass sie über die Freistellung vom 12.-25.10. fürs Nichtstun bezahlen soll.
Das sehe ich sogar ein, ich will auch gar nicht ohne Gegenleistung Geld haben.
Eigentlich bleibt nun nur noch der Zeitraum vom 1.-11.10.= 7 geleistete Arbeitstage, womit ich nicht weiß was daraus werden soll und wie ich es möglichst ohne noch mehr Zoff angehen soll.
Über die Agentur für Arbeit erhielt ich die Rückinfo, dass die Firma über die Anforderung der Lohnbescheinigung für den letzten Monat das Brutto für 1.10.-26.10. mit 2560€ nach meinem Überschlag korrekt angegeben hat.
Nur nützt mir das alles wenig, wenn die schriftliche Abrechnung und die Überweisung nicht kommt.

Wieder viel Text, schwieriger Fall.
Wie lange kann ich noch warten bis die Chefin es sich vielleicht doch noch überlegt, ohne dass ein Anspruch vielleicht gar ganz verfällt.
Sollte ich der Chefin den Vorschlag machen, dass ich auf das Geld aus der Freistellung verzichte, da ich nichts umsonst haben will, weil ich ja auch selbst das Ganze verbockt habe und es erst durch mein Verhalten dazu gekommen ist. Ich wünschte alles auf Reset stellen zu können, leider zu spät..

Danke fürs viele lesen und eventuell weitere hilfreiche Antworten.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116267 Beiträge, 39236x hilfreich)

Zitat (von Gekündigter123):
Wie lange kann ich noch warten bis die Chefin es sich vielleicht doch noch überlegt, ohne dass ein Anspruch vielleicht gar ganz verfällt.

Das könnte sich einem erschließen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen / Satzungen etc. liest, denn da pflegen in der Regel hilfreiche / aufklärende Details drin zu stehen.

Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den vollständigen Wortlaut der relevanten Stellen posten, denn erst mit Kenntnis dieser Fakten können wir zielführend zu Bedeutung und Auslegung diskutieren.


Wobei das ja eigentlich völlig irrelevant ist ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30489 Beiträge, 5447x hilfreich)

Zitat (von Gekündigter123):
Fristlose Kündigung am 25.10.
Wortlaut der fristlosen Kündigung ??... die fehlt hier seit 1.11.
Es gab den Rat zur Kündigungsschutzklage. Letzte Frist war Mi, 15.11.--- vermutlich verpasst, oder?
Stattdessen *nervst* du die ZAF, sodass diese sich stumm stellt.

Zitat (von Gekündigter123):
die letzte Lohnzahlung, fällig zum 15.11. ist ausgeblieben
Sehr nachvollziehbar.

Du kannst dich rumstreiten--- mit wem auch immer, wo das Geld lt. Arbeitgeberbescheinigung hingegangen ist.
Die ZAF wird es aussitzen, bis ein Dritter (zB das Arbeitsgericht) entscheidet.
Zitat (von Gekündigter123):
ohne dass ein Anspruch vielleicht gar ganz verfällt.
Was sagt dein ZAF-Vertrag... zu Ausschlussfristen?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#10
 Von 
Gekündigter123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Wortlaut der fristlosen Kündigung ??... die fehlt hier seit 1.11

"Aus gegebenem Anlass kündigen wir hiermit das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund. Der Betriebsrat hat der fristlosen Kündigung zugestimmt" (Datum 25.10.2023)

Zitat (von Anami):
Stattdessen *nervst* du die ZAF, sodass diese sich stumm stellt.

Das war keine ZAF, ich war seit über einem Jahr fest angestellt.

Ich hätte eigentlich nur gern gewusst, ob meine Ex-Chefin das Einbehalten bis zum St.Nimmerleinstag hinaus zögern kann. Sie hat schon immer gern gepokert und auf Zeit gespielt. Sie spekuliert wohl auf mein Einklagen des ausstehenden Betrages. Im Gegenzug würde sie dann vielleicht oder sowieso wie auch immer eine Klage gegen mich anstreben.
Laut Arbeitsvertrag/Ausschlussklausel müssen Ansprüche innerhalb von drei Monaten nach deren Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Andernfalls sind sie verwirkt.
Die Chefin muss demnach gar nichts tun und nur warten was passiert.
Gibt es eine Frist für die Chefin, in der sie einen Anspruch gegen mich geltend machen kann.
Auszug -Vertragsstrafen-:"Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden konkreten Schadenersatzes wird vorbehalten." Ich glaube es wird echt eng, wenn sie die Facebook-Bemerkungen als rufschädigend oder beleidigend auslegen lässt.
Dumm gelaufen alles, ich hatte mich immer mehr rein gesteigert und möglich ernsthafte Folgen nicht mehr im Blick gehabt.
Kann ich jetzt noch irgendwie effektive Schadensbegrenzung betreiben?


0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116267 Beiträge, 39236x hilfreich)

Zitat (von Gekündigter123):
Ich hätte eigentlich nur gern gewusst, ob meine Ex-Chefin das Einbehalten bis zum St.Nimmerleinstag hinaus zögern kann.

Ja.



Zitat (von Gekündigter123):
Die Chefin muss demnach gar nichts tun und nur warten was passiert.

Korrekt.



Zitat (von Gekündigter123):
Gibt es eine Frist für die Chefin, in der sie einen Anspruch gegen mich geltend machen kann.

Ja, ab dem 01.01.2027 kann man die Einrede der Verjährung erheben, falls bis dahin keine Hemmung / Unterbrechung der Verjährung eingetreten ist



Zitat (von Gekündigter123):
Kann ich jetzt noch irgendwie effektive Schadensbegrenzung betreiben?

Ohne Zeitmaschine könnte das schwierig werden ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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